Halbgefangenschaft Winterthur

In der Halbgefangenschaft Winterthur können Frauen und Männer, die zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten verurteilt worden sind, ihre Strafe absitzen. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen in der Halbgefangenschaft gelten.
Inhaltsverzeichnis
Über uns
Das Gebäude der Halbgefangenschaft Winterthur (HGW) liegt in einem ruhigen Wohnquartier in Winterthur und steht im Eigentum des Kantons Zürich. Seit 1993 können hier Frauen und Männer, die zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen bis maximal 12 Monaten verurteilt worden sind, ihre Strafe in der Vollzugsform der sogenannten Halbgefangenschaft absitzen.
Ziel der Halbgefangenschaft ist es, dass die verurteilte Person in ihrem beruflichen und sozialen Umfeld bleiben kann, obwohl sie sich im Strafvollzug befindet.
Voraussetzung für eine Strafverbüssung in Halbgefangenschaft ist deshalb, dass die verurteilte Person einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, ein Studium absolviert oder an einem Arbeitslosenprogramm teilnimmt. Diese Tätigkeit muss während der gesamten Dauer der Haft ausgeübt werden.
Vorteile:
- Kapazität: 38 Plätze
- Mitarbeitende: 6,7 Stellen
Besuch
Während der Dauer der Halbgefangenschaft können keine Besuche empfangen werden.
Beim offenen Normalvollzug: Für einen Besuch bitte vorgängig telefonisch einen Termin vereinbaren unter: +41 43 258 20 30.
Betreuung & Behandlung
Die verurteilte Person ist für ihre ärztliche und zahnärztliche Versorgung selbst verantwortlich. Arztkonsultationen haben während der Arbeitszeit zu erfolgen; die Leitung der Halbgefangenschaft Winterthur ist vorgängig zu informieren.
Bei Notfällen in der Halbgefangenschaft Winterthur leisten die Mitarbeitenden Erste Hilfe und sind dafür besorgt, dass die verurteilte Person medizinische bzw. zahnmedizinische Versorgung erhält.
Arbeit
Die verurteilte Person darf die Halbgefangenschaft Winterthur für die Arbeit oder Ausbildung an fünf Tagen bzw. Nächten pro Woche verlassen. Dafür steht ihr ein Zeitfenster von höchstens 14 Stunden pro Arbeitstag zur Verfügung. Die Nacht und die Wochenenden verbringt die verurteilte Person in der Institution und muss dafür ein Kostgeld zahlen.
Urlaub
Urlaube dürfen nur gewährt werden, wenn
- die betreffende Person sich an die festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und rechtzeitig in die Halbgefangenschaft Winterthur zurückkehrt.
- die betreffende Person während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht.
Urlaube und Ausgänge können örtlich eingeschränkt werden. Sie dürfen nicht im Ausland verbracht werden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.