Der Gesetzgebungsdienst der Direktion der Justiz und des Innern unterstützt die gesamte kantonale Verwaltung beim Ausarbeiten von Gesetzen und Verordnungen.
Auf dieser Seite
Gesetzgebungsdienst
Der Gesetzgebungsdienst der Direktion der Justiz und des Innern erfüllt Aufgaben für alle Direktionen des Regierungsrates. Er berät bei Rechtsetzungsvorhaben in methodischer Hinsicht und prüft Erlassentwürfe der Direktionen auf Verständlichkeit, logische und begriffliche Geschlossenheit sowie Systematik. Ziel ist es, die Qualität der kantonalen Rechtsetzung zu verbessern, Regelungsabsichten verdeutlichen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden
Der Regierungsrat hat am 21. Dezember 2005 Richtlinien über die formale Gestaltung von Rechtserlassen beschlossen. Diese gelten seit dem 1. Januar 2006.
Rechtsetzungsverfahren
Das Rechtsetzungsverfahren ist in verschiedenen Erlassen geregelt, so in der Kantonsverfassung (KV), dem Kantonsratsgesetz (KRG) und in der Rechtsetzungsverordnung (RSV, LS 172.16). Ein Rechtsetzungsverfahren anstossen können der Kantonsrat (Motion, Postulat, Einzelinitiativen), die Verwaltung und andere Behörden (Behördeninitiative) oder auch Privatpersonen (Einzelinitiative).
Verwaltungsinterne Erarbeitung
Wenn die Verwaltung Vorentwürfe zu einer Verordnung oder einem Gesetz erarbeitet, führt sie anschliessend ein Vernehmlassungsverfahren durch (§ 12 RSV). Gestützt auf die Vernehmlassungsantworten wird der Vorentwurf überarbeitet. Erst dann beschliesst der Regierungsrat die Verordnung bzw. verabschiedet den Gesetzesentwurf mit dem erläuternden Bericht dazu zu Handen des Kantonsrates (§ 81 KRG).
Beratung im Kantonsrat
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates weist den Gesetzentwurf einer Sachkommission zur Bearbeitung zu. Die Kommission berät den Entwurf in zwei Lesungen und verabschiedet ihn (sogenannte a-Vorlage). Der Kantonsrat berät die a-Vorlage der vorberatenden Kommission in erster Lesung. Die Redaktionskommission des Kantonsrates prüft das Ergebnis der ersten Lesung und verabschiedet die sogenannte b-Vorlage. Die b-Vorlage bildet dann Gegenstand der zweiten Lesung im Kantonsrat.
Volksabstimmung
Verfassungsänderungen werden immer zur Volksabstimmung gebracht. Bei Gesetzesänderungen ist das nur dann der Fall, wenn 3'000 Stimmberechtigte, 45 Mitglieder des Kantonsrates oder 12 Gemeinden (oder die Stadt Zürich oder Winterthur alleine) dies verlangen (Art. 33 Abs. 2 KV).
Kontakt
Direktion der Justiz und des Innern