Berufsbildung; Kantonaler Schullehrplan Allgemeinbildung; Erlass

Titel
Berufsbildung; Kantonaler Schullehrplan Allgemeinbildung; Erlass
Beschluss Bildungsrat
2026/12
Sitzungsdatum
1. Juni 2026

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat erlässt gemäss § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht.

Ausgangslage

Auf den 1. August 2026 werden die Berufsfachschulen die revidierte Verordnung und den revidierten Rahmenlehrplan für den Allgemeinbildenden Unterricht (ABU) umsetzen.
Die Vorlagen dafür wurden im Rahmen des seit 2018 durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geführten Projekts «Allgemeinbildung 2030» verbundpartnerschaftlich erarbeitet. Ziel ist es, den allgemeinbildenden und den berufskundlichen Unterricht enger zu verschränken, den Bereich «Sprache und Kommunikation» zu stärken und das Qualifikationsverfahren (QV) neu auszurichten.
Mit Schreiben vom 25. März 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Kantonen eine Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf lichen Grundbildung zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Vernehmlassungsvorlage umfasste den Entwurf für eine Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf lichen Grundbildung (nVMAB), einen erläuternden Bericht, einen synoptischen Vergleich zwischen dem Entwurf (nVMAB) und der geltenden Verordnung (VMAB, SR 412.101.241 vom 27. April 2006) sowie den Entwurf eines neuen Rahmenlehrplans für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Der bisherige Rahmenlehrplan wurde mittels schulspezifischer Lehrpläne umgesetzt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat nach Rücksprache mit der kantonalzürcherischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen, der Präsidialkonferenz der Schulkommissionen sowie der Lehrpersonenkonferenz Berufsfachschulen beschlossen, dass ein gemeinsamer Lehrplan für alle Zürcher Berufsfachschulen erstellt werden soll. Die bisherigen Schullehrpläne wiesen grosse Überschneidungen auf, mussten jedoch alle mit einer separaten Schlussprüfung im Rahmen des Qualifikationsverfahrens geprüft werden.
Mit Beschluss vom 9. April 2025 wurde die Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung und der (neue) Rahmenlehrplan für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung mit Gültigkeit am 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
Fraglich war kantonal noch die Form der Durchführung der Schlussprüfung im QV. Der Bildungsrat beschloss im Mai 2025, die Schlussprüfung schriftlich durchzuführen (BRB Nr. 4/2025).

Das Projekt «Kantonaler Schullehrplan ABU 2030»

Die Erstellung des kantonalen Schullehrplans erfolgte im Rahmen eines Projekts. Das Projekt «Kantonaler Schullehrplan ABU 2030» (SLP) startete im September 2024. Grundsätzlich sind im Projekt Lehrpersonen von allen Berufsfachschulen im Kanton Zürich vertreten (Ausnahme: Berufsmaturitätsschulen und gewisse nichtkantonale Berufsfachschulen, die auf eine Delegation verzichteten).
Mit Beschluss vom 2. Februar 2026 (BRB Nr. 1/2026) genehmigte der Bildungsrat den ersten Teil des kantonalen Schullehrplans Allgemeinbildung, und zwar für die beiden Lehrjahre des Eidgenössischen Berufsattests (EBA) und für jeweils das erste Lehrjahr des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) für drei- und vierjährige Lehren sowie die Bestimmungen für das Qualifikationsverfahren (QV) im allgemeinbildenden Unterricht.

Änderungen und Weiterentwicklung seit Verabschiedung des 1. Teils durch den Bildungsrat am 2. Februar 2026

Um die Qualität über den ganzen kantonalen Schullehrplan sicherstellen zu können, wurden im am 2. Februar 2026 vom Bildungsrat verabschiedeten ersten Teil des Schullehrplans Allgemeinbildung folgende Punkte geändert bzw. konkretisiert:

Schullehrpläne EBA 2-jährig sowie 1. Lehrjahr EFZ 3-jährig

  • Pro Thema wurden Kerninhalte definiert. Die Kerninhalte werden im Zusammenhang mit der Leitidee eines Themas ausgewiesen und in der Themenübersicht aufgelistet. Sie dienen der fachlich-inhaltlichen Strukturierung und unterstützen die Orientierung innerhalb des Themas. Die Auswahl der Kerninhalte erfolgte gezielt und verbindlich. Im Zentrum stehen wenige, präzise Begriffe, die zentrale Inhalte abbilden, Zusammenhänge verdeutlichen und das Verständnis der Lernenden unterstützen.
  • Das Wording innerhalb der einzelnen Lehrpläne wie auch lehrplanübergreifend wurde vereinheitlicht, um den zirkulären Aufbau der Folgethemen zu stärken.
  • Die Lektionenzahlen bei den Themen wurden im 1. Lehrjahr in den SLP EFZ-3- und 4-jährig leicht angepasst.


Bestimmungen für das Qualifikationsverfahren

  • Formulierung in Kap. 1.1 orientiert sich neu am RLP Allgemeinbildung, dass Leistungen der Lernenden am Ende jedes Semesters ausgewiesen werden.
  • In Kap. 1.3 wird präzisiert, dass Schlüsselkompetenzen verbindlich in den Kompetenzen Gesellschaft sowie Sprache und Kommunikation enthalten und angemessen berücksichtigt werden.
  • In Kap. 1.6 wurde präzisiert, dass der gemeinsame verbindliche Kompetenznachweis auch für 2-jährige beruf liche Grundbildungen EBA gilt. Die vorherige Formulierung war zu ungenau.
  • In Kap. 3.3 wünschen Prüfungskommission Allgemeinbildung bzw. Prüfungskommission 99 und die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) eine Änderung betreffend Zuständigkeiten.

Da diese Änderungen auch vom Bildungsrat zu genehmigen sind, wird in der vorliegenden Vorlage der gesamte kantonale Schullehrplan Allgemeinbildung zum Erlass vorgelegt. Die relevanten Änderungen (nicht Korrekturen aufgrund der Vereinheitlichung des Wordings und des Lektorats) im bereits verabschiedeten 1. Teil des Schullehrplans sind in der Vorlage markiert.
Für die Weiterentwicklung des Schullehrplans Allgemeinbildung nach der Verabschiedung des ersten Teils durch den Bildungsrat waren für das Entwicklungsteam die folgenden Grundsätze massgeblich:

Der Schullehrplan

  • ist übersichtlich, klar und nicht zu umfangreich,
  • enthält ausschliesslich verbindliche Vorgaben,
  • bildet die Grundlage zur Gestaltung eines kompetenz- und zukunftsorientierten Unterrichts,
  • spricht ein zeitgemässes Lern- und Beurteilungsverständnis an, geht von der Lebenswelt der Lernenden aus,
  • bildet die Zirkularität ab und
  • gewährleistet Stringenz innerhalb der 2-, 3- und 4-jährigen beruflichen Grundbildungen.

In den Monaten Februar, März und April 2026 wurde zur Fertigstellung des gesamten Kantonalen Schullehrplans unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze die folgenden Dokumente erarbeitet:

  • EFZ 3-jährig 2. und 3. Lehrjahr,
  • EFZ 4-jährig 2., 3. und 4. Lehrjahr,
  • Einleitung bzw. allgemeiner Teil.

Als Hilfestellung für die Fachschaften an den Berufsfachschulen werden in einer Begleitdokumentation zum Kantonalen Schullehrplan bis Sommer 2026 zudem folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

  • Umsetzungsbeispiele für EBA und EFZ 3- und 4-jährig mit einer dem Lebensbezug des jeweiligen Themas entsprechenden Herausforderung, einzusetzenden Sprachmodi und Scaffolds, der Beschreibung des Produkts und den Bewertungspositionen in den Kompetenzbereichen Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft, Muster-Wegleitung zur Erarbeitung der Schlussarbeit mit Bewertungsraster,
  • Leitfaden für den Übertritt von EBA zu EFZ (Eintritt ins 2. Lehrjahr).

Diese Dokumente dienen als Orientierungshilfe und Inspiration für die Unterrichtsgestaltung.
Im Rahmen einer Evaluation nach erstmaligem Durchlaufen des 4-jährigen Zyklus sollen insbesondere die Inhalte des EBA-Lehrplanes dahingehend überprüft werden, ob sie eine hinreichende Grundlage für die Erreichung der notwendigen Alltagskompetenzen bilden.
Als Resultat der Arbeiten werden dem Bildungsrat an der heutigen Sitzung folgende Erweiterungen und Präzisierungen zum bereits am 2. Februar 2026 verabschiedeten ersten Teil des Kantonalen Schullehrplans Allgemeinbildung zur Genehmigung vorgelegt:

  • EFZ 3-jährig 2. und 3. Lehrjahr, Beilage 2,
  • EFZ 4-jährig 2., 3. und 4. Lehrjahr, Beilage 3,
  • Präzisierungen in den Bestimmungen für das QV, Beilage 4,
  • Präzisierung der Lektionenzahl pro Thema im 1. Lehrjahr EFZ 3-jährig,
  • Ergänzung der Kerninhalte in den Schullehrplänen EBA 1. und 2. Lehrjahr sowie EFZ 3-jährig 1. Lehrjahr.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der kantonale Schullehrplan Allgemeinbildung für das Eidgenössische Berufsattest (EBA) und für die Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse (EFZ) für drei- und vierjährige Lehren wird genehmigt.
  • Die Bestimmungen für das Qualifikationsverfahren (QV) im allgemeinbildenden Unterricht werden genehmigt.
  • Die in Dispositiv I und II erwähnten Erlasse treten auf 1. August 2026 in Kraft.
  • Mitteilung an die kantonalen und nicht kantonalen Anbieter von beruf lichen Grundbildungen sowie an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

Kontakt

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