Maturitätsschulen; Zentrale Aufnahmeprüfung für den Übertritt ans Langgymnasium (ZAP1), Prüfungsanforderungen; Änderungen

Titel
Maturitätsschulen; Zentrale Aufnahmeprüfung für den Übertritt ans Langgymnasium (ZAP1), Prüfungsanforderungen; Änderungen
Beschluss Bildungsrat
2026/11
Sitzungsdatum
1. Juni 2026

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat ist für den Erlass der Prüfungsanforderungen (früher: Anschlussprogramm) zuständig (§ 6 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010).

Ausgangslage

Die «Prüfungsanforderungen für die ZAP1 (Zentrale Aufnahmeprüfung 1)» gelten für den Übertritt von der Primarschule an das Langgymnasium. Sie umschreiben die Kenntnisse, Kompetenzen und Inhalte in Deutsch und Mathematik, die an der ZAP1 vorausgesetzt werden. Die Prüfungsanforderungen ZAP1 orientieren sich an den für die Volksschule obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmitteln. Grundlage bilden die Kompetenzstufen des 2. Zyklus des Zürcher Lehrplans 21, der seit Schuljahr 2019/2020 auf allen Stufen der Volksschule im Kanton Zürich gilt (BRB Nr. 50/2015).
Letztmals wurden die Prüfungsanforderungen ZAP1 im Zuge der Einführung des Lehrplans 21 angepasst. Der Bildungsrat verabschiedete am 24. Juni 2019 die aktuell geltenden Prüfungsanforderungen ZAP1 und setzte sie per 1. August 2019 in Kraft (BRB Nr. 6/2019).
Seit dem Schuljahr 2023/2024 führt die Volksschule auf der Primarstufe gestaffelt das neue Lehrmittel «Deutsch» für den Deutschunterricht ein. Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird «Deutsch 6» als obligatorisches Lehrmittel in der 6. Klasse (8. Schuljahr gemäss HarmoS-Zählung) eingesetzt.
Diese Ausgangslage macht eine Anpassung der Prüfungsanforderungen ZAP1 erforderlich.

Prüfungsanforderungen ZAP1 Deutsch

Die durch das neue Lehrmittel bedingten Änderungen der Prüfungsanforderungen ZAP1 sind geringfügig. In Kapitel 1 «Verfassen eines Textes» erfolgt eine Einschränkung auf die im Lehrmittel behandelten und für die Prüfung relevanten Textsorten und Kompetenzen. In Kapitel 3 «Sprachbetrachtung» werden im Unterkapitel 3.2 «Grammatik» einzelne Begriffe präzisiert und an den etablierten Sprachgebrauch angepasst.

Die Änderungen wurden von der Fachkommission ZAP1 Deutsch gemeinsam mit den für die Erstellung des neuen Lehrmittels «Deutsch 6» zuständigen Projektmitarbeiterinnen des Lehrmittelverlags Zürich vorgenommen. Die Fachkommission ZAP1 setzt sich aus Fachlehrpersonen der Maturitätsschulen sowie der Volksschule zusammen und gewährleistet damit die erforderliche fachliche Expertise sowie die Abstimmung zwischen den beiden Schulstufen.
Die Prüfungsanforderungen ZAP1 sind entsprechend den Änderungen wie folgt in einem Dokument zu erlassen: Prüfungsanforderungen ZAP1 (Zentrale Aufnahmeprüfung 1)

Inkrafttreten und Aufhebung des bisherigen Rechts

Die geänderten Prüfungsanforderungen ZAP1 sind auf den 1. August 2026 in Kraft zu setzen. Sie kommen erstmals bei der ZAP 2027 im zweiten Semester des Schuljahres 2026/2027 zur Anwendung.
Die Prüfungsanforderungen ZAP1 vom 1. August 2019 sind per 31. Juli 2026 aufzuheben.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die «Prüfungsanforderungen für die ZAP1 (Zentrale Aufnahmeprüfung 1)» werden erlassen und treten auf den 1. August 2026 in Kraft.
  • Die «Prüfungsanforderungen für die ZAP1 (Zentrale Aufnahmeprüfung 1)» vom 1. August 2019 werden per 31. Juli 2026 aufgehoben.
  • Mitteilung an: Lehrpersonenkonferenz Volksschule; Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen; Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter Zürich VSLZH; Schulleitungskonferenz der Zürcher Mittelschulen SLK; Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband ZLV zuhanden der Stufenorganisationen; Mittelschullehrpersonenverband Zürich MVZ; Bildungsdirektion, Abteilung Bildungsplanung; Volksschulamt VSA; Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA; die Schulleitungen und Schulpräsidien der Volksschule (durch das VSA); die Schulleitungen und Schulkommissionspräsidien der Mittelschulen (durch das MBA).

Kontakt

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