Berufsmaturität: Berufsmaturitätsreglement und kantonaler Lehrplan; Änderung
Zuständigkeit des Bildungsrates
Der Bildungsrat erlässt gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) die Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht.
Ausgangslage
Im Rahmen des Projekts Berufsmaturität 2030 (BM 2030) überprüfte der Bund den Anpassungsbedarf der Berufsmaturität. Die Überprüfung zeigte, dass keine grundlegende Reform des Bildungsgangs notwendig ist. Gleichwohl nahm der Bund zahlreiche begriffliche Präzisierungen und inhaltliche Justierungen an der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung [BMV, SR 412.103.1]) vor und überarbeitete den Rahmenlehrplan des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012 (RLP-BM). Er trug damit den Erfahrungen mit den bisherigen Rechtsgrundlagen sowie den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen seit den 2010er-Jahren Rechnung.
Die im Zuge des Projekts totalrevidierte BMV und der überarbeitete RLP-BM wurden am 13. Juni 2025 verabschiedet und auf den 1. März 2026 in Kraft gesetzt. Die kantonalen Vorschriften und die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge sind bis zum 31. Juli 2026 an die BMV und den RLP-BM anzupassen (Art. 35 Abs. 3 und 4 BMV).
Die Änderungen der BMV umfassen im Wesentlichen die Einführung von begleitetem selbstorganisiertem Lernen mit Unterstützung von digitalen Medien (Blended Learning) als neue Unterrichtsform und die Verankerung von Englisch als zweiter obligatorischer Fremdsprache. Weiter wird das interdisziplinäre Arbeiten flexibler gestaltet und die interdisziplinäre Projektarbeit um eine vertiefende Diskussion ergänzt. Personen, die die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1) nicht bestanden haben, werden künftig die Möglichkeit haben, einen Berufsmaturitätslehrgang nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) zu besuchen; für BM-2-Lehrgänge wird zudem die provisorische Semesterpromotion eingeführt. Schliesslich sind neu innerhalb der Kantone identische Abschlussprüfungen durchzuführen und der Entscheid über die Anrechenbarkeit von Fremdsprachendiplomen für die Berufsmaturitätsprüfung ist nicht mehr durch das SBFI, sondern durch die Kantone zu treffen.
Von diesen Änderungen führen auf kantonaler Ebene die Einführung des Blended Learning, die Vorschrift, kantonal einheitliche Abschlussprüfungen durchzuführen, sowie die Regelung der Anrechenbarkeit der Fremdsprachendiplome zu einem Anpassungsbedarf am Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR, LS 413.326).
Zusätzlich müssen die Inhalte des überarbeiteten RLP-BM in den kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität (LP-BM) übernommen werden, wobei der RLP-BM wie bisher eine hohe Regelungsdichte aufweist und der Spielraum für Konkretisierungen entsprechend eng ist.
Neben der Revision der BMV trat am 1. Januar 2023 die revidierte Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) in Kraft (BiVo Kaufleute EFZ; SR 412.101.221.73), die unter anderem eine Umstellung von fachorientiertem auf handlungskompetenzorientierten Unterricht beinhaltet. Diese Umstellung macht ebenfalls Anpassungen des BMR erforderlich.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Berufsmaturitätsreglements
Zu § 21. Projektwochen
In Art. 5 Abs. 3 BMV wurde die Definition der Lernstundenzahlen der aktuellen Entwicklung im Bereich der Unterrichtsgestaltung angepasst. Neu können von den Schulen neben dem klassischen Präsenzunterricht auch andere Unterrichtsformen wie begleitetes selbstorganisiertes Lernen unter Zuhilfenahme von digitalen Medien und Anwendungen (Blended Learning) angeboten und an die Lernstundenzahlen angerechnet werden. Aus diesem Grund wurde der Begriff «schulischer Präsenzunterricht» in Art. 5 Abs. 3 lit. c BMV durch «Schulunterricht» ersetzt. Voraussetzung für das Angebot alternativer Unterrichtsformen ist die Erarbeitung eines Blended-Learning-Konzeptes durch die Schulen (vgl. die neuen Richtlinien zum Blended Learning in Ziff. 9.3 des RLPBM [S. 150 ff.]).
In § 21 ist infolge der Begriffsanpassung in der BMV der dort enthaltene Ausdruck «schulische Präsenzzeit» ebenfalls durch «Schulunterricht» zu ersetzen. Ausserdem ist bei der Verweisung auf die BMV deren neues Erlassdatum einzusetzen.
Zu § 24. b. Prüfungsstoff und Prüfungsfächer
In Abs. 2 ist die Verweisung auf den neu nummerierten Art. 21 Abs. 2 BMV nachzuführen.
Zu § 24a. c. Fremdsprachendiplome
Nach Art. 22 Abs. 2 BMV entscheidet nicht mehr das SBFI über die Anrechnung von Fremdsprachendiplomen, sondern die Kantone legen fest, welche Diplome zum Ersatz von Abschlussprüfungen in einem Fach führen können. Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat mit Beschluss vom 6. November 2025 die Empfehlung Nr. 11 zur «Berücksichtigung und Umrechnung der Fremdsprachendiplome im Rahmen der Berufsmaturität» erlassen. Diese enthält eine Liste von Fremdsprachendiplomen, die den Kantonen zur Anrechnung empfohlen werden, und Vorgaben zur Umrechnung von deren Ergebnissen in Noten für die Abschlussprüfungen. Die SBBK überprüft die Empfehlung periodisch.
Im Kanton Zürich bestimmt neu die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK), welche Diplome anrechenbar sind und wie sie umgerechnet werden (Abs. 1). Sie richtet sich dabei nach den Empfehlungen der SBBK (Abs. 2).
Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BMV in der Fassung vom 24. Juni 2009 enthielt eine Übergangsregelung betreffend die Anrechenbarkeit von Fremdsprachendiplomen innerhalb eines Ausbildungszyklus. Diese sah vor, dass Fremdsprachendiplome, die zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anrechenbar waren, die Abschlussprüfungen auch dann ersetzten, wenn sie ihre Anerkennung im Verlauf der Ausbildung verloren. Infolge der Übertragung der Regelungskompetenz auf die Kantone ist diese Vorschrift im entsprechenden Art. 22 der geltenden BMV nicht mehr enthalten. Deshalb ist sie in § 24a Abs. 3 BMR überzuführen.
Zu § 30. Prüfungsentscheid
Am 1. Januar 2023 ist die revidierte BiVo Kaufleute in Kraft getreten, die eine weitgehende Umstellung von Unterricht in klassischen Fächern hin zu handlungskompetenzorientiertem Unterricht beinhaltete. Infolgedessen entfällt die bisher beispielsweise für die Sprachfächer bestehende Möglichkeit, dass Abschlussprüfungen gleichermassen für das EFZ wie auch für die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1) zählen. Entsprechend verliert die Bestimmung in Abs. 2, wonach Berufsmaturitätsentscheide bei den Kaufleuten EFZ durch die für das EFZ zuständige Prüfungskommission eröffnet und erwahrt werden können, ihren Sinn. Abs. 2 ist entsprechend aufzuheben.
Der bisherige Abs. 3 wird neu zu Abs. 2, wobei folgerichtig die Erwähnung der für das EFZ zuständigen Prüfungskommission zu streichen ist.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2026
Bei Abschlussprüfungen von Lernenden, die ihre Bildung als Kauffrau oder Kaufmann EFZ entsprechend den Übergangsbestimmungen in Art. 31 Abs. 1–3 der BiVo Kaufleute EFZ nach den früheren Vorschriften in einer fächerorientierten Ausbildung abschliessen, kann die KBMK die für das EFZ zuständige Prüfungskommission weiterhin ermächtigen, den Prüfungsentscheid für die Berufsmaturität zu erwahren und zu eröffnen.
Anpassungen am kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität
Ausarbeitung des neuen kantonalen Lehrplans für die Berufsmaturität
Der LP-BM vom 27. April 2015 wurde im Rahmen des kantonalen Projekts BM 2030 durch 13 Facharbeitsgruppen überprüft. Die Inhalte des neuen RLP-BM wurden übernommen und die kantonalen Konkretisierungen entsprechend darauf abgestimmt. Die Facharbeitsgruppen setzten sich aus Expertinnen und Experten für die Berufsmaturitätsprüfungen und aus Vertreterinnen und Vertretern der Handels- und Informatikmittelschulen zusammen. Der LP-BM wurde im Anschluss an die Erstellung Ende November 2025 den Berufsmaturitätsschulen zur Konsultation unterbreitet. In den Rückmeldungen wurden die Anpassungen am kantonalen LP-BM als nachvollziehbar, fachlich stimmig und in der Praxis umsetzbar beurteilt.
Neuer Geltungsbereich des kantonalen Lehrplans
Die Handels- und Informatikmittelschulen (HMS und IMS) verfügten bisher im Rahmen der Vorgabe von Art. 21 Abs. 3 der BMV vom 24. Juni 2009 über einen eigenen für den Prüfungsstoff massgeblichen Schullehrplan und führten separate Abschlussprüfungen durch, weshalb für sie der für die übrigen Berufsmaturitätsschulen verbindliche LP-BM gemäss § 24 Abs. 1 BMR keine Anwendung fand (vgl. § 1 Abs. 2 BMR). Unter dem geltenden Bundesrecht sind unbesehen des Schultyps innerhalb eines Kantons identische Abschlussprüfungen vorgesehen (Art. 20 Abs. 4 BMV). Aus diesem Grund ist der kantonale LP-BM nach § 24 Abs. 1 BMR hinsichtlich des Prüfungsstoffs neu auch für die Bildungsgänge der HMS und IMS massgeblich. Diese verfügen neben dem LP-BM weiterhin über einen Schullehrplan, der die übrigen an diesen Schulen unterrichteten Bildungsinhalte, die nicht durch den RLP-BM und den kantonalen LP-BM vorgegeben sind, festlegt.
Inhaltliche Änderungen im kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität
Der neue LP-BM behält im Wesentlichen die Struktur des LP-BM vom 27. April 2015 und setzt die engen Vorgaben des RLP-BM um. Er bildet sowohl die Inhalte des RLP-BM als auch die kantonalen Konkretisierungen ab, sodass er ohne weitere Konsultation des RLP-BM gelesen werden kann.
Entsprechend den Vorgaben des RLP-BM sind im LP-BM die Kompetenzen und Unterrichtsinhalte enger aufeinander abgestimmt und bieten mehr Orientierung für Unterrichtsplanung, Umsetzung und Prüfungen. Die überfachlichen Kompetenzen wurden präzisiert und stärker gewichtet. Im Fokus stehen insbesondere die Sprachkompetenz (fachsprachlich korrektes Arbeiten), die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), reflexive Fähigkeiten, Wissenstransfer und kritisches Denken sowie das Arbeits- und Lernverhalten. Diese Kompetenzen sollen gezielt im Fachunterricht sowie im interdisziplinären Arbeiten gefördert werden. Der reflektierte Einsatz digitaler Hilfsmittel und Anwendungen von Künstlicher Intelligenz (KI; z.B. Chatbots, Übersetzungstools) ist ausdrücklich vorgesehen. KI kann zu Lern- und Übungszwecken eingesetzt werden, muss jedoch transparent deklariert und kritisch reflektiert werden.
In den Sprachen bleibt das Zielniveau für die zweite Landessprache (Französisch) unverändert auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER), während Englisch, das zwingend als zweite Fremdsprache gewählt werden muss (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. C BMV), neu in allen Ausrichtungen der Berufsmaturität auf dem Niveau B2 des GER unterrichtet wird.
Im Fach Mathematik als Grundlagenfach wurden die prüfungsrelevanten Inhalte klar eingegrenzt. Ausserdem erfolgten eine profilabhängige Straffung des Stoffumfangs sowie eine Harmonisierung zwischen gewissen Profilen (für die Typen Wirtschaft und Dienstleistungen gibt es neu nur noch eine Mathematikprüfung). Im Fach Mathematik als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach wurden die Inhalte sprachlich vereinfacht, geschärft und besser aufeinander abgestimmt. In den naturwissenschaftlichen Fächern sowie im Fach Technik und Umwelt wurde der Fokus auf Klimawandel, Nachhaltigkeit und aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen verstärkt.
Beim interdisziplinären Arbeiten und der interdisziplinären Projektarbeit bleibt das bewährte Konzept grundsätzlich erhalten. Neu vorgesehen sind der explizite Einbezug von KI bei der Erarbeitung, eine mündliche Vertiefung beziehungsweise Diskussion als Bestandteil der Bewertung zur Überprüfung der Eigenleistung sowie präzisierte Vorgaben zur Notenberechnung und Organisation. Die Schulen behalten weiterhin Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung.
Inkraftsetzung
Die Änderung des BMR und der LP-BM sind auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 (1. August 2026) in Kraft zu setzen.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Das Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 wird geändert.
- Die Reglementsänderung tritt auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 (1. August 2026) in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
- Die Änderung des kantonalen Lehrplans für die Berufsmaturität vom 27. April 2015 wird genehmigt und auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 (1. August 2026) in Kraft gesetzt.
- Gegen die Reglementsänderung gemäss Dispositiv I sowie gegen Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Veröffentlichung dieses Bildungsratsbeschlusses, der Reglementsänderung und der Begründung im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und von Dispositiv II Satz 1 in der Gesetzessammlung.
Kontakt
Bildungsrat