Mittelschulen; Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien, Änderung; Weiterentwicklung der Zürcher Gymnasien, Freigabe zur Vernehmlassung

Titel
Mittelschulen; Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien, Änderung; Weiterentwicklung der Zürcher Gymnasien, Freigabe zur Vernehmlassung
Beschluss Bildungsrat
2025/ 09
Sitzungsdatum
1. September 2025

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat ist für den Erlass der Lehrpläne und Stundentafeln sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen zuständig (§ 4 Ziff. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).

Ausgangslage

Die Reform «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität» («WEGM») wurde 2018 von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) und dem Bund gemeinsam gestartet. Am 1. August 2024 sind im Rahmen dieser Reform das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) und die gleich lautende Verordnung des Bundesrates (Maturitätsanerkennungsverordnung, MAV, SR 413.11) in Kraft getreten. Gleichzeitig trat der neue Rahmenlehrplan Gymnasiale Maturitätsschulen der EDK (RLP) in Kraft. Gemäss den Übergangsbestimmungen (vgl. Art. 36 Abs. 3 MAR/MAV) müssen spätestens die Ende Schuljahr 2032/2033 erteilten Maturitätszeugnisse der neuen MAR/MAV entsprechen.

Das Fächerangebot wurde im Grundlagenbereich erweitert. Die bisher obligatorischen Fächer Informatik sowie Wirtschaft und Recht werden neu als Grundlagenfächer geführt, womit sich die Zahl der vom Bund vorgegebenen Grundlagenfächer von zehn auf zwölf erhöht. Der Bund überlässt es den Kantonen, Philosophie als dreizehntes Grundlagenfach anzubieten.

Die bisher im MAR / in der MAV festgelegten Kataloge an Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern entfallen mit der Totalrevision. Die Vermittlung transversaler Kompetenzen (Interdisziplinarität, überfachliche Kompetenzen, Wissenschaftspropädeutik und basale fachliche Kompetenzen) sowie transversaler Themen (Bildung für nachhaltige Entwicklung, politische Bildung und Digitalität) wird für die Kantone künftig verbindlich (vgl. Art. 20 Abs. 1 MAR/MAV). Sie müssen neu sicherstellen, dass der Unterricht in einem Mindestumfang von 3% der gesamten Unterrichtszeit interdisziplinär ausgestaltet ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 MAR/MAV).

Vernehmlassungsvorlage

Die Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Obergymnasium soll im Kanton Zürich trotz der vom Bund vorgegebenen Erhöhung der Grundlagenfächer von zehn auf zwölf Fächer unverändert bei 268 Semesterlektionen bleiben. Philosophie soll ausserdem nicht als dreizehntes Grundlagenfach geführt werden. Die Vorgaben zur Gesamtdotation pro Fach sollen in einer kantonalen Rahmenstundentafel festgehalten werden. Diese unterscheidet sich im Grundlagenbereich nur geringfügig vom heutigen Durchschnitt der schulischen Stundentafeln.

Für das schulische Angebot im Bereich der Grundlagenfächer sollen die Schulen sowohl Französisch als auch Italienisch anbieten, damit die Schülerinnen und Schüler wie vom Bund vorgegeben aus zwei Landessprachen auswählen können (Art. 11 Abs. 3 MAR/MAV). Es wird darauf verzichtet, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten. Im Grundlagenfach Bildende Kunst und/oder Musik sollen alle Schülerinnen und Schüler in der Regel während zwei Semestern sowohl Bildende Kunst als auch Musik besuchen. Die Schülerinnen und Schüler sollen ausserdem die Möglichkeit haben, freiwillig Instrumentalunterricht zu besuchen. In den darauffolgenden Semestern sollen sich die Schülerinnen und Schüler entweder in Bildender Kunst oder Musik vertiefen. Wählen die Schülerinnen und Schüler Musik, bildet der Instrumentalunterricht einen verpflichtenden Teil des Grundlagenfachs Musik.

Die Schülerinnen und Schüler sollen bei der Anmeldung für das Obergymnasium ihr Schwerpunktfach wählen. Das schulische Angebot an Schwerpunktfächern soll zwölf Schwerpunktfächer aus allen vier Fachbereichen (Sprachfächer; Mathematik, Informatik sowie die naturwissenschaftlichen Fächer; geistes- und sozialwissenschaftliche und künstlerische Fächer) umfassen. Die Schülerinnen und Schüler sollen in allen Angebotsregionen des Kantons Zugang zu den zwölf Schwerpunktfächern haben. Eine Angebotsregion umfasst eine oder mehrere Mittelschulen innerhalb eines geografisch definierten Raums. Die Sprach-Schwerpunktfächer mit Französisch, Griechisch und Russisch, die seit Jahren eine geringe Nachfrage erfahren haben (weniger als 1% der Schülerinnen und Schülern), sind nicht im Schwerpunktfachkatalog enthalten und sollen nicht in allen Angebotsregionen geführt werden. Die Vorlage enthält diesbezüglich zwei Varianten: entweder die Konzentration auf ein kantonal einheitliches Angebot an zwölf Schwerpunktfächern oder die Ergänzung des kantonalen Schwerpunktfachangebots durch Schwerpunktfächer im Fachbereich Sprachen (Französisch, Griechisch und Russisch) an einzelnen Schulen.

Das Angebot an Ergänzungsfächern, das aus Inhalten aller vier Fachbereiche besteht, soll von den Schulen festgelegt werden.

Der neu vom Bund vorgeschriebene Anteil von mindestens 3% der gesamten Unterrichtszeit für interdisziplinäres Arbeiten (Art. 20 Abs. 2 MAR/MAV) entspricht im Kanton Zürich einer Gesamtdotation von 8 Semesterlektionen, wovon 6 verpflichtend im Schwerpunktfach und mindestens 2 weitere im Rahmen der Grundlagen-, Schwerpunkt- oder Ergänzungsfächer oder von Spezialgefässen in die Stundentafel eingesetzt werden sollen.

Die Schulen, die spezielle Ausbildungsgänge mit besonderen Schulformen führen (Kunst und Sport Klassen, Liceo artistico und International Baccalaureate), sowie die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene sollen von den Vorgaben zu den Gesamtdotationen und dem schulischen Angebot abweichen können.

Die unterrichtsleitenden Dokumente, die aus dem schulischen Lehrplan, den Fachleitlinien (bisher: Fachschaftsrichtlinien) sowie den Konzepten betreffend Unterricht bestehen, bilden die Grundlage für die Planung und Durchführung des Unterrichts an den Gymnasien. Die Vorlage enthält diesbezüglich Vorgaben zur Zuständigkeit für die Erstellung dieser Dokumente.

Auswirkungen

Private
Mit den Anpassungen der Rahmenvorgaben zur Stundentafel der kantonalen Maturitätsschulen wird das Angebot des gymnasialen Bildungsgangs vergleichbar ausgestaltet. Anstelle von Maturitätsprofilen wählen die Schülerinnen und Schüler ein Schwerpunktfach. Davon unmittelbar betroffen sind alle Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2029/2030 in einen vierjährigen Ausbildungsgang bzw. ab dem Schuljahr 2028/2029 in einen fünfjährigen Ausbildungsgang eintreten. Dadurch, dass die Gesamtdotationen in den Grundlagenfächern künftig für alle Schülerinnen und Schüler im Kanton Zürich gleich hoch sein sollen, sollen künftig auch alle Schülerinnen und Schüler gleich gut auf ein Hochschulstudium aller Fachrichtungen vorbereitet sein. Bei der vorgesehenen kantonalen Umsetzung der Bundesvorgaben wurde insbesondere mit der gleichbleibenden Gesamtlektionenzahl für den obligatorischen Unterricht im Obergymnasium sowie mit dem Verzicht auf das Fach Philosophie als dreizehntes Grundlagenfach darauf geachtet, dass die Belastung für die Schülerinnen und Schüler nicht zusätzlich erhöht wird.

Gemeinden
Die vorliegende Reglementsänderung hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt.

Kanton
Die vorgesehene Umsetzung der neuen Bundesvorgaben eröffnet den kantonalen Mittelschulen die Chance, ihre Ausbildungsgänge zukunftsgerichtet weiterzuentwickeln. Sie können sich aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Spielräume im Bereich der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer weiterhin schuleigene Schwerpunkte geben bzw. Akzente setzen. Gleichzeitig bringen die Veränderungen Anpassungsbedarf mit sich. Der Unterricht muss weiterentwickelt und die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den Fachschaften gestärkt werden. Insbesondere die zunehmende Bedeutung transversaler Kompetenzen und Themen und interdisziplinärer Lehr- und Lern-Formate erfordert eine engere Zusammenarbeit innerhalb der Schule. Durch die kantonale Rahmenstundentafel mit den teilweise veränderten Stundendotationen im Bereich der Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer können sich sodann Verschiebungen im Personalbedarf ergeben. Diese verlangen eine strategische Planung auf Ebene Gesamtpersonal.

Die vorgesehene Änderung des Reglements betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien setzt eine Änderung der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MSV, LS 413.211) voraus, weil die Maturitätsprofile aufgehoben werden sollen. Die Änderungen sollen gleichzeitig in die Vernehmlassung gegeben werden. Für die Vernehmlassung der Änderung der MSV ist der Regierungsrat zuständig. Die Vernehmlassung der Änderung des Reglements betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien erfolgt daher unter Vorbehalt entsprechenden Regierungsratsbeschlusses.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektionbeschliesst der Bildungsrat:
I. Die Änderung des Reglements betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien wird unter Vorbehalt der Ermächtigung der Bildungsdirektion zur Vernehmlassung der Änderung der Mittelschulverordnung durch den Regierungsrat zur Vernehmlassung freigegeben.
II. Die Bildungsdirektion wird eingeladen, die Vernehmlassung der Änderung des Reglements betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien durchzuführen und den Bildungsrat über die Ergebnisse zu informieren.
III. Mitteilung an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

Kontakt

Bildungsrat

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Telefon

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E-Mail

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