Kommission Mittelschulen; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027

Titel
Kommission Mittelschulen; Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2023–2027
Beschluss Bildungsrat
2023/09
Sitzungsdatum
10. Juli 2023

Zuständigkeit des Bildungsrats

Gestützt auf § 20 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) bezeichnet der Bildungsrat zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder seiner Kommissionen.

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 legte der Bildungsrat das Mandat der Kommission Mittelschulen für die Amtsdauer 2019–2023 fest. Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Weiterführung der Kommission für die neue Amtsdauer 2023–2027 sowie deren Mandat und Zusammensetzung beschlossen. Gestützt auf den vorliegenden Beschluss wird der Bildungsrat in einem zweiten Schritt mittels Beschluss die Mitglieder der Kommission für die Amtsdauer 2023–2027 bezeichnen. 

Mandat

Die Kommission Mittelschulen hat die Aufgabe, den Bildungsrat bei Entscheiden im Hinblick auf die Zürcher Mittelschulen zu unterstützen. Den Rahmen für das Mandat der Kommission geben die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrats im Bereich Mittelschulen gemäss folgenden §§ des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) vor: 

  • Festlegen der Lehrpläne und der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für die Promotion und Abschlussprüfungen (§ 4 Ziff. 1)
  • Erlass einer Rahmenschulordnung (§ 4 Ziff. 2)
  • Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen (§ 4 Ziff. 3)
  • Festlegen der Promotionsbedingungen (§ 15)
  • Erlass der Bestimmungen für die Abschlussprüfungen (insbesondere die Zulassung, das Prüfungsverfahren, die Bedingungen für das Bestehen, die Wiederholung bei Nichtbestehen [§ 16 Abs. 2])
  • Festlegen der disziplinarischen Massnahmen, das Regeln der Zuständigkeiten von Schulkommission, Schulleitung, Klassenkonvent und Lehrpersonen (§ 20 Abs. 2)
  • Erlass des Lehrplans, der die Ziele und die Stundentafel der obligatorischen Fächer festlegt, auf Antrag der Schulkommission (§ 27 Abs. 1)
  • Erlass der Anschlussprogramme gemäss den Aufnahmereglementen der Mittelschulen

Zusammensetzung

In der Kommission Mittelschulen sollen Vertreterinnen und Vertreter jener Institutionen vertreten sein, die über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Zürcher Mittelschulen verfügen. Sie setzt sich aus Vertretenden folgender Institutionen zusammen:

  • Bildungsrat (Präsidium und 2. Sitz Bildungsrat, Stellvertretung Präsidium), 2 Sitze
  • Mittelschul- und Berufsbildungsamt, 1 Sitz
  • Volksschulamt, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Volksschule, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, 1 Sitz
  • Schulleiterkonferenz Zürcher Mittelschulen, 1 Sitz
  • Präsidentenkonferenz der Schulkommissionen Mittelschulen, 1 Sitz
  • Dachverband der Kantonalzürcherischen Schülerorganisationen, 1 Sitz
  • Mittelschullehrerverband Zürich, 1 Sitz
  • Institut für Erziehungswissenschaft, Universität Zürich, 1 Sitz
  • Hochschulvertretung HSGYM Strategie (Schnittstelle Hochschule–Gymnasium), 1 Sitz

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Kommission Mittelschulen wird für die Amtsdauer 2023–2027 weitergeführt.
  • Ihr Mandat umfasst die Aufgaben gemäss Ziff. 3 der Erwägungen.
  • Die Kommission setzt sich gemäss Ziff. 4 der Erwägungen zusammen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt führt die Geschäftsstelle.
  • Die Geschäftsstelle wird beauftragt, die Nominationen der Kommissionsmitglieder für die Amtsdauer 2023–2027 bei den Organisationen gemäss Ziff. 4 der Erwägungen einzuholen und dem Bildungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Mitteilung an die in Ziff. 3 genannten Institutionen, das Mittelschul- und Berufsbildungsamt und an die Bildungsdirektion

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