Berufsmaturitätsschulen. Berufsmaturitätsreglement. Änderung

Titel
BRB 21/2021: Berufsmaturitätsschulen. Berufsmaturitätsreglement. Änderung
Beschluss Bildungsrat
2021/21
Sitzungsdatum
22. November 2021

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat erlässt gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht. Er ist folglich für die Änderung des Berufsmaturitätsreglements vom 8. September 2014 (BMR) zuständig.

Ausgangslage

Der Bildungsrat hat am 9. November 2015 eine umfassende Überarbeitung des Übertrittsverfahrens an die verschiedenen Maturitätsschultypen im Anschluss an die Sekundarstufe eingeleitet, um künftig ein kohärentes und verständliches Übertrittsverfahren zu ermöglichen (vgl. BRB 2015/49).

Im Rahmen des Projektes «Übertrittsverfahren an die verschiedenen Mittelschultypen im Kanton Zürich» hat der Regierungsrat am 3. April 2019 die neue Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) erlassen, die am 1. August 2019 hätte in Kraft treten sollen (vgl. RRB Nr. 311/2019). Gegen den Regierungsratsbeschluss wurde Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittelverfahren wurde mit Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C_391/2020 vom 28. Dezember 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Der Regierungsrat hat die neue Verordnung mit Beschluss vom 2. Juni 2021 auf den 1. August 2022 in Kraft gesetzt (vgl. RRB Nr. 599/2021). Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung richtet sich das Aufnahmeverfahren in die Berufsmaturitätsschulen nach dem Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR).

Aufnahmeverfahren in Bildungsgänge der Berufsmaturität

Sowohl für die Aufnahme in die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1) als auch in die Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) ist grundsätzlich das Bestehen einer Aufnahmeprüfung erforderlich (vgl. §§ 4 ff. und 14 ff. BMR). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine prüfungsfreie Aufnahme möglich. Von der Aufnahmeprüfung in die BM 1 sind beispielsweise Kandidatinnen und Kandidaten befreit, welche die Aufnahmeprüfung an ein Kurzgymnasium bestanden haben (vgl. § 12 BMR; § 49 VAM). Zur BM 2 ist eine prüfungsfreie Zulassung für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. § 14 lit. b in Verbindung mit § 17 BMR; § 50 VAM).

Aufnahmeverfahren während der Coronapandemie

Aufgrund der Coronapandemie wurde die prüfungsfreie Zulassung für alle Ausrichtungen der Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) mit Eintritt in die Schuljahre 2020/21 (vgl. BRB 2020/06) und 2021/22 (vgl. BRB 2020/25) ermöglicht. Voraussetzung dafür waren gute Vorleistungen in der beruflichen Grundbildung. Für die Kandidatinnen und Kandidaten der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, blieb die bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgesehene Möglichkeit der prüfungsfreien Zulassung gemäss § 17 BMR bestehen.

Änderung des Aufnahmeverfahrens BM 2

Gemäss Bildungsratsbeschluss vom 27. November 2020 ist im Anschluss an das Aufnahmeverfahren 2021 zu prüfen, ob die prüfungsfreie Zulassung dauerhaft eingeführt werden soll, da die Förderung der Berufsmaturität ein erklärtes Ziel des Regierungsrates und der Bildungsdirektion ist (vgl. BRB 2020/25). Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hat im Sommer 2021 die Auswirkungen der prüfungsfreien Zulassung in die BM 2 evaluiert und die Ergebnisse in einem Bericht festgehalten. Es hat sich zudem gezeigt, dass die Klärung, ob auch für die BM 1 die prüfungsfreie Zulassung bei guten Vorleistungen ermöglicht werden soll, mehr Zeit in Anspruch nimmt. Die Klärung wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Evaluation Kohorte 2020/21

Die Ermöglichung der prüfungsfreien Zulassung hat bei den Eintritten in die BM 2 im Schuljahr 2020/21 zu einem Anstieg von 18,4% im Vergleich zum vorangehenden Schuljahr geführt. Im Schuljahr 2021/22 ist die Zahl der Neueintritte in die BM 2 im Vergleich zum vorangehenden Schuljahr erneut um 9,8% angestiegen.

Die wichtigsten Ergebnisse der Evaluation der Kohorte 2020/21 sind:

  • Neun von zehn Lernenden treten ins zweite Semester des Bildungsgangs über. Lernende mit einer bestandenen Aufnahmeprüfung sind insgesamt etwas erfolgreicher beim Übertritt ins zweite Semester (Erfolgsquote: 92,5%) als die prüfungsfrei zugelassenen Lernenden (Erfolgsquote: 86,4%).
  • Die Durchschnittsnoten im Semesterzeugnis nach einem Semester unterscheiden sich kaum nach den Zulassungsformen (Aufnahmeprüfung oder prüfungsfreie Zulassung).
  • 86,1% der Lernenden, die im Schuljahr 2020/21 prüfungsfrei in die BM 2 Vollzeit aufgenommen wurden, haben den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen und im Sommer 2021 das Berufsmaturitätszeugnis erhalten. Die Erfolgsquote der Lernenden, die nach einer bestandenen Aufnahmeprüfung aufgenommen wurden, beträgt 87,8%.

Der Vergleich der Zulassungsvoraussetzungen zur BM 2 zwischen den Kantonen zeigt ausserdem, dass eine Minderheit der Kantone die Zulassung über eine Aufnahmeprüfung steuert. Eine Mehrheit der Kantone steuert die Zulassung über Vorleistungen.

Entwurf Reglementsänderung und Anhörung

Im Juli 2021 wurde im Rahmen eines Workshops die Haltung der Anbietenden von Bildungsgängen der BM 2 zur dauerhaften Einführung einer prüfungsfreien Zulassung zur BM 2 bei guten Vorleistungen in Erfahrung gebracht. Die kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) und die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) waren ebenfalls vertreten.

Die Teilnehmenden begrüssten die Beibehaltung der prüfungsfreien Aufnahme mit guten Vorleistungen und sprachen sich auch für die Beibehaltung der während der Coronapandemie verwendeten Kriterien zur prüfungsfreien Aufnahme aus.

Im Anschluss an den Workshop hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den Entwurf für die Änderung von § 16 BMR ausgearbeitet. Am 2. September 2021 wurden die KRB, die KBMK, die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich (LKB) und weitere Adressaten zur Anhörung des Entwurfs eingeladen. Mit Ausnahme der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) sowie der Präsidialkonferenz Zürcher Berufsfachschulen (PZB) reichten alle Anhörungsteilnehmenden eine Stellungnahme ein.
Die Anhörungsteilnehmenden äusserten sich insgesamt positiv zum Entwurf der Reglementsänderung. Mehrheitlich angeregt wurde, die Dauer der Möglichkeit der prüfungsfreien Zulassung auf zwei Jahre nach Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses zu beschränken. Diese zeitliche Beschränkung gilt im aktuellen Reglement bereits für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft (vgl. § 17 BMR). Weiter haben Teilnehmende vorgeschlagen, die Ermöglichung des prüfungsfreien Zugangs zur Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1) zu prüfen.

Gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung wurde der Entwurf der Reglementsänderung überabeitet. Die zeitliche Beschränkung der prüfungsfreien Zulassung wurde analog zu § 17 BMR aufgenommen.

Die Anpassung der VAM zwecks Regelung der prüfungsfreien Zulassung zur BM 2 bei guten Vorleistungen ab Schuljahr 2023/24 wird im Frühjahr 2022 beim Regierungsrat beantragt.

Regulierungsfolgeabschätzung

Mit der Änderung des Berufsmaturitätsreglements werden keine Handlungspflichten für Unternehmungen im Sinne von § 1 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 begründet oder verändert. Geregelt werden einzig Rechte und Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung.

Erläuterungen zu § 16 BMR (Prüfungsfreie Zulassung, a. Grundsatz)

In § 16 BMR wird der Grundsatz für die Voraussetzungen zur prüfungsfreie Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung festgelegt. Entsprechend wird die Marginalie umbenannt. Wie bisher werden Kandidatinnen und Kandidaten prüfungsfreien zum Berufsmaturitätsunterricht mit gleicher Ausrichtung, mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, zugelassen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1) abgebrochen haben (§ 16 Abs. 1 lit. a BMR).

Neu werden Kandidatinnen und Kandidaten zum Berufsmaturitätsunterricht aller Ausrichtung, mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, zugelassen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre vor Eintritt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit einer Gesamtnote von 5,0 erlangt haben (§ 16 Abs. 1 lit. b BMR). Liegt im Zeitpunkt über den Entscheid über die prüfungsfreie Zulassung das EFZ nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden schulischen Noten der beruflichen Grundbildung abgestellt. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren (§ 16 Abs. 2 BMR). § 17 BMR, in welchem die Zulassung zum Bildungsgang Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, geregelt ist, bleibt unverändert.

Der Unterschied bei den Notenschnitten für die prüfungsfreie Zulassung zwischen der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft (4,5) und den anderen Ausrichtungen (5,0) ist angebracht, da sich beim Typ Wirtschaft die Berechnung des Notenschnitts nur auf die Fachnoten in allgemeinbildenden Fächern abstützt und die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ einen stark allgemeinbildenden Charakter hat.

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung nicht erfüllen, legen die Aufnahmeprüfung am ordentlichen Prüfungstermin ab (vgl. § 15 Abs. 1 BMR).

Kosten

Die vorgeschlagene Reglementsänderung verursacht nur unwesentliche Mehrkosten pro Auszubildende.

Inkraftsetzung

Die Reglementsänderung ist auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 wird geändert.
  • Die Reglementsänderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen die Reglementsänderung sowie Dispositiv II kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
  • Publikation dieses Beschlusses in geeigneter Form.
  • Mitteilung an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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