Volksschule. Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel für das Schuljahr 2021/22

Beschluss Bildungsrat
2020/27
Sitzungsdatum
14. Dezember 2020

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat regelt die Verwendung von Lehrmitteln im Unterricht und kann sie für obligatorisch erklären (§ 22 Abs. 1 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]). Er bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 3 VSG).

Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens (§ 1 Abs. 1 Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014; LS 412.14). Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest (§ 1 Abs. 2 Lehrmittelverordnung). Er bestimmt, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden (§ 2 Lehrmittelverordnung). Er beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst: a) einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel und b) ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels (§ 3 Lehrmittelverordnung).

Die Bildungsdirektion stellt die Mitwirkung der Lehrpersonen der Volksschule bei der Schaffung und Beschaffung von Lehrmitteln sicher. Sie informiert die Lehrpersonen über die Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel (§ 4 Lehrmittelverordnung).

Ausgangslage

Die gesetzlichen Grundlagen zu den Lehrmitteln befinden sich in den §§ 11, 22, 23, 59, 60 und 71 VSG, in § 19 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) und in den §§ 1 bis 7 der Lehrmittelverordnung.

Die vom Bildungsrat für obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden (§ 19 Abs. 2 VSV). Die Befolgung dieser Beschlüsse gehört gemäss § 18 Abs. 2 Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) zu den Berufspflichten der Lehrpersonen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Lehrmittel anzuschaffen und jeder Schülerin und jedem Schüler unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 2 VSG).

Obligatorische bzw. alternativ-obligatorische Lehrmittel sind in folgenden Fachbereichen vorgeschrieben (BRB 35/2012, BRB 42/2012, BRB 12/2014 und BRB 14/2019): Mathematik; Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch); Natur, Mensch, Gesellschaft (Natur und Technik; Religionen, Kulturen, Ethik).

Stellt der Bildungsrat für das gleiche Fach mehrere als obligatorisch bezeichnete Lehrmittel zur Auswahl, so sind die Lehrpersonen verpflichtet, eines davon unterrichtsleitend zu verwenden (siehe «Alternativobligatorium im Fachbereich Englisch», BRB 42/2012).

Obligatorische Lehrmittel verdeutlichen die Zielsetzungen und Vorgaben des Lehrplans. Damit unterstützen sie die Lehrpersonen beim Unterrichten, bilden eine wichtige Grundlage zur Sicherung der Unterrichts- und Schulqualität und dienen der Koordination zwischen den Schulstufen.

Erwägungen

Der Bildungsrat hat das Verzeichnis der obligatorischen Lehrmittel am 4. April 1995 in Kraft gesetzt. Seitdem wird es jährlich aktualisiert. Die Änderungen ergeben sich aus Neuanschaffungen und Streichungen, denen inhaltliche, methodisch-didaktische und verlegerische Überlegungen zugrunde liegen. Die gestaffelte Einführung neuer Lehrmittelreihen und die Begutachtungsergebnisse der Lehrpersonenkonferenz gemäss § 59 VSG stellen weitere Anpassungsgründe dar.

Das angepasste Verzeichnis obligatorischer und alternativ-obligatorischer Lehrmittel wird den Schulen als Broschüre abgegeben und kann von der Website des Volksschulamts (www.zh.ch/vs-schulinfo) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Am 27. Oktober 2020 hat das VSA das angepasste Verzeichnis obligatorischer und alternativ-obligatorischer Lehrmittel der KLK zur Diskussion vorgelegt. Die kantonale Lehrmittelkommission empfiehlt dem Bildungsrat einstimmig, das «Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel im Kanton Zürich» auf Schuljahresbeginn 2021/22 in Kraft zu setzen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Ergänzungen und Änderungen im Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel gemäss Beilage werden auf Beginn des Schuljahrs 2021/22 in Kraft gesetzt.
  • Publikation dieses Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, SSD; das Departement Schule und Sport Winterthur, DSS; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV z.H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; die Kantonale Elternmitwirkungsorganisation Zürich, KEO; den Verband Zürcher Privatschulen, VZP; den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe, vpod Zürich Lehrberufe; den Verein Zürcher Lehrpersonen Deutsch als Zweitsprache, VZL-DaZ; die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, LKB; der Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung, ZLB; die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen, LKM; den Mittelschullehrpersonenverband Zürich, MVZ; die Pädagogische Hochschule Zürich, PHZH; das Institut Unterstrass an der PHZH, unterstrass.edu; die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik, HfH; die Interkantonale Lehrmittelzentrale, ilz; die Schweizer Schulen im Ausland mit Patronat des Kantons Zürich; die Bildungsdirektion des Kantons Zürich: Bildungsplanung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Volksschulamt, Fachstelle für Schulbeurteilung, Lehrmittelverlag.

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