Berufsmaturität. Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) während der Corona-Pandemie

Beschluss Bildungsrat
2020/25
Sitzungsdatum
27. November 2020

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat erlässt gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht.

Ausgangslage

Aufgrund der Corona-Pandemie konnten im Frühjahr 2020 die Aufnahmeprüfungen für die Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung (BM2) nicht regulär durchgeführt werden. Mit Entscheid vom 25. März 2020 erliess der Bildungsrat das Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestimmungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie (vgl. BRB 6/2020). Gestützt auf dieses Reglement wurden in Ergänzung zu § 14 lit. b des Berufsmaturitätsreglements vom 8. September 2014 (BMR, LS 413.326) Kandidatinnen und Kandidaten aller
Ausrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen prüfungsfrei zur BM 2 für das Schuljahr 2020/2021 zugelassen.

Mit dieser befristeten Zulassungsregelung sollte der Zugang zur BM 2 trotz der Corona-Pandemie gewährleistet werden. Die Weiterführung der BM 2 sollte insbesondere zur Entlastung der Corona-bedingt schwierigen Arbeitsmarktsituation beitragen, den Jugendlichen eine Perspektive geben und die Berufsmaturität fördern. Aufgrund der geänderten Zulassungsbedingungen ist im Schuljahr 2020/21 in der BM 2 eine Zunahme der Neueintritte von 19.3% im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen.

Seit Anfang Oktober 2020 sind die Neuansteckungen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) im Kanton Zürich und in der gesamten Schweiz rasch und erheblich angestiegen. Der Bundesrat hat deshalb am 28. Oktober 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) mit weiteren Schutz- und Eindämmungsmassnahmen ergänzt. Eine Verbesserung der Stellensituation für junge Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger im Jahr 2021 lässt sich aufgrund der Pandemie-Situation schwer abschätzen. Eine prüfungsfreie Zulassung zur BM 2 soll deshalb auch für das Schuljahr 2021/22 den Jugendlichen eine berufliche Perspektive geben und ausserdem zur Förderung der Berufsmaturität beitragen.
Wie sich die Situation bis zum Frühjahr 2021 entwickeln wird und ob Aufnahmeprüfungen unter normalen Bedingungen möglich sein werden, ist unklar.

Aus diesen Gründen soll die Zulassung zur BM 2 auch für das Schuljahr 2021/22 für Kandidatinnen und Kandidaten mit guten Vornoten prüfungsfrei erfolgen. Da die Förderung der Berufsmaturität ein erklärtes Ziel des Regierungsrates und der Bildungsdirektion ist, stellt sich im Zusammenhang mit der Corona-bedingten Anpassung der Zulassung zur BM 2 auch die Frage, ob die Möglichkeit einer prüfungsfreie Aufnahme dauerhaft eingeführt werden soll. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, welche Auswirkungen das veränderte Aufnahmeverfahren auf die Drop-out-Quote während des Bildungsgangs und die Bestehensquote bei den Abschlussprüfungen der BM 2 hat. Um einen Entscheid betreffend Anpassung des BMR fällen zu können, sollen im Anschluss an die Aufnahmeprüfungen 2021 die Erfahrungen der angepassten Zulassungsvoraussetzungen aussagekräftig ausgewertet werden.

Reglement über die Zulassung zum
Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2)

A. Allgemeines

§ 1. Die Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung ist im BMR geregelt. Das vorliegende Reglement setzt in den nachfolgenden Bestimmungen die Abweichungen vom BMR und die Verschiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 fest.

B. Zulassung zum
Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2)

§ 2. Zusätzliche prüfungsfreie Zulassung
Gemäss § 14 lit. b in Verbindung mit §§ 16 f. BMR ist eine prüfungsfreie Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

In Anlehnung an diese Regelungen wird für das Schuljahr 2021/2022 den Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen ausser der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, eine prüfungsfreie Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht gewährt. Für die Kandidatinnen und Kandidaten der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, bleibt die bereits bisher vorgesehene Möglichkeit der prüfungsfreien Zulassung gemäss § 17 BMR bestehen.

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor 2021 erlangt haben, ist die Gesamtnote des EFZ massgebend (lit. a). Kandidatinnen und Kandidaten, die das Qualifikationsverfahren im Sommer 2021 abschliessen sollen, sind prüfungsfrei zugelassen, wenn sie im Sommer 2021 das EFZ mit einer Gesamtnote von 5,0 erlangen oder ihr schulischer Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt (lit. b). Der schulische Notendurchschnitt ergibt sich aus den Erfahrungsnoten für den allgemeinbildenden und für den berufskundlichen Unterricht (ohne Qualifikationsverfahren). Massgebend sind alle schulischen Semesterzeugnisse bis Ende des Herbstsemesters 2020/2021.

§ 3. Aufnahmeprüfung
Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Voraussetzungen gemäss § 2 nicht erfüllen, und für Kandidatinnen und Kandidaten der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung gemäss § 17 BMR nicht erfüllen, wird eine Aufnahmeprüfung stattfinden. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmt den Zeitpunkt.

C. Geltungsdauer

§ 4. Das Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) für das Schuljahr 2021/22 gilt bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 (31. August 2021).

Inkrafttreten

Das Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) während der Corona-Pandemie für das Schuljahr 2021/22 ist auf den 1. Februar 2021 in Kraft zu setzen. Da die Lernenden so bald als möglich über die geltenden Voraussetzungen für die Zulassung zur BM 2 Bescheid wissen müssen, wird die Rechtsmittelfrist auf zehn Tage verkürzt (vgl. § 22 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2). Aufgrund der besonderen Dringlichkeit dieses Reglements ist dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 25 Abs. 3 VRG).

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) wird erlassen.
  • Das neue Reglement tritt am 1. Februar 2021 in Kraft
  • Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
    Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, des neuen Reglements und der Begründung im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: Bildungsdirektion

Kontakt

Bildungsdirektion

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 23 09

 

Telefonzeiten

Montag bis Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

info@bi.zh.ch

(Für allgemeine Anfragen)

Medienkontakt Bildungsdirektion


Für dieses Thema zuständig: