Maturitätsschulen. Prüfungsanforderungen Zentrale Aufnahmeprüfungen im Anschluss an die 2. und 3. Sekundarklasse (ZAP2/3/IMS). Änderungen

Beschluss Bildungsrat
2020/20
Sitzungsdatum
6. Juli 2020

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat ist für den Erlass der Anschlussprogramme (neu: Prüfungsanforderungen) zuständig (§ 6 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010; § 6 Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 13. Januar 2010; § 5 Abs. 1 Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR); § 6 Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen vom 13. Januar 2010; § 6 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 13. Januar 2010; § 10 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 13. Januar 2010).

Ausgangslage

Der Regierungsrat hat am 3. April 2019 eine Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) erlassen sowie Änderungen des Reglements für die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 und die Aufhebung der geltenden Aufnahmereglemente beschlossen (vgl. RRB Nr. 311/2019). Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung, der Reglementsänderung sowie der Reglementsaufhebungen war auf den 1. August 2020 vorgesehen. Im Zusammenhang mit dem Erlass des Regierungsrates sowie der Inkraftsetzung des Lehrplans 21 auf der Volksschulstufe wurden auch die Prüfungsanforderungen für die Zentralen Aufnahmeprüfungen (ZAP) an die verschiedenen Maturitätsschultypen angepasst. Mit Beschluss des Bildungsrates vom 24. Juni 2019 wurden folgende Prüfungsanforderungen erlassen (BRB 6/2019):

  • Prüfungsanforderungen ZAP1 (gültig ab Schuljahr 2019/20)
  • Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS mit dem Anhang Französisch und Englisch (befristet gültig für das Schuljahr 2019/20)
  • Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS ohne Französisch und Englisch (gültig ab Schuljahr 2020/21).

Gegen den Regierungsratsbeschluss wurde im Mai 2019 ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb über die Inkraftsetzung neu zu entscheiden ist (vgl. RRB Nr. 311/2019 Dispositiv Ziff. IV). Aufgrund des noch hängigen Rechtsmittelverfahrens wurde die Inkraftsetzung der neuen Verordnung sowie der Änderungen am Aufnahmereglement für das Langgymnasium verschoben. Die Verschiebung der Inkraftsetzung hat Auswirkungen auf die Prüfungsanforderungen der ZAP2 und ZAP3. So sind Französisch und Englisch im Schuljahr 2020/21 nach wie vor integrale Bestandteile der Aufnahmeprüfungen. Folglich können die Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS ohne Französisch und Englisch nicht wie vorgesehen auf Schuljahr 2020/21 in Kraft treten. Doch auch die auf das Schuljahr 2019/20 befristeten Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS mit dem Anhang für Französisch und Englisch können unter anderem aufgrund der Einführung eines neuen Lehrmittels nicht ohne Änderungen übernommen und verlängert werden. Es sind vielmehr Anpassungen für das Kurzgymnasium und die Handelsmittelschule (HMS) notwendig.

Diese Ausgangslage macht einen neuen Beschluss des Bildungsrats betreffend die Prüfungsanforderungen notwendig:

  • A) Neubeschluss Prüfungsanforderungen ZAP2 mit Französisch für das Kurzgymnasium und die HMS (befristet gültig für das Schuljahr 2020/21)
  • B) Verlängerung Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS mit dem Anhang Französisch und Englisch für die FMS, IMS und BMS um ein Jahr (befristet gültig für das Schuljahr 2020/21)
  • C) Aufhebung Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS ohne Französisch und Englisch vom 24. Juni 2019

Erwägungen

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den für die Volksschule obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmitteln. Basis bildet der Lehrplan 21, welcher ab Schuljahr 2019/20 in der Primar- und Sekundarschule flächendeckend eingeführt worden ist. Im Schuljahr 2020/21 wird in der 2. Sekundarklasse ausserdem das neue Lehrmittel «dis donc! 8» eingeführt. Die Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarklasse werden aber weiterhin mit dem Lehrmittel «Envol» unterrichtet. Die ZAP2 im Jahr 2021 legen folglich Kandidatinnen und Kandidaten ab, welche mit unterschiedlichen Lehrmitteln unterrichtet wurden. Die beiden Lehrgänge unterscheiden sich unter anderem im Aufbau und in der Didaktik stark voneinander. Auch die Stundendotation im Fach Französisch ist unterschiedlich ausgestaltet. Sie beträgt für Schülerinnen und Schüler der 2. Sekundarklasse im Schuljahr 2020/21 gesamthaft 10 Wochenlektionen (von der 5. Primarklasse bis zur 2. Sekundarklasse). Die Lektionentafel des Zürcher Lehrplans 21 sieht dagegen total 12 Wochenlektionen bis zur 2. Sekundarklasse vor (Stundendotation der Primar- und Sekundarschule zusammengezählt). Aufgrund dessen sind für das Schuljahr 2020/21 separate Prüfungsanforderungen für die ZAP2 und ZAP3 notwendig

A) Neubeschluss: Prüfungsanforderungen ZAP2 mit Französisch für das Kurzgymnasium und die HMS

Durch die Verschiebung der Einführung der VAM wird Französisch im Schuljahr 2020/21 nach wie vor Bestandteil der Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium und die HMS sein. Die neu zu erlassenden Prüfungsanforderungen für die ZAP2 berücksichtigen die unterschiedlichen Lehrmittel sowie Stundendotationen im Fach Französisch der Kandidatinnen und Kandidaten der 2. und 3. Sekundarklassen und haben befristet für das Schuljahr 2020/2021 Gültigkeit. Sie bilden somit bei der ZAP2 im Jahr 2021 die Grundlage der Prüfungsaufgaben. Die Prüfungsanforderungen für Deutsch und Mathematik sind identisch mit den Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS vom 24. Juni 2019, die auf Schuljahr 2020/21 in Kraft hätten treten sollen (vgl. Ausführungen unter Buchstabe C). Sie wurden entsprechend in das neu zu erlassende Dokument übernommen.

B) Verlängerung: Prüfungsanforderungen ZAP3 mit Französisch und Englisch für die Fachmittelschule (FMS), Informatikmittelschule (IMS) und Berufsmaturitätsschule (BMS)

Durch die Verschiebung der Einführung der VAM werden Englisch und Französisch im Schuljahr 2020/21 nach wie vor Bestandteil der Aufnahmeprüfung für die FMS, IMS und BMS sein. Die Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS mit dem Anhang Französisch und Englisch vom 24. Juni 2019 bedürfen für die ZAP3 im Fach Französisch – im Gegensatz zur ZAP2 – keiner inhaltlichen Änderung, da an der ZAP3 nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, welche zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung die 3. Sekundarklasse besuchen. Die Gültigkeit der Prüfungsanforderungen wird deshalb für die Aufnahmeprüfung in die FMS, IMS und BMS befristet für das Schuljahr 2020/2021 (vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021) verlängert. Sie bildet somit bei der ZAP3 im Oktober 2020 (IMS) sowie bei der ZAP3 im zweiten Semester des Schuljahres 2020/2021 die Grundlage der Prüfungsaufgaben. Die Prüfungsanforderungen für Deutsch und Mathematik sind identisch mit den Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS vom 24. Juni 2019, die auf Schuljahr 2020/21 in Kraft hätten treten sollen (vgl. Ausführungen unter Buchstabe C). Sie wurden entsprechend im Dokument beibehalten. Die Prüfungsanforderungen zur ZAP2 werden hingegen in einem separaten Dokument geregelt (vgl. Ausführungen unter Buchstabe A).

C) Aufhebung: Prüfungsanforderung ZAP2/3/IMS ohne Anforderungen für Französisch und Englisch

Die Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS wurden mit Beschluss des Bildungsrates vom 24. Juni 2019 ab Schuljahr 2020/21 in Kraft gesetzt und hätten somit erstmals im Oktober 2020 für die ZAP IMS und im Jahr 2021 die Grundlage für die ZAP2 und ZAP3 gebildet. Aufgrund des hängigen Rechtsmittelverfahrens werden die Prüfungsanforderungen aufgehoben und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut in Kraft gesetzt.

Inkrafttreten

Die neuen Prüfungsanforderungen treten wie folgt in Kraft:

  • Die Prüfungsanforderungen ZAP2 mit Französisch für das Kurzgymnasium und die HMS werden erlassen und sind vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 gültig. Sie kommen erstmals bei der ZAP2 im Frühjahr 2021 zur Anwendung.
  • Die Prüfungsanforderungen ZAP2 und ZAP3 mit Anhang Französisch und Englisch vom 24. Juni 2019 werden für die FMS, IMS und BMS verlängert und sind vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 gültig. Sie kommen erstmals bei der ZAP3 im Oktober 2020 (IMS) sowie bei der ZAP3 im zweiten Semester des Schuljahres 2020/2021 zur Anwendung.
  • Die Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS (ohne Französisch und Englisch) vom 24. Juni 2019 werden per sofort aufgehoben.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Prüfungsanforderungen ZAP2 mit Französisch für das Kurzgymnasium und die HMS werden erlassen und sind vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 gültig.
  • Die Gültigkeit der Prüfungsanforderungen ZAP2 und ZAP3 mit Anhang Französisch und Englisch vom 24. Juni 2019 wird für die FMS, IMS und BMS vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 verlängert.
  • Die Prüfungsanforderungen ZAP2/3/IMS (ohne Französisch und Englisch) vom 24. Juni 2019 werden per sofort aufgehoben.
  • Die Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: Lehrpersonenkonferenz Berufsfachschulen; Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen; Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter Zürich VSLZH; Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen; Mittelschullehrpersonenverband; Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich; Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband ZLV z.H. der Stufenorganisationen; Verband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich SekZH; Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung, ZLB; Verband des Personals öffentlicher Dienste VPOD (Sektion Lehrberufe); Volksschulamt; Mittelschul- und Berufsbildungsamt; Abteilung Bildungsplanung; Bildungsdirektion. die Schulleitungen und Schulpräsidien der Volksschule (durch das VSA); die Schulleitungen und Schulkommissionspräsidien der Mittelschulen und Berufsfachschulen (durch das MBA); Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen; Lehrpersonenkonferenz Volksschule

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