Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (Änderung)

Beschluss Bildungsrat
2020/18
Sitzungsdatum
12. Juni 2020

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat ist für den Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschlussprüfungen zuständig (vgl. § 4 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21], vgl. zudem § 16 Abs. 2 MSG).

Ausgangslage

Am 1. August 2019 sind das neue Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen (nachfolgend: AnerkennungsR FMS) sowie der neue Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 in Kraft getreten. Die Trägerkantone haben sicherzustellen, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschulen bis spätestens zum 1. August 2023 an das neue Recht angepasst sind. Dies bedingt eine Änderung sowohl des Promotionsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 (PromotionsR FMS, LS 413.251.4) als auch des Prüfungsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 (PrüfungsR FMS, LS 413.252.4) sowie die Überarbeitung der Lehrpläne und Stundentafeln (vgl. Art. 7 und 15 AnerkennungsR FMS). Seit Ende 2019 ist eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der beiden kantonalen Fachmittelschulen an der Kantonsschule Zürich Nord und der Kantonsschule Rychenberg Winterthur sowie des Mittelschul- und Berufsbildungsamts daran, die nötigen Anpassungen zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, bei den Fachmittelschulen analog zu den gymnasialen Mittelschulen die Jahrespromotion für das letzte Ausbildungsjahr einzuführen und das PromotionsR FMS entsprechend anzupassen. Die Einführung der Jahrespromotion zählt nicht zu den Vorgaben gemäss AnerkennungsR FMS, soll aber aus Synergiegründen im Rahmen der notwendigen Anpassungen des kantonalen Rechts vorgenommen werden.

Anfang März 2020 haben im Kanton Zürich die schriftlichen Prüfungen für die Aufnahme in die Lang- und Kurzgymnasien, in die Handels- und Fachmittelschulen sowie für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1) stattgefunden. Infolge der Corona-Pandemie beschloss der Regierungsrat, auf die Durchführung der je nach Ergebnis der schriftlichen Aufnahmeprüfung für den Eintritt in ein Kurzgymnasium, eine Handels- oder eine Fachmittelschule erforderlichen mündlichen Prüfungen Ende März 2020 zu verzichten und erliess in der Verordnung über die Aufnahme in die Mittelschulen während der Corona-Pandemie vom 25. März 2020 (AufnahmeV Corona, LS 818.13) die dafür notwendigen Anpassungen an den geltenden Aufnahmereglementen für das Schuljahr 2020/2021 (vgl. RRB Nr. 304/2020). Für den Aufnahmeentscheid ist nach §§ 3 ff. AufnahmeV Corona das Resultat der schriftlichen Prüfung massgebend. Schülerinnen und Schüler, die gemäss den regulären Aufnahmebestimmungen zur mündlichen Prüfung zugelassen gewesen wären, wurden gestützt auf das Ergebnis der Prüfung in die Probezeit aufgenommen. Der Verzicht auf die Durchführung der diesjährigen mündlichen Prüfungen hat zur Folge, dass auch Kandidatinnen und Kandidaten in die Probezeit aufgenommen werden, die im Rahmen der ordentlichen Aufnahmeverfahren allenfalls gescheitert wären. Es ist deshalb mit einem Anstieg der Ausbildungsabbrüche während der Probezeit zu rechnen. Deshalb wurde in § 8 AufnahmeV Corona die Möglichkeit eines erleichterten Übertritts aus einem Kurzgymnasium in eine Handels- oder Fachmittelschule vorgesehen: Kandidatinnen und Kandidaten, die sich im Rahmen der Zentralen Aufnahmeprüfung für beide Schultypen angemeldet haben, können nach dieser Bestimmung innert der ersten drei Monate der Probezeit des Kurzgymnasiums prüfungsfrei in eine Handels- oder Fachmittelschule übertreten.

Ebenfalls im Zuge der Corona-Pandemie beschloss der Bildungsrat, die Promotionsbestimmungen an den Mittelschulen zu ändern (vgl. das Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestimmungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie vom 25. März 2020 [PromotionsR Corona, LS 818.14] sowie BRB Nr. 6/2020). Gemäss § 4 Abs. 1 PromotionsR Corona sind für das Erfüllen der Promotionsbedingungen am Ende des Frühlingssemesters 2020 die Zeugnisnoten des Herbstsemesters 2019/2020 massgeblich. In den für den Fachmittelschulausweis massgebenden Fächern werden im zweitletzten oder im letzten Jahr vor dem Erlangen des Fachmittelschulausweises die Zeugnisnoten anhand der Leistungen im Schuljahr 2019/2020 gesetzt (§ 6 PromotionsR Corona). Zudem werden Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Semesters des zweitletzten Jahres vor Ausbildungsabschluss provisorisch promoviert wurden, in das letzte Schuljahr zugelassen (vgl. § 7 PromotionsR Corona).

Die Möglichkeit erleichterter Übertritte aus den Kurzgymnasien im Herbstsemester 2020/2021 stellt die Handels- und Fachmittelschulen vor erhebliche organisatorische Herausforderungen. Insbesondere an den Fachmittelschulen droht aufgrund der bereits jetzt sehr hohen Anzahl an Fachmittelschülerinnen und Fachmittelschülern eine Überschreitung der Kapazitätsgrenzen. Zusätzlich verschärft wird dieses Problem dadurch, dass aufgrund der Aussetzung der Promotion an den Mittelschulen infolge der Corona-Pandemie Ende des Frühlingssemesters 2020 in den Fachmittelschulen mit keinen natürlichen Abgängen zu rechnen ist (vgl. zu den Einzelheiten nachfolgend Ziff. 3).

Einführung der Jahrespromotion an den Fachmittelschulen für das dritte Ausbildungsjahr ab Schuljahr 2020/21

Grundsätzliche Erwägungen zur Einführung der Jahrespromotion

Wie bereits ausgeführt, ist die Einführung der Jahrespromotion im Rahmen der Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben des AnerkennungsR FMS, die bis spätestens 1. August 2023 zu erfolgen hat, vorgesehen. Für die Jahrespromotion im dritten Ausbildungsjahr sprechen namentlich folgende Gründe:

  • Während das Herbstsemester von August bis Februar und somit etwa sechs Monate dauert, umfasst das Frühlingssemester von Februar bis Mai nur etwa dreieinhalb Monate. Da für beide Semester Zeugnisse ausgestellt werden, müssen im Frühlingssemester die für eine aussagekräftige Benotung erforderlichen Prüfungen auf einen kurzen Zeitraum zusammengedrängt werden. Mit einer Jahrespromotion im letzten Schuljahr können die Prüfungen besser auf das Schuljahr verteilt werden.
  • Somit kann mehr Zeit für das eigentliche Lernen und das Vertiefen statt für das Vor- und Nachbereiten von Prüfungen aufgewendet werden. Um den Nachteil für Schülerinnen und Schüler einer entfallenen Standortbestimmung abzufedern, wird anstelle des entfallenden Semesterzeugnisses am Ende des fünften Semesters den Schülerinnen und Schülern künftig auf Ende des Kalenderjahres im Sinne einer Standortbestimmung eine Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt.
  • Schliesslich wurden an den gymnasialen Mittelschulen mit der Jahrespromotion im letzten Maturitätsjahr seit 2010 (BRB Nr. 24/2010) gute Erfahrungen gemacht.
  • Die Gleichbehandlung von Fachmittelschulen und gymnasialen Mittelschulen in Bezug auf die Jahrespromotion wird gewährleistet.

Vorgezogene Einführung der Jahrespromotion aufgrund der Corona-Pandemie

Eine vorgezogene Einführung der Jahrespromotion auf das Herbstsemester 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie ist sowohl aus untenstehenden schulorganisatorischen als auch aus pädagogischen Gründen notwendig.

An den kantonalen Fachmittelschulen bewegen sich die auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 neu gebildeten Klassen im zweiten Ausbildungsjahr nahe an der Maximalklassengrösse von 28 Schülerinnen und Schülern. Es steht bereits fest, dass alle Schülerinnen und Schüler des zweiten Ausbildungsjahres Ende des Herbstsemesters 2020/2021 definitiv promoviert sein werden, weil sie die Probezeit im Herbstsemester 2019/2020 bestanden haben und die Promotion für das Frühlingssemester 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt wurde. Zudem ist mit (regulären) Übertritten von Schülerinnen und Schülern aus den gymnasialen Mittelschulen in das zweite Ausbildungsjahr der Fachmittelschule zu rechnen (vgl. §§ 18 ff. des Reglements für die Aufnahme in die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 13. Januar 2010, LS 413.250.4). Dies liesse die Klassen im zweiten Ausbildungsjahr Ende des Herbstsemesters 2020/2021 auf die Maximalzahl von 28 Schülerinnen und Schülern anwachsen.

Nach aktuellem Stand werden in den diesjährigen Klassen des zweiten Ausbildungsjahres mehrere Schülerinnen und Schüler voraussichtlich provisorisch promoviert, und es besteht die Möglichkeit, dass diese im dritten Ausbildungsjahr am Ende des Herbstsemesters 2020/2021 repetieren müssen. Diese Schülerinnen und Schüler könnten aufgrund der bereits erreichten Maximalklassengrösse von 28 Schülerinnen und Schülern folglich nicht ins zweite Ausbildungsjahr aufgenommen werden.

Da die kantonalen Fachmittelschulen aufgrund von § 8 AufnahmeV Corona erheblich mehr Schülerinnen und Schüler als gewöhnlich werden aufnehmen müssen und deswegen z.B. die Fachmittelschule an der Kantonsschule Zürich Nord zehn anstelle von acht Klassen im ersten Ausbildungsjahr eröffnen muss, besteht an den Schulen keine Kapazität, weitere Klassen für das zweite Ausbildungsjahr zu eröffnen.

Aus diesem Grund ist die Einführung der Jahrespromotion für das dritte Ausbildungsjahr an den kantonalen Fachmittelschulen vorzuziehen und bereits auf das Schuljahr 2020/2021 einzuführen. Dies würde das Problem des Überschreitens der Maximalgrösse von 28 Schülerinnen und Schülern der Klassen des zweiten Ausbildungsjahres lösen.

Des Weiteren ist es momentan schwierig abzuschätzen, wie gross die Lernunterschiede zwischen den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Herbstsemesters 2020/2021 aufgrund des Präsenzunterrichtausfalls im Frühlingssemester 2020 sein werden. Es besteht das Risiko, dass Schülerinnen und Schüler mit dem Erarbeiten der Lerninhalte im Frühlingssemester 2020 in Verzug geraten und nicht in der Lage sind, bis Ende Herbstsemester 2020/2021 den verpassten Lernstoff aufzuarbeiten.

Zudem steht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest, ob der Präsenzunterricht nach den Sommerferien wieder aufgenommen werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist es für die pädagogische Entwicklung der Schülerinnen und Schüler von Vorteil, sich ohne Promotionsdruck auf die Abschlussprüfungen vorbereiten zu können. Die Einführung der Jahrespromotion hat somit bei beiden beschriebenen Szenarien zum Ziel, die pädagogische Entwicklung der Schülerinnen und Schülern auch unter diesen erschwerten Umständen zu gewährleisten.

Da aufgrund der Dringlichkeit des Themas die Konvente und Schülerorganisationen nicht um eine Stellungnahme gebeten werden konnten, soll die Einführung der Jahrespromotion an den Fachmittelschulen 2023 evaluiert werden. Das Promotionsreglement der Fachmittelschulen wird voraussichtlich im Frühjahr 2023 überarbeitet und an die Vorgaben des neuen AnerkennungsR FMS angepasst. Im Rahmen dieser Revision könnte die Jahrespromotion allenfalls wieder aufgegeben werden, falls sie sich bis dahin als nicht tauglich erweist.

Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 4 Zeugnis

§ 4 des geltenden Promotionsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich sieht vor, dass den Schülerinnen und Schülern für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt wird. Die Einführung der Jahrespromotion für das letzte Ausbildungsjahr vor dem Abschluss mit Fachmittelschulausweis bedingt eine Anpassung dieser Vorschrift. Neu wird in § 4 festgehalten, dass für das fünfte und sechste Semester nicht je ein Semesterzeugnis, sondern ein Jahreszeugnis ausgestellt wird (vgl. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1). Anstelle des entfallenden Semesterzeugnisses am Ende des fünften Semesters wird den Schülerinnen und Schülern künftig auf Ende des Kalenderjahres im Sinne einer Standortbestimmung eine Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten mitgeteilt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2).

§ 7 Entscheid und § 10 Letzte Promotionstermine

Die §§ 7 und 10 betreffend Promotionsentscheid und -termine sind infolge Einführung der Jahrespromotion ebenfalls anzupassen. Ein Promotionsentscheid wird neu letztmals am Ende des vierten Semesters gefällt. Eine provisorische Promotion kann letztmals Ende des dritten Semesters, eine Nichtpromotion am Ende des vierten Semesters ausgesprochen werden.

Inkrafttreten

Die Änderungen des Promotionsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich sind auf den 16. Juni 2020 in Kraft zu setzen. Aufgrund der ausserordentlichen Lage besteht eine besondere Dringlichkeit des Inkrafttretens der vorliegenden Reglementsänderung. Die Änderung tritt deshalb mit der heutigen Veröffentlichung im Internet in Kraft (vgl. § 13 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [LS 170.5]). Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen und die Rechtsmittelfrist wird auf zehn Tage verkürzt (vgl. § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [LS 175.2]).

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007 wird geändert.
  • Die Reglementsänderung wird auf den 16. Juni 2020 in Kraft gesetzt.
  • Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderung und der Begründung im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: die Bildungsdirektion

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