Mittelschulen. Änderung Disziplinarreglement. Aufhebung Schulordnung der Kantonsschulen

Beschluss Bildungsrat
2020/17
Sitzungsdatum
27. Mai 2020

Zuständigkeit des Bildungsrats

Gemäss § 20 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) legt der Bildungsrat die disziplinarischen Massnahmen fest. Damit ist er für die Änderung des Disziplinarreglements der Mittelschulen vom 2. Februar 2015 (LS 413.211.1, nachfolgend: Disziplinarreglement) zuständig.

Der Erziehungsrat erliess 1977 eine einheitliche Schulordnung für alle Mittelschulen im Kanton Zürich (Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977, nachfolgend: Schulordnung). Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Schulordnung liegt beim Bildungsrat als Nachfolgegremium des Erziehungsrats.

Ausgangslage

Der Kantonsrat hat am 16. April 2018 eine Änderung des Mittelschulgesetzes beschlossen, nach der das Absenzenwesen, die Gewährung von Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht in der Verordnung zu regeln sind (vgl. Beschluss des Kantonsrates über die Einzelinitiative KR-Nr. 144/2015 betreffend Jokertage für alle). Das Absenzenwesen und die Dispensation vom Unterricht sind heute in §§ 3-7 des vom Bildungsrat erlassenen Disziplinarreglements geregelt. Aufgrund der Änderung des Mittelschulgesetzes ist die Zuständigkeit für die Regelung des Absenzenwesens künftig ausdrücklich beim Regierungsrat, weshalb die entsprechenden Bestimmungen im Disziplinarreglement aufzuheben und in die Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (LS 413.211) zu überführen sind.

Mit Beschluss Nr. 4/2015 hat der Bildungsrat gestützt auf § 20 MSG das Disziplinarreglement erlassen. Durch die Inkraftsetzung des Disziplinarreglements am 1. August 2015 wurden die disziplinarrechtlichen Bestimmungen der Schulordnung aufgehoben (vgl. § 14 Disziplinarreglement). Ebenfalls aufgehoben wurden die Bestimmungen über die Rechtsmittel, für welche die Regelungen gemäss § 39 Abs. 1 MSG bzw. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gelten. Im Beschluss wurde festgehalten, dass der Bildungsrat zu einem späteren Zeitpunkt eine Rahmenschulordnung gemäss § 4 Ziff. 2 MSG erlassen und gleichzeitig mit deren Erlass die Schulordnung ganz aufheben werde.

Änderung Disziplinarreglement

Gemäss Antrag der Bildungsdirektion an den Regierungsrat vom 27. Mai 2020 sollen die Absenzen, Dispensationen und Jokertage in einem neuen 6. Abschnitt (§§ 21-35) in der Mittelschulverordnung geregelt werden. Die Verordnungsänderung soll auf den 1. August 2020 in Kraft gesetzt werden. Der Abschnitt «B. Absenzen» (§§ 3-7) im Disziplinarreglement soll zeitgleich mit der Inkraftsetzung der Änderung des Mittelschulgesetzes vom 16. April 2018 (Jokertage) sowie der Verordnungsänderung aufgehoben werden. Ausserdem ist in § 10 Abs. 3 Disziplinarreglement ein Verweis auf § 4 zu streichen, welcher aufgehoben wird. Die Entschuldigungsgründe richten sich nach § 23 Mittelschulverordnung.

Aufhebung Schulordnung

Im Zusammenhang mit den Arbeiten an einem Erlass einer Rahmenschulordnung wurden die noch verbliebenen Bestimmungen der Schulordnung überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass die noch geltenden Bestimmungen der Schulordnung heute mehrheitlich in jüngeren Erlassen verankert wurden und damit redundant sind. Ausserdem können die wenigen Bestimmungen, die nicht in jüngere Erlasse übernommen wurden, als fakultativer Natur eingestuft werden und fallen damit in den Regelungsbereich der einzelnen Schulen.

Die Bestimmungen der Schulordnung über die Zugehörigkeit zur Schule (vgl. Ziff. II der Schulordnung) finden sich in den verschiedenen Aufnahmereglementen, die gemäss § 14 MSG vom Regierungsrat erlassen worden sind. Die Vorgaben der Schulordnung zum Unterricht (vgl. Ziff. III der Schulordnung) sind sowohl im MSG als auch in der Mittelschulverordnung verankert. Im Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (LS 413.251.1) und im Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (LS 413.252.1) sind die Bestimmungen betreffend Zeugnisse und Promotion (vgl. Ziff. IV der Schulordnung) enthalten. Schulversäumnisse bzw. Absenzen (vgl. Ziff. V der Schulordnung) sind neu in der Mittelschulverordnung sowie betreffend disziplinarische Massnahmen im Disziplinarreglement geregelt. Die Bestimmungen über die besonderen Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie über die Schülerorganisation, Schülervereine und Veranstaltungen (vgl. Ziff. VI und VII der Schulordnung) finden sich teilweise im MSG, im Disziplinarreglement und in bundesrechtlichen Erlassen (z.B. Haftung gemäss §§ 41 ff. OR).

Weiter hat die Überprüfung der Schulordnung ergeben, dass die wenigen Bestimmungen, die bis heute nur in der Schulordnung enthalten sind (z.B. Art. 20 «Bekanntmachungen, Aktionen», Art. 21 «Klassenämter», Art. 27 «Schülerverein», Art. 28 «Veranstaltungen auf dem Schulareal»), als fakultativer Regelungstatbestand qualifiziert werden können. Die Regelung dieser Bereiche kann den einzelnen Mittelschulen überlassen werden. Zudem weisen einzelne dieser Bestimmungen (z.B. Art. 4 «Legitimationskarte», Art. 23 «Meldepflicht») weder einen pädagogischen noch bildungspolitischen Inhalt auf, weshalb deren Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bildungsrats fällt (vgl. § 21 Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 4 MSG).

Die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 kann aufgrund der vorgenannten Ausführungen ebenfalls zeitgleich mit der Änderung des Mittelschulgesetzes vom 16. April 2018 (Jokertage) aufgehoben werden. Der Bildungsrat verzichtet auf den Erlass einer Rahmenschulordnung im Sinne von § 4 Ziff. 2 MSG, da kein pädagogischer Rahmen vorliegt, der zu regeln wäre.

Inkraftsetzung

Die Reglementsänderung sowie die Aufhebung sind auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Disziplinarreglement der Mittelschulen vom 2. Februar 2015 wird geändert.
  • Die Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 wird aufgehoben.
  • Die Reglementsänderung gemäss Dispositiv I und die Aufhebung gemäss Dispositiv II treten gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der Änderung des Mittelschulgesetzes vom 16. April 2018 (Jokertage) in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen die Reglementsänderung gemäss Dispositiv I und gegen die Aufhebung gemäss Dispositiv II kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung dieses Beschlusses an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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