Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen)

Beschluss Bildungsrat
2020/16
Sitzungsdatum
18. Mai 2020

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat erlässt gemäss § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht.

Ausgangslage

Angesichts der beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus hat der Bundesrat am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz zur ausserordentlichen Lage im Sinne des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) erklärt. Gleichentags hat der Regierungsrat die Situation im Kanton Zürich als ausserordentliche Lage im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG, LS 520) eingestuft (RRB Nr. 242/ 2020). In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) erlassen und Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten ab dem 16. März 2020 verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 [in der Fassung vom 16. März 2020]).

Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) hat der Bundesrat am 29. April 2020 die Verordnung über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen, SR 412.103.2) erlassen. Art. 2 der COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen bestimmt, dass in Abweichung von Art. 21 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1) im Jahr 2020 keine Abschlussprüfungen stattfinden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen ergeben sich die Noten in Fächern mit Abschluss-prüfungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 BMV aus der Erfahrungsnote. Ausgenommen sind die Fächer mit bereits abgelegten vorgezogenen Abschlussprüfungen nach Art. 22 Abs. 2 und 3 BMV; für sie berechnet sich die Note je zur Hälfte aus der Note der vorgezogenen Prüfung und aus der Erfahrungsnote. Abgelegte Teilfachprüfungen werden nicht berücksichtigt, wenn nicht das ganze Fach abgeschlossen ist. Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 3 Abs. 2 COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen). Die Berechnung der Semesterzeugnisnoten ist in Art. 3 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen geregelt und gilt auch für die Berechnung der Semesterzeugnisse im Rahmen der Promotion (Art. 9 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen). Nach Art. 3 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen müssen für die Berechnung einer Semesterzeugnisnote mindestens zwei Noten vorliegen (Satz 1). Der Kanton entscheidet, ob und wie Noten aus Fernunterricht für die Berechnung der Semesterzeugnisnote im zweiten Semester 2019/2020 beigezogen werden (Satz 2). Kann keine Note für das zweite Semester gesetzt werden oder ist die Note schlechter als die des ersten Semesters, so wird die Note des ersten Semesters für das zweite übernommen (Satz 3).

Damit muss der Kanton Zürich entscheiden, ob und wie Noten aus dem Fernunterricht für die Berechnung der Semesterzeugnisnote im zweiten Semester 2019/2020 beigezogen werden.

Berücksichtigung und Gewichtung der während des zweiten Semesters 2019/2020 im Fernunterricht erzielten Noten für die Semesterzeugnisnoten 2019/2020

Seit dem 16. März 2020 findet der Berufsmaturitätsunterricht an den Berufsmaturitäts-schulen in Form von Fernunterricht statt. Im Gegensatz zu den kantonalen Gymnasien, denen der Kanton Zürich gestützt auf seine Regelungskompetenz betreffend die Promotion den Verzicht auf das Erbringen von Leistungsnachweisen in den Nichtabschlussklassen während des Fernunterrichts ermöglichte (vgl. § 4 Abs. 1 des Reglements über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung [BM2] und die Promotionsbestimmungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie, LS 818.14 sowie ABl-2020-03-27), sieht das einschlägige Bundesrecht für den Bereich der Berufsmaturität keine entsprechende Sonderregelung vor. Entsprechend haben die Lehrpersonen an den Berufsmaturitätsschulen im Rahmen der Möglichkeiten Prüfungen durchgeführt. Die Lernenden haben sich jeweils auf diese Prüfungen vorbereitet und Leistungen erbracht. Diese Leistungen sind konsequenterweise zu würdigen. Befürwortet wird dies auch von der Kommission Berufsmaturität und der Kaufmännischen Kommission Berufsmatura, beide Subkommissionen der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich.

Nach dem Gesagten sind die Noten aus dem Fernunterricht auch für die Semesterzeugnisnoten des zweiten Semesters 2019/2020 zu berücksichtigen. Dabei sind sie gleich wie Noten im Präsenzunterricht zu behandeln.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die im Fernunterricht während des zweiten Semesters 2019/20 erzielten Noten im Berufsmaturitätsunterricht werden für die Berechnung der Semesterzeugnisnoten berücksichtigt. Die im Fernunterricht erzielten Noten werden gleich wie im Präsenzunterricht erzielte Noten behandelt.
  • Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich, die kantonalen und nichtkantonalen Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton Zürich, das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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