Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen (Änderung)

Beschluss Bildungsrat
2020/11
Sitzungsdatum
5. Mai 2020

Zuständigkeit des Bildungsrates

Der Bildungsrat ist für den Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschlussprüfungen zuständig (§§ 4 Ziff. 1 und 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]). Er erlässt ausserdem gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht.

Ausgangslage

Im Kanton Zürich wird die Ausbildung an einer Handelsmittelschule (HMS) an den Kantonsschulen Büelrain, Hottingen und Enge angeboten. Die HMS führt im Anschluss an die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule innerhalb von vier Jahren (drei Jahre Unterricht und ein Jahr Praktikum im kaufmännischen Bereich) zur eidgenössischen Berufsmaturität (BM), Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, sowie zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kauffrau/Kaufmann.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der BM sind – wie auch jene zum Erwerb des EFZ – bundesrechtlich geregelt. Die Anforderungen an den BM-Unterricht, die Leistungsbewertung und Promotion in der BM sowie die BM-Prüfung sind Gegenstand der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (vgl. Art. 1 der Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1; vgl. auch Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Namentlich legt Art. 17 Abs. 4 BMV fest, dass eine Promotion ins nächste Semester in den BM-Lehrgängen jeweils dann erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.

§ 3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 (LS 413.251.5; nachfolgend: Promotionsreglement) sieht im Vergleich zur BMV insofern günstigere Promotionsbedingungen vor, als die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode auch mit einer Abweichung von 2½ Punkten unter 4 sowie mit drei Fachnoten unter 4 noch erfolgt (vgl. § 3 lit. b und c Promotionsreglement). Im Übrigen stimmen die Promotionsvoraussetzungen mit Art. 17 Abs. 4 BMV überein. § 3 lit. b und c des Promotionsreglements müssen an die bundesrechtlichen Vorgaben der BMV angepasst werden.

Die neuen Promotionsvoraussetzungen sollen für Schülerinnen und Schüler gelten, die auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 in die HMS eintreten. Auf Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung an einer HMS vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, sollen weiterhin die bisherigen Promotionsregeln zur Anwendung gelangen.

Anpassung des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen an die Vorgaben der Berufsmaturitätsverordnung

§ 3. Aufnahme, definitive Promotion

Die bestehende Promotionsregelung in § 3 des Promotionsreglements ist an die Vorgaben in Art. 17 Abs. 4 lit. b und c BMV anzupassen. Für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode ist künftig vorausgesetzt, dass keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4 vorliegt (§ 3 lit. b). Zudem dürfen neu nur noch zwei Fachnoten unter 4 erzielt werden (§ 3 lit. c). § 3 lit. a des Promotionsreglements, wonach für die Promotion ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 4 vorausgesetzt ist, bleibt unverändert.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020

Die Übergangsbestimmung berücksichtigt den im Schulrecht geltenden Grundsatz, dass neue Promotionsbestimmungen grundsätzlich nicht auf Schülerinnen und Schüler angewendet werden dürfen, die ihre Ausbildung noch vor Inkrafttreten der Rechtsänderung begonnen haben. Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/2021 begonnen haben, gelten weiterhin die Promotionsbedingungen gemäss § 3 des Promotionsreglements für die kantonalen Handelsmittelschulen in der Fassung vom 22. August 2011. Sie gelten längstens bis Ende Schuljahr 2025/2026.

Inkrafttreten

Die Reglementsänderung ist auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 wird geändert.
  • Die Änderung wird auf den 1. August 2020 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderung und der Begründung im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Handelsmittelschulen des Kantons Zürich und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
 

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