Bildungsrätliche Kommission Berufsbildung. Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2019-2023.

Beschluss Bildungsrat
2019/09
Sitzungsdatum
28. Oktober 2019

Zuständigkeit des Bildungsrates

Gestützt auf § 20 BiG i.V.m. § 55 Abs. 1 VOG RR bezeichnet der Bildungsrat zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder seiner Kommissionen.

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 legte der Bildungsrat das Mandat der bildungsrätlichen Kommission Volksschule - Berufsbildung für die Amtsdauer 2015-2019 fest. Für die Amtsdauer 2019-2023 sollen statt der vorgenannten Kommission neu eine Kommission Volksschule und eine Kommission Berufsbildung geführt werden. Mit vorliegendem Beschluss wird das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission Berufsbildung für die neue Amtsdauer 2019-2023 beschlossen.

Gestützt auf den vorliegenden Beschluss wird der Bildungsrat in einem zweiten Schritt mittels Beschluss die Mitglieder der Kommission für die Amtsdauer 2019-2023 bezeichnen.

Mandat

Die bildungsrätliche Kommission Berufsbildung hat die Aufgabe, den Bildungsrat bei Entscheiden im Hinblick auf die Zürcher Berufsbildung zu unterstützen.

Den Rahmen für das Mandat der Kommission geben die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates im Bereich Berufsbildung gem. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG):

  • Festlegen der Berufe, für die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln (§ 3 lit. a).
  • Bestimmen des Einzugsgebiets der Berufsfachschulen (§ 3 lit. a).
  • Regelung der Umsetzung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards für die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsvorbereitungsjahre sowie für die kantonalen höheren Fachschulen (§ 3 lit. b).
  • Genehmigung der Rahmenlehrpläne für die Berufsvorbereitungsjahre (§ 3 lit. c).
  • Erlass der Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht (§ 3 lit. d).
  • Erlass Regelungen für die Berufsvorbereitungsjahre: Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen an die Lehrpersonen, Abschlussbeurteilung, Qualitätsentwicklung und -sicherung (§ 7 Abs. 1).

Die Kommission tagt nach Bedarf auf Beschluss des Bildungsrates hin. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Bildungsrates. Der Bildungsrat bestimmt den Gegenstand der Sitzung.

Die Präsidentin oder der Präsident der bildungsrätlichen Kommission Berufsbildung wirkt als Bindeglied zwischen Projekten der Bildungsdirektion in den genannten Mandatsbereichen und dem Bildungsrat. Das zuständige Amt informiert die Präsidentin oder den Präsidenten laufend über seine Projektarbeiten, sodass diese oder dieser bei Bedarf einen Antrag auf Behandlung im Bildungsrat stellen kann. Der Präsidentin oder dem
Präsidenten kommt keine Weisungsbefugnis gegenüber Projektmitarbeiter/innen zu. Die Präsident/innen der bildungsrätlichen Kommissionen können den gegenseitigen Austausch zu Schnittstellenfragen und übergreifenden Themen anregen (z.B. Digitalisierung, BMS, Migration/Integration).

Zusammensetzung

In der bildungsrätlichen Kommission Berufsbildung sollen Vertreterinnen und Vertreter jener Institutionen vertreten sein, die über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Zürcher Berufsbildung verfügen.

Die Kommission setzt sich aus den Vertreter/innen folgender Institutionen zusammen:

  • Bildungsrat (Präsidium und 2. Sitz Bildungsrat/Stellvertretung Präsidium), 2 Sitze
  • Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Geschäftsstelle), 1 Sitz
  • Volksschulamt, 1 Sitz
  • Pädagogische Hochschule Zürich, 1 Sitz
  • Berufsberatung, 1 Sitz
  • Wirtschafts- und Gewerbeverbände, 2 Sitze
  • Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, 1 Sitz
  • Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung, 1 Sitz
  • Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich, 1 Sitz
  • Verein Öffentliche Berufsvorbereitungsjahre im Kanton Zürich (BVJ ZH), 1 Sitz

Zu den Sitzungen des Bildungsrates können gem. § 22 Abs. 2 Ziff. 4 BiG Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden. Dies gilt analog für die bildungsrätlichen Kommissionen. Zur administrativen
Unterstützung der Geschäftsstelle können zusätzliche Mitarbeitende des Amtes beigezogen werden.

Geschäftsstelle:
Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Für die Amtsdauer 2019-2023 wird die bildungsrätliche Kommission Berufsbildungbestellt.
  • Ihr Mandat umfasst die Aufgaben gemäss Ziff. 3 der Erwägungen.
  • Die Kommission setzt sich gemäss Ziff. 4 der Erwägungen zusammen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt führt die Geschäftsstelle.
  • Die Geschäftsstelle wird beauftragt die Nominationen für die Kommissionmitgliederfür die Amtsdauer 2019-2023 bei den Organisationen gemäss Ziff. 4 der Erwägungeneinzuholen und dem Bildungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Publikation dieses Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet
  • Mitteilung an: die in Ziff. 4 genannten Institutionen und die Bildungsdirektion

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