Bildungsrätliche Kommission Volksschule. Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2019-2023.

Beschluss Bildungsrat
2019/11
Sitzungsdatum
28. Oktober 2019

Zuständigkeit des Bildungsrates

Gestützt auf § 20 BiG i.V.m. § 55 Abs. 1 VOG RR bezeichnet der Bildungsrat zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder seiner Kommissionen.

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 legte der Bildungsrat das Mandat der bildungsrätlichen Kommission Volksschule - Berufsbildung für die Amtsdauer 2015-2019 fest. Für die Amtsdauer 2019-2023 sollen statt der vorgenannten Kommission neu eine Kommission Volksschule und eine Kommission Berufsbildung geführt werden. Mit vorliegendem Beschluss wird das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission Volksschule für die neue Amtsdauer 2019-2023 beschlossen.

Gestützt auf den vorliegenden Beschluss wird der Bildungsrat in einem zweiten Schritt mittels Beschluss die Mitglieder der Kommission für die Amtsdauer 2019-2023 bezeichnen.

Mandat

Die bildungsrätliche Kommission Volksschule hat die Aufgabe, den Bildungsrat bei Entscheiden im Hinblick auf die Zürcher Volksschule und die Schulbeurteilung zu unterstützen.

Den Rahmen für das Mandat der Kommission geben die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates im Bereich Volksschule, namentlich gemäss Volksschulgesetz (VSG) und Volksschulverordnung (VSV):

  • Erlass des Lehrplans (§ 21 Abs. 1 VSG).
  • Regelung der schriftlichen Form der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler (§ 31 Abs. 3 VSG).
  • Festlegen der Qualitätsstandards (§ 47 Abs. 1 VSG)
  • Bewilligen von Ausnahmen von den Regelungen gemäss § 6 Abs. 2, 3 und 5 VSV (§ 6 Abs. 6 VSV).
  • Regelung der Einzelheiten der schulinternen Qualitätssicherung (§ 48 Abs. 4 VSV).
  • Regelung des Weiteren zum Inhalt und dem Verfahren der externen Beurteilung (§ 49 Abs. 4 VSV).
  • Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates zu den Schulversuchen (§ 1 Abs. 2 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule).
  • Festlegen der Studienfächer Lehrerausbildung und Zusatzausbildungen (§§ 15 – 17 Gesetz über die Pädagogische Hochschule).
  • Regelung der obligatorischen Weiterbildung Lehrpersonen an der PH Zürich (§ 21 Abs. 2 Gesetz über die Pädagogische Hochschule).

Die Kommission tagt nach Bedarf auf Beschluss des Bildungsrates hin. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Bildungsrates. Der Bildungsrat bestimmt den Gegenstand der Sitzung.

Die Präsidentin oder der Präsident der bildungsrätlichen Kommission Volksschule wirkt als Bindeglied zwischen Projekten der Bildungsdirektion in den genannten Mandatsbereichen und dem Bildungsrat. Das zuständige Amt informiert die Präsidentin oder den Präsidenten laufend über seine Projektarbeiten, sodass diese oder dieser bei Bedarf einen Antrag auf Behandlung im Bildungsrat stellen kann. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt keine Weisungsbefugnis gegenüber Projektmitarbeiter/innen zu. Die Präsident/innen der bildungsrätlichen Kommissionen können den gegenseitigen Austausch zu Schnittstellenfragen und übergreifenden Themen anregen (z.B. Digitalisierung, BMS, Migration/Integration).

Zusammensetzung

In der bildungsrätlichen Kommission Volksschule sollen Vertreterinnen und Vertreter jener Institutionen vertreten sein, die über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Zürcher Volksschule und der Schulbeurteilung verfügen.
Die Kommission setzt sich aus den Vertreter/innen folgender Institutionen zusammen:

  • Bildungsrat (Präsidium und 2. Sitz Bildungsrat/Stellvertretung Präsidium), 2 Sitze
  • Volksschulamt (VSA), 1 Sitz
  • Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB), 1 Sitz
  • Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH), 1 Sitz
  • Interkantonale Schule für Heilpädagogik (HfH), 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Volksschule des Kt. Zürich (LKV), 1 Sitz
  • Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband (ZLV), 1 Sitz
  • SekZH Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, 1 Sitz
  • Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Zürich (VSLZH), 1 Sitz
  • Verband Zürcher Schulpräsidien (VZS), 1 Sitz
  • Dachverband sozial- und sonderpädagogischer Organisationen im Kanton Zürich (DASSOZ), 1 Sitz
  • Kantonale Elternmitwirkungsorganisation (KEO), 1 Sitz
  • Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), 1 Sitz

Zu den Sitzungen des Bildungsrates können gem. § 22 Abs. 2 Ziff. 4 BiG Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden. Dies gilt analog für die bildungsrätlichen Kommissionen. Zur administrativen Unterstützung der Geschäftsstelle können zusätzliche Mitarbeitende des Amtes beigezogen werden.

Geschäftsstelle:
Volksschulamt

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Für die Amtsdauer 2019-2023 wird die bildungsrätliche Kommission Volksschule bestellt.
  • Ihr Mandat umfasst die Aufgaben gemäss Ziff. 3 der Erwägungen.
  • Die Kommission setzt sich gemäss Ziff. 4 der Erwägungen zusammen.
  • Das Volksschulamt führt die Geschäftsstelle.
  • Die Geschäftsstelle wird beauftragt die Nominationen für die Kommissionmitglieder für die Amtsdauer 2019-2023 bei den Organisationen gemäss Ziff. 4 der Erwägungen einzuholen und dem Bildungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Publikation dieses Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet
  • Mitteilung an: die in Ziff. 4 genannten Institutionen und die Bildungsdirektion

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