Bildungsrätliche Kommission Mittelschulen. Mandat und Zusammensetzung für die Amtsdauer 2019-2023.

Beschluss Bildungsrat
2019/10
Sitzungsdatum
28. Oktober 2019

Zuständigkeit des Bildungsrates

Gestützt auf § 20 BiG i.V.m. § 55 Abs. 1 VOG RR bezeichnet der Bildungsrat zu Beginn einer Amtsdauer die Mitglieder seiner Kommissionen.

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 legte der Bildungsrat das Mandat der bildungsrätlichen Kommission Mittelschulen für die Amtsdauer 2015-2019 fest. Mit vorliegendem Beschluss wird die Weiterführung der Kommission für die neue Amtsdauer 2019-2023 sowie deren Mandat und Zusammensetzung beschlossen.

Gestützt auf den vorliegenden Beschluss wird der Bildungsrat in einem zweiten Schritt mittels Beschluss die Mitglieder der Kommission für die Amtsdauer 2019-2023 bezeichnen.

Mandat

Die bildungsrätliche Kommission Mittelschulen hat die Aufgabe, den Bildungsrat bei Entscheiden im Hinblick auf die Zürcher Mittelschulen zu unterstützen.

Den Rahmen für das Mandat der Kommission geben die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates im Bereich Mittelschulen gemäss Mittelschulgesetz (MSG):

  • Festlegen der Lehrpläne und für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschlussprüfungen (§ 4 Ziff. 1).
  • Erlass einer Rahmenschulordnung (§ 4 Ziff. 2).
  • Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen (§ 4 Ziff. 3).
  • Festlegen der Promotionsbedingungen (§ 15).
  • Erlass der Bestimmungen für die Abschlussprüfungen (insbesondere Zulassung, Prüfungsverfahren, Bedingungen für das Bestehen, Wiederholung bei Nichtbestehen; § 16 Abs. 2).
  • Festlegen der disziplinarischen Massnahmen, Regeln der Zuständigkeiten von Schulkommission, Schulleitung, Klassenkonvent und Lehrpersonen (§ 20 Abs. 2).
  • Erlass des Lehrplans, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatorischen Fächer festlegt, auf Antrag der Schulkommission (§ 27 Abs. 1).
  • Erlass der Anschlussprogramme gem. Aufnahmereglemente Mittelschulen

Die Kommission tagt nach Bedarf auf Beschluss des Bildungsrates hin. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Bildungsrates. Der Bildungsrat bestimmt den Gegenstand der Sitzung.

Die Präsidentin oder der Präsident der bildungsrätlichen Kommission Mittelschulen wirkt als Bindeglied zwischen Projekten der Bildungsdirektion in den genannten Mandatsbereichen und dem Bildungsrat. Das zuständige Amt informiert die Präsidentin oder den Präsidenten laufend über seine Projektarbeiten, sodass diese oder dieser bei Bedarf einen Antrag auf Behandlung im Bildungsrat stellen kann. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt keine Weisungsbefugnis gegenüber Projektmitarbeiter/innen zu. Die Präsident/innen der bildungsrätlichen Kommissionen können den gegenseitigen Austausch zu Schnittstellenfragen und übergreifenden Themen anregen (z.B. Digitalisierung, BMS, Migration/Integration).

Zusammensetzung

In der bildungsrätlichen Kommission Mittelschulen sollen Vertreterinnen und Vertreter jener Institutionen vertreten sein, die über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Zürcher Mittelschulen verfügen.

Die Kommission setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern folgender Institutionen zusammen:

  • Bildungsrat (Präsidium und 2. Sitz Bildungsrat/Stellvertretung Präsidium), 2 Sitze
  • Mittelschul- und Berufsbildungsamt, 1 Sitz
  • Volksschulamt, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Volksschule, 1 Sitz
  • Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, 1 Sitz
  • Schulleiterkonferenz Zürcher Mittelschulen, 1 Sitz
  • Präsidentenkonferenz der Schulkommissionen Mittelschulen, 1 Sitz
  • Dachverband der Kantonalzürcherischen Schülerorganisationen, 1 Sitz
  • Mittelschullehrerverband Zürich, 1 Sitz
  • Institut für Erziehungswissenschaft, Universität Zürich, 1 Sitz
  • Hochschulvertretung HSGYM Strategie (Schnittstelle Hochschule-Gymnasium), 1 Sitz

Zu den Sitzungen des Bildungsrates können gem. § 22 Abs. 2 Ziff. 4 BiG Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bildungswesens mit beratender Stimme beigezogen werden. Dies gilt analog für die bildungsrätlichen Kommissionen. Zur administrativen Unterstützung der Geschäftsstelle können zusätzliche Mitarbeitende des Amtes beigezogen werden.

Geschäftsstelle:
Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die bildungsrätliche Kommission Mittelschulen wird für die Amtsdauer 2019-2023 weitergeführt.
  • Ihr Mandat umfasst die Aufgaben gemäss Ziff. 3 der Erwägungen.
  • Die Kommission setzt sich gemäss Ziff. 4 der Erwägungen zusammen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt führt die Geschäftsstelle.
  • Die Geschäftsstelle wird beauftragt die Nominationen der Kommissionmitglieder für die Amtsdauer 2019-2023 bei den Organisationen gemäss Ziff. 4 der Erwägungen einzuholen und dem Bildungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Publikation dieses Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet
  • Mitteilung an: die in Ziff. 4 genannten Institutionen und die Bildungsdirektion

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