Berufsmittelschule. Berufsmaturitätsreglement. Änderung.

Beschluss Bildungsrat
2018/07
Sitzungsdatum
12. März 2018

Zuständigkeit des Bildungsrats

Gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) erlässt der Bildungsrat Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht.

Ausgangslage

Das Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR) soll angepasst werden. Es regelt unter anderem die Berufsmaturitätsprüfungen sowie den Umgang mit Unregelmässigkeiten bei den Prüfungen und der interdisziplinären Projektarbeit.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 (BMV) bedürfen Bildungsgänge der Berufsmaturität einer Anerkennung durch den Bund. Bildungsgänge werden anerkannt, wenn sie den Bestimmungen der BMV und des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität entsprechen (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. a BMV). Im Rahmen von diversen Anerkennungsverfahren hat die eidgenössische Berufsma-turitätskommission (EBMK) festgestellt, dass § 28 lit. a BMR nicht Art. 26 Abs. 5 lit. a BMV entspricht. In § 28 BMR ist der Umgang mit Unregelmässigkeiten bei der interdisziplinären Projektarbeit geregelt. Entsprechend hat die EBMK in allen Schlussberichten betreffend die Anerkennung von Bildungsgängen der Berufsmaturität im Kanton Zürich die folgende Auf-lage für die Anerkennung von Bildungsgängen formuliert: «Das Berufsmaturitätsreglement (BMR) des Kantons Zürich ist in § 28 lit. a anzupassen und der Teil ‹… oder über die Nachbesserung der Arbeit unter angemessenem Notenabzug …› zu streichen. Das Vorgehen bei einem (Voll-)Plagiat ist zu regeln». Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI hat in den Anerkennungsverfügungen die Auflage der EBMK bestätigt.

Problemstellung

Nach § 28 lit. a BMR entscheidet die zuständige Lehrperson bei Unregelmässigkeiten bei der interdisziplinären Projektarbeit «über einen angemessenen Notenabzug oder über die Nachbesserung der Arbeit unter angemessenem Notenabzug». Die Möglichkeit der Nachbesserung steht im Widerspruch zur Leistungsbewertung im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfungen, da in den Abschlussprüfungen der Unterrichtsfächer keine Möglichkeit der Nachbesserung besteht. Gemäss Art. 11 Abs. 4 BMV ist die interdisziplinäre Projektarbeit aber ein Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung, weshalb eine ungleiche Behandlung der interdisziplinären Arbeit und der Abschlussprüfungen nicht gerechtfertigt werden kann. Die Möglichkeit der Nachbesserung der interdisziplinären Projektarbeit bei Unregelmässigkeiten vor Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung gemäss § 28 lit. a BMR ist deshalb zu streichen.

Der zweite Teil der Auflage der EBMK bezieht sich auf den Umgang mit Plagiaten. Die Auflage besagt, dass das Vorgehen bei Plagiaten zu regeln sei. § 28 BMR enthält zwar allgemeine Bestimmungen zum Umgang mit interdisziplinären Arbeiten, die nicht selbstständig verfasst wurden. Der Umgang mit Plagiaten ist aber nicht explizit geregelt. § 28 BMR soll entsprechend ergänzt werden.

Änderungen § 28 BMR

Marginale:

Die Marginale wird um den Begriff Plagiat ergänzt.

Unregelmässigkeiten bei der interdisziplinären Projektarbeit (Abs. 1):

Die Möglichkeit der Nachbesserung der Arbeit in lit. a wird gestrichen. Lit. b bleibt unverändert.

Regelung Plagiat (Abs. 2):

Im neuen Abs. 2 wird das Vorgehen bei Vorliegen eines Plagiates geregelt. Unter einem Plagiat ist die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und der Urheberin bzw. des Urhebers zu verstehen. Folgende Handlungen stellen ein Plagiat dar (vgl. Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, Unijournal 4/2006, S. 3):

  • Die Verfasserin bzw. der Verfasser reicht ein Werk ein, das von einer anderen Person auf Auftrag erstellt wurde («Ghostwriter»), unter ihrem bzw. seinem Namen ein.
  • Die Verfasserin bzw. der Verfasser reicht ein fremdes Werk unter ihrem bzw. seinem Namen ein (Vollplagiat).
  • Die Verfasserin bzw. der Verfasser reicht ein- und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) zu verschiedenen Prüfungs- oder Seminaranlässen ein (Selbstplagiat).
  • Die Verfasserin bzw. der Verfasser übersetzt fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachigen Texten und gibt sie ohne Quellenangabe als eigene aus (Übersetzungsplagiat).
  • Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, ohne die Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen. Dazu gehört namentlich auch das Verwenden von Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe.
  • Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk und nimmt leichte Textanpassungen und -umstellungen vor (Paraphrasieren), ohne die Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen.
  • Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, paraphrasiert sie allenfalls und zitiert die entsprechende Quelle zwar, aber nicht im Kontext des übernommenen Textteils bzw. der übernommenen Textteile (Beispiel: Verstecken der plagiierten Quelle in einer Fussnote am Ende der Arbeit).

Eine interdisziplinäre Projektarbeit gilt als Plagiat, wenn wesentliche Bestandteile aus einem fremden Werk ohne Angabe der Quelle und der Urheberin bzw. des Urhebers übernommen wurden. Abs. 2 regelt die Konsequenz im Falle eines Plagiats. Eine interdisziplinäre Projektarbeit, welche als Plagiat eingestuft wird, ist nicht bewertbar und führt dazu, dass die Berufsmaturitätsprüfung gemäss Abs. 1 lit. b als nicht bestanden gilt.

Bei einem Bagatellfall bzw. einem leichten Fall einer nicht selbstständig geschriebenen Arbeit (z.B. Übernahme von nicht wesentlichen Bestandteilen ohne Quellenangabe oder mit ungenauen Quellenangaben; Menge des nicht zitierten Textes ist im Verhältnis zum Gesamttext gering usw.) richten sich die Folgen nach Abs. 1 lit. a (angemessener Notenabzug).

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Berufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 wird geändert.
  • Das geänderte Berufsmaturitätsgreglement tritt am 1. August 2018 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen die Änderung kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Änderung und der Begründung im Amtsblatt, in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Anbieter von Bildungsgängen der Berufsmaturität sowie an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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