Volksschule. Bestandteil «top» des Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I». Obligatorischerklärung.

Beschluss Bildungsrat
2018/23
Sitzungsdatum
29. Oktober 2018

Zuständigkeit des Bildungsrats

Der Bildungsrat regelt die Verwendung von Lehrmitteln im Unterricht und kann sie für obli-gatorisch erklären (§ 22 Abs. 1 VSG). Er bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen (§ 22 Abs. 3 VSG).

Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens (§ 1 Abs. 1 LMV). Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qualitätsanforderungen fest (§ 1 Abs. 2 LMV). Er bestimmt, in welchen Fachbereichen obligatorische Lehrmittel verwendet werden (§ 2 LMV). Er beschliesst für die obligatorischen Lehrmittel eine mittel-fristige Planung. Diese umfasst:

  • einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel und
  • ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nutzung und Ablösung des Lehrmittels (§ 3 LMV). 

Ausgangslage

Am 12. März 2007 beschloss der Bildungsrat (BRB 14/2007), den Lehrmittelverlag Zürich (LMVZ) mit der Entwicklung eines neuen obligatorischen Mathematiklehrmittels für die Sekundarschule nach dem vorgelegten Konzept zu beauftragen. Das neue Lehrwerk wurde interkantonal in 18 Klassen (BRB 20/2008) und in weiteren 160 Klassen in der Stadt Zürich (BRB 5/2009) erprobt. Begleitend zur Entwicklung führte die Pädagogische Hochschule Zürich von 2009 bis 2013 eine formative Begleitevaluation mit 230 Schülerinnen und Schülern durch. Die Einführungskurse zum neuen Mathematiklehrwerk für die Sekundarschule wurden für obligatorisch (BRB 25/2010) erklärt. Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist Mathematik 1, seit dem Schuljahr 2012/2013 Mathematik 2 und seit dem Schuljahr 2013/2014 Mathematik 3 als neues obligatorisches Lehrwerk in der Sekundarschule im Einsatz. Inzwischen wird das Lehrmittel in 14 Kantonen auf der Sekundarstufe I eingesetzt. Das Lehrwerk wurde pro Jahrgang für drei Anforderungsstufen (hoch, mittel, tief) konzipiert und ermöglicht die Durchlässigkeit zwischen den Anforderungsstufen. Es berücksichtigt die nationalen Bildungsstandards für den Fachbereich Mathematik und wird für den Unterricht gemäss Lehrplan 21 eingesetzt.

Gemäss dem Verfahren der Neuen Lehrmittelpolitik (BRB 30/2014) veranlasste die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule des Kantons Zürich (LKV) die Begutachtung des obligatorischen Lehrwerks «Mathematik 1-3 Sekundarstufe I» mittels Fragebogen und leitete daraus Thesen und Massnahmenvorschläge ab. Die Delegiertenkonferenz hat am 22. März 2017 Vorschläge für Massnahmen beschlossen und dem LMVZ vorgelegt.

Ausgehend von den Vorschlägen, die aus der Begutachtung durch die LKV resultierten, hat der LMVZ unter Einbezug des VSA Massnahmen in Form von weiteren Bestandteilen zum bestehenden Lehrwerk für den Regelklassenunterricht in der Sekundarschule erarbeitet:

  • Bestandteil «top» für sehr leistungsstarke Schülerinnen und Schüler für die 7. und 8. Klasse
  • Bestandteil «klick» für leistungsschwache Schülerinnen und Schüler für die 7. bis 9. Klasse

Die Kantonale Lehrmittelkommission (KLK) hat am 28. November 2017 die vom LMVZ präsentierten Massnahmen zur Ergänzung des Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I» beraten. Die vorgeschlagenen Massnahmen in Form der Bestandteile «top» und «klick» wurden gutgeheissen.

Am 5. Februar 2018 beschloss der Bildungsrat (BRB 3/2018), dass der LMVZ mit der Umsetzung beauftragt werden soll.

Problemstellung

Gemäss § 22 Volksschulgesetz (412.100) beschliesst der Bildungsrat, welche Lehrmittel in der Volksschule obligatorisch verwendet werden. Im Beschlussdispositiv des Bildungsrats (BRB 3/2018) wurde festgehalten, dass der Bildungsrat ungefähr ein Jahr vor den Erscheinungsterminen der ersten Bestandteile «top» und «klick» jeweils über deren Status entscheiden wird.

Der Bestandteil «top» für die 7. Klasse der Sekundarschule wird voraussichtlich zum Schuljahr 2019/2020, für die 8. Klasse zum Schuljahr 2020/2021 erscheinen. 

Erwägungen

Für die 7. und 8. Klasse der Sekundarschule wird je ein «Arbeitsheft top» (Einweg) mit zusätzlichen anspruchsvollen Aufgaben pro Teilkapitel für sehr leistungsstarke Schülerinnen und Schüler zum bestehenden obligatorischen Lehrwerk «Mathematik Sekundarstufe I» entwickelt. Die Aufgaben bereichern das vorhandene Angebot des «Arbeitsheftes I» (hohe Anforderungsstufe) im Hinblick auf den erweiterten Anspruch gemäss Lehrplan 21. Sie sind somit für besonders begabte Jugendliche konzipiert, die in der Regelklasse unterrichtet werden. In einem separaten Lehrwerkteil werden Lösungen mit einem Leitfaden für Lehrpersonen zur Verfügung gestellt. Der Leitfaden enthält Übersichten. Sie zeigen die Inhaltsund Zeitstruktur der Aufgaben im entsprechenden «Arbeitsheft top» auf.

Am 28. November 2017 hat die KLK den Bestandteil «top» des Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I» beraten und gutgeheissen. Am 4. September 2018 hat der Lehrmittelverlag Zürich die Freigabe von «top» der KLK zur Diskussion vorgelegt. Die KLK empfiehlt dem Bildungsrat, «top» auf Schuljahresbeginn 2019/2020 als Teil des obligatorischen Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I» freizugeben. Da es Bestandteil des Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I» ist, soll es in das «Verzeichnis der obligatorischen und alternativ- obligatorischen Lehrmittel im Kanton Zürich» aufgenommen werden.

Schlussfolgerungen

Das unterrichtsleitende Lehrwerk «Mathematik Sekundarstufe I» wurde vom Bildungsrat für obligatorisch erklärt (BRB 14/2007). Der Bestandteil «top» erweitert das bestehende Angebot der Anforderungsstufe I (hoch) des obligatorischen Lehrwerks. Er wird im Regelklassenunterricht zur Förderung von sehr leistungsstarken Schülerinnen und Schülern eingesetzt. Der Einsatz des Bestandteils «top» soll für diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern obligatorisch erklärt werden.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Bestandteil «top» des Lehrwerks «Mathematik Sekundarstufe I» wird für den Einsatz im Regelklassenunterricht für sehr leistungsstarke Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses erfolgt in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet. 
  • Mitteilung an: die Interkantonale Lehrmittelzentrale, ilz; alle Schulpflegen; das Schul und Sportdepartement der Stadt Zürich, SSD; das Departement Schule und Sport Winterthur, DSS; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule des Kantons Zürich, LKV; den Zürcher Lehrerinnenund Lehrerverband, ZLV z. H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Schulsynode des Kantons Zürich (LKV, LKB, LKM); die Schulleiterkonferenz der Mittelschulen, SLK; die Präsidialkonferenzen der Schulkommissionen der Mittelschulen; die Kantonale Elternmitwirkungsorganisation Zürich, KEO; den Verband Zürcher Privatschulen, VZP; die Schweizer Schulen im Ausland mit Patronat des Kantons Zürich; den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Mittelschullehrerverband Zürich, MVZ; die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, LKB; die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen, KRB; die Präsidialkonferenzen der Schulkommissionen der Berufsfachschulen; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe, vpod Zürich Lehrberufe; die Pädagogische Hochschule Zürich, PH Zürich; das Institut Unterstrass an der PH Zürich, unterstrass.edu; die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik, HfH; die Bildungsdirektion des Kantons Zürich: Fachstelle für Schulbeurteilung, Lehrmittelverlag, Bildungsplanung, Volksschulamt, Amt für Jugend und Berufsberatung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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