Bildungsrat. Wegleitung zur Arbeit des Bildungsrats
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Erwägungen
Der Bildungsrat ist der Bildungsdirektion beigegeben. Die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Regierungsrats gelten sinngemäss für den Bildungsrat (§ 20 Bildungsgesetz). Für die konkrete Organisation des Bildungsrats ist die Geschäftsordnung des Regierungsrats zu abstrakt. Zur Sicherstellung der Kontinuität der Arbeit des Bildungsrats und zur Information über die Arbeitsweise des Bildungsrats für die Mitglieder sowie für Dritte soll daher eine Wegleitung erlassen werden. Sie bildet die aktuelle Praxis ab.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Es wird eine Wegleitung für die Arbeitsweise des Bildungsrats erlassen.
- Publikation dieses Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
- Mitteilung an: Generalsekretariat der Bildungsdirektion, Amt für Jugend und Berufsberatung, Volksschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Hochschulamt, Lehrmittelverlag Zürich. Fachstelle für Schulbeurteilung, Bildungsplanung, Kommissionen des Bildungsrats