Volksschule. Zeugnisreglement. Änderungen

Beschluss Bildungsrat
2017/32
Sitzungsdatum
4. Dezember 2017

Zuständigkeit des Bildungsrats

§ 31 Abs. 3 VSG: Der Bildungsrat regelt die schriftliche Form der Beurteilung.

Ausgangslage

Gemäss § 31 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) werden die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten. Der Bildungsrat regelt die schriftliche Form der Beurteilung (§ 31 Abs. 3 VSG). Die Regelung ist im Reglement des Bildungsrats über die Ausstellung der Schulzeugnisse vom 1. September 2008 festgehalten (Zeugnisreglement, LS 412.121.31).

Am 13. März 2017 hat der Bildungsrat den Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich auf der Grundlage des Lehrplans 21 erlassen (BRB 4/2017). Der neue Lehrplan tritt im Schuljahr 2018/19 auf der Kindergarten- und der Primarstufe bis zur 5. Klasse in Kraft, im Schuljahr 2019/20 in der 6. Klasse und auf der Sekundarstufe I.

Bereits am 14. November 2015 hat der Bildungsrat festgelegt, dass die Grundstruktur und die Frequenz der Zeugnisse mit dem neuen Lehrplan keine Änderungen erfahren (BRB 50/2015 mit Anhang). Vorschläge für grundlegende Anpassungen am Zeugnis wurden nicht weiterverfolgt, da sie nicht zwingend mit dem neuen Lehrplan und der Kompetenzorientierung zusammenhängen und die Aussagekraft der Zeugnisse nicht wesentlich gesteigert würde. Die Lehrplaneinführung soll nicht mit weitreichenden Zeugnisänderungen überfrachtet werden. Der neue Lehrplan verlangt hingegen begriffliche Anpassungen. Weitere Korrekturen sind im Bereich Sonderpädagogik notwendig.

Änderungen

Änderungen im Zeugnisreglement

Im Folgenden werden die einzelnen Änderungen im Zeugnisreglement erläutert. Die nicht erwähnten Paragrafen bleiben unverändert. Die Änderungen im Wortlaut finden sich im Anhang.

  • § 1 Geltungsbereich
    Abs. 2: Die Möglichkeit der integrierten Sonderschulung macht eine entsprechende Ergänzung im Zeugnisformular nötig. Integrierte Sonderschülerinnen und -schüler in der Verantwortung der Regelschule (ISR) werden bereits heute gemäss Zeugnisreglement beurteilt. Im Sinne der Gleichbehandlung aller integriert geschulten Sonderschülerinnen und -schüler gilt das Reglement neu auch für die integriert geschulten Sonderschülerinnen und -schüler in der Verantwortung der Sonderschule (ISS). Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer starken Behinderung in keinem Fach benotet werden können, dient das Zeugnisblatt lediglich zur Bestätigung des Schulbesuchs, die Beurteilung der Leistungen erfolgt im Lernbericht.
  • § 2 Grundsatz
    Statt der Bezeichnung »Fach/Fächer« wird der Begriff »Fachbereich/e« aus dem neuen Lehrplan verwendet.
  • § 5 Fächer ohne Noten in der 2. und 3. Klasse der Primarstufe
    Statt der Bezeichnung «Fach/Fächer» wird der Begriff «Fachbereich/e» aus dem neuen Lehrplan verwendet.

    Abs. 1: Die Bezeichnungen werden dem neuen Lehrplan angepasst («Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten» statt «Handarbeit»; «Bewegung und Sport» statt «Sport»; «Natur, Mensch, Gesellschaft» statt «Realien»; «Religionen, Kulturen, Ethik» statt «Religion und Kultur»).

    Abs. 2: Die Bezeichnung «Teilbereich» für Teilkompetenzen in den Sprachen wird dem neuen Lehrplan angepasst («Kompetenzbereich» statt «Teilbereich»).
  • § 6 Religion und Kultur
    Die Vorgabe, dass Religion und Kultur bzw. neu Religionen, Kulturen, Ethik ab der 4. Klasse benotet wird, findet in § 5 Eingang. § 6 wird gestrichen.
  • § 7 Besonderheiten
    Abs. 1 und 2: Die Bezeichnung «Teilbereich» für Teilkompetenzen in den Sprachen wird dem neuen Lehrplan angepasst («Kompetenzbereich» statt «Teilbereich»).

    Abs. 2: Auf der Sekundarstufe wird die Notengebung in Realien wie bisher differenziert in je eine Note in Geschichte und Geografie. Neu entfällt die Differenzierung im Bereich der Naturwissenschaften, denn Biologie, Chemie und Physik sind im neuen Lehrplan im Fachbereich Natur und Technik integriert und nicht separat ausgewiesen. Deshalb wird auf die Möglichkeit im Zeugnisformular verzichtet, zur Note in den Naturwissenschaften anzugeben, auf welche Bereiche sich die Notengebung bezieht. Der Unterricht in Naturwissenschaften verfolgt jedoch auch weiterhin disziplinorientierte Ansätze (Biologie, Chemie, Physik).

    Abs. 3: Im Zeugnis der 3. Klasse der Sekundarstufe wird die Abschlussarbeit benotet. Dabei handelt es sich um eine Projektarbeit, die im Rahmen des Projektunterrichts entsteht. Die Bezeichnung «Abschlussarbeit» wird mit «im Projektunterricht» ergänzt.

    Abs. 4 (neu): Die Berufliche Orientierung erhält mit dem Zürcher Lehrplan 21 eine eigene Lektion in der Lektionentafel. Sie wird neu im Zeugnis mit «nicht benotet» ausgewiesen.
  • § 9 Benotung
    Abs. 1 und 3: Statt der Bezeichnung »Fach/Fächer« wird der Begriff «Fachbereich/e» aus dem neuen Lehrplan verwendet.

    Abs. 2: In einer besonderen Rubrik im Zeugnis können einzelne Noten und auffällige Leistungen näher begründet werden. In der Praxis beinhalten diese Begründungen immer wieder nicht zulässige Hinweise wie Diagnosen, Zuweisungsentscheide oder persönliche Angaben, welche die familiäre Situation betreffen. Deshalb wird der Absatz mit der Bemerkung erweitert, dass sonderpädagogische Massnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich nicht im Zeugnis vermerkt werden.
  • § 10 Verzicht auf Benotung
    Abs. 2 (neu): Aus besonderen Gründen kann auf eine Beurteilung im Zeugnis verzichtet werden. Ein Grund, der oft herangezogen wird, ist die Anpassung von Lernzielen im Rahmen von sonderpädagogischen Massnahmen. Diese Praxis wird neu im Zeugnisreglement verankert. Dabei wird verdeutlicht, dass die angepassten Lernziele in einem Lernbericht zu beurteilen sind.
  • § 11 Verhalten der Schülerinnen und Schüler
    Abs. 1: Ab der zweiten Klasse werden das Arbeits- und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten beurteilt. Neu wird im Zeugnisreglement der Begriff der «überfachlichen Kompetenzen» aus dem Lehrplan aufgenommen.
  • § 17 Übergangsbestimmungen
    Abs. 1: Das Fach Religion und Kultur ist flächendeckend eingeführt. Damit sind Übergangsbestimmungen zur Beurteilung des Unterrichts in Biblischer Geschichte (Primarstufe) und Religionsunterricht (Sekundarstufe) hinfällig.

    Infolge der gestaffelten Einführung des Zürcher Lehrplans 21 sind neu jedoch Übergangsbestimmungen zu den vorliegenden Änderungen nötig. Die Änderungen im Reglement aufgrund des neuen Lehrplans gelten für den Kindergarten und die 1. bis 5. Klasse der Primarstufe ab Schuljahr 2018/19, für die 6. Klasse und für die Sekundarstufe gelten sie ab Schuljahr 2019/20.   

    Die Präzisierung zur Abschlussarbeit in der 3. Klasse der Sekundarstufe «im Projektunterricht» (§ 7 Abs. 3) tritt ebenfalls erst ab Schuljahr 2019/20 in Kraft. Die Änderungen betreffend Sonderpädagogik (§ 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) gelten für alle Schulstufen bereits ab Schuljahr 2018/19.

    Abs. 2: Dieser Absatz zum § 8 des Zeugnisreglements vom 30. Mai 1989 zur Benotung in der Sonderklasse B war bis 15. August 2010 in Kraft. Er wird nun gestrichen.
  • § 18 Inkrafttreten
    Dieser Paragraph mit Angaben zur Inkraftsetzung des bisherigen Reglements ist hinfällig und wird gestrichen.

Änderungen im Zeugnisformular

Die folgenden Änderungen in den Zeugnisformularen bedingen keine Anpassungen im Reglement.

  • Schrift
    Bisher wurde von der 2. bis zur 4. Klasse in Schrift eine Note erteilt. Schrift ist im neuen Lehrplan nicht mehr eigenständig ausgewiesen. Die Entwicklung einer persönlichen Handschrift ist integriert in den Kompetenzbereich Schreiben in Deutsch. Dabei steht das leserliche und geläufige Schreiben im Vordergrund. Der Lehrplan macht keine Vorgaben im Bereich Ästhetik oder Gestaltung der Schrift. Auf die Notengebung in Schrift im Zeugnis wird deshalb künftig verzichtet.
  • Skala zur Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens
    Die Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens erfolgt gemäss Zeugnisreglement in den vier Abstufungen sehr gut / gut (Regelfall) / genügend / ungenügend. Die bisherige Darstellung in den Zeugnisformularen mit +++ ↔ - - - ohne Benennung der einzelnen Abstufungen entspricht nicht dem Reglement und gibt in der Praxis Anlass zu Missverständnissen. Die Skala wird deshalb in den Zeugnisformularen neu mit sehr gut / gut / genügend / ungenügend beschriftet.

Inkraftsetzung der Änderungen

Die Änderung des Zeugnisreglements treten mit den Ausnahmen aufgrund der späteren Einführung des Zürcher Lehrplans 21 in der 6. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe auf Beginn des Schuljahres 2018/19 in Kraft. Für die 6. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe tritt aufgrund des neuen Lehrplans ein Teil der Änderungen erst auf das Schuljahr 2019/20 in Kraft.

Ausblick

Zur Frage, wie und ob sich mit dem neuen Lehrplan auch neue Formen der Beurteilung im Zeugnis aufdrängen, gibt es unter Fachpersonen und -institutionen sowie unter den Berufsverbänden keinen Konsens. Zeugnisse zu gestalten, die auf aussagekräftige und verständliche Weise den individuellen Kompetenzstand und die Leistungsentwicklung differenzierter wiedergeben als die bisherigen Zeugnisse, ist eine grosse Herausforderung. Zudem ist mit einem erhöhten Aufwand der Lehrpersonen für das Erstellen der Zeugnisse zu rechnen.

Bevor der Bildungsrat erneut grundsätzliche Anpassungen im Zeugnis diskutiert, soll deshalb der neue Lehrplan eingeführt und die Beurteilungspraxis weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck stellen das Volksschulamt und die Weiterbildungsinstitutionen Unterstützungsmaterialien und Weiterbildungen zur Verfügung.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse vom 1. September 2008 wird geändert.
  • Die Änderung des Reglements tritt mit Ausnahme von § 7 Abs. 2-4 auf Beginn des Schuljahrs 2018/19 (20. August 2018) in Kraft. § 7 Abs. 2-4 tritt auf den Beginn des Schuljahrs 2019/20 (19. August 2019) in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen diese Änderung des Reglements kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Änderung des Reglements im Amtsblatt.
  • Die Zeugnisformulare werden für die Kindergarten- und die Primarstufe bis 5. Klasse im Sinne der Erwägungen auf Beginn des Schuljahrs 2018/2019 angepasst, für die 6. Klasse der Primarstufe und die Sekundarstufe auf Beginn des Schuljahres 2019/2020.
  • Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss vom 30. Oktober 2017.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: Gremien und Mitwirkende des Projektes Lehrplan 21 Kanton Zürich, Verband Zürcherischer Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten (VZS), Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH), Lehrpersonenkonferenz der Volksschule des Kantons Zürich (LKV), Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverein (ZLV), Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich (SekZH), Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe (vpod Zürich Lehrberufe), Verband der Elterngremien im Kanton Zürich (KEO), Schul- und Sportdepartement Stadt Zürich (SSD), Departement Schule und Sport der Stadt Winterthur (DSS), Schulleiterkonferenz Mittelschulen Kanton Zürich (SLK), Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen Kanton Zürich (KRB), Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen des Kantons Zürich (LKM), Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich (LKB), Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen (VZA), Kantonaler Gewerbeverband Zürich, Gewerkschaftsbund Kanton Zürich (GBKZ), Verband Zürcher Privatschulen, Institut für Erziehungswissenschaft der Universität Zürich, die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH), Institut Unterstrass an der PHZH (unterstrass.edu), Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik (HfH), Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB), Schweizer Schulen im Ausland mit Patronat des Kantons Zürich, Bildungsdirektion des Kantons Zürich: Volksschulamt, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Bildungsplanung, Lehrmittelverlag Zürich.

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