Volksschule. «Wesentliche Qualitätsmängel». Definition

Beschluss Bildungsrat
2017/20
Sitzungsdatum
18. September 2017

Zuständigkeit des Bildungsrats

Gemäss § 48 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) prüft die Fachstelle für Schulbeurteilung mindestens alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht. Stellt die Fachstelle für Schulbeurteilung wesentliche Qualitätsmängel fest, ordnet die Schulpflege bzw. Trägerschaft die notwendigen Massnahmen an. Die Schulen können dazu Vorschläge machen. Die Schulpflege bzw. Trägerschaft informiert die Fachstelle über die getroffenen Massnahmen (§ 48 Abs. 3 VSG).

Für den Fall, dass die Fachstelle für Schulbeurteilung wesentliche Qualitätsmängel fest-stellt, sieht § 52 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) vor, dass die Schulpflege bzw. Trägerschaft die Fachstelle innert vier Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichts über die ergriffenen Massnahmen informiert.

Gestützt auf diese Bestimmungen ist der Begriff des «wesentlichen Qualitätsmangels» in einem Bildungsratsbeschluss genauer zu definieren. Ebenso sind die Verfahrensschritte der Fachstelle für Schulbeurteilung für den Fall festzulegen, dass bei einer Schule wesentliche Qualitätsmängel festgestellt werden. Gemäss § 49 Abs. 4 VSV regelt der Bildungsrat das Weitere zum Inhalt und Verfahren der externen Beurteilung.

Ausgangslage

Mit Beschluss vom 26. April 2010 (BRB 17/2010) hat der Bildungsrat das Vorgehen der Fachstelle für Schulbeurteilung bei wesentlichen Qualitätsmängeln geregelt.

Als eine der Massnahmen zur Umsetzung des Gegenvorschlags zur parlamentarischen Initiative KR-Nr. 174/2010 beschloss der Bildungsrat am 6. Februar 2012 (BRB 3/2012), das Vorgehen der Fachstelle für Schulbeurteilung bei wesentlichen Qualitätsmängeln anzupassen. Die Verpflichtung der Schulpflege bzw. Trägerschaft, Massnahmen anzuordnen und die Fachstelle darüber zu orientieren, wurde auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen we-sentliche Qualitätsmängel gemäss § 52 der Volksschulverordnung vorliegen. Davon abgesehen kommen weiterhin die Verfahrensschritte zur Anwendung, die der Bildungsrat am 26. April 2010 festgelegt hat.

Mit dem vorliegenden Beschluss soll die Definition des Begriffs des «wesentlichen Qualitätsmangels» an das vom Bildungsrat am 9. März 2015 (BRB 11/2015) beschlossene Verfahren der externen Schulevaluation im 3. Zyklus angeglichen werden.

Problemstellung

Im Hinblick auf die Umsetzung des 3. Evaluationszyklus ab Schuljahr 2016/2017 muss der Begriff wesentlicher Qualitätsmangel gemäss § 52 der Volksschulverordnung an das geltende Evaluationsverfahren angepasst und definiert werden.

Erwägungen

Im Rahmen der externen Evaluation wird für jede Schule standardmässig ein Qualitätsprofil erstellt. Das Qualitätsprofil umfasst die Beurteilung von acht Qualitätsmerkmalen (Schulgemeinschaft, Unterrichts- und Klassenführung, individuelle Lernbegleitung, sonderpädagogisches Angebot, Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, Schulführung, Qualitätssicherung und -entwicklung sowie Zusammenarbeit mit den Eltern).

Die Beurteilung erfolgt in Form von Kernaussagen, die sich an der vierstufigen Skala des Handbuches Schulqualität der Bildungsdirektion orientieren: (1) Ungenügende Praxis, (2) funktionsfähige Praxis, (3) fortgeschrittene Praxis sowie (4) exzellente Praxis.

Wesentliche Qualitätsmängel liegen vor, wenn bei (mindestens) einem Qualitätsmerkmal des Qualitätsprofils eine ungenügende Praxis festgestellt wird.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Begriff «wesentliche Qualitätsmängel» wird wie folgt definiert: Wesentliche Qualitätsmängel im Sinne von § 52 VSV liegen vor, wenn im Rahmen der externen Evaluation einer Schule für ein oder mehrere Qualitätsmerkmale des Qualitätsprofils (Schulgemeinschaft, Unterrichts- und Klassenführung, individuelle Lernbegleitung, sonderpädagogisches Angebot, Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, Schulführung, Qualitätssicherung und -entwicklung sowie Zusammenarbeit mit den Eltern) eine ungenügende Praxis festgestellt wird.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Fachstelle für Schulbeurteilung und die Bildungsdirektion, Volksschulamt.

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