Fachmittelschule- Prüfungsreglement Fachmaturität Pädagogik. Änderung

Beschluss Bildungsrat
2017/14
Sitzungsdatum
26. Juni 2017

Zuständigkeit des Bildungsrats

Der Bildungsrat ist für den Erlass von Prüfungsreglementen zuständig (§ 4 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).

Ausgangslage

Das Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 (nachfolgend: Prüfungsreglement FMS) soll angepasst werden.

Im Kanton Zürich führen die Kantonsschulen Rychenberg und Zürich Nord sowie die anerkannte nichtstaatliche Mittelschule Freie Evangelische Schule (FES) Je eine Fachmittelschule. Diese Fachmittelschulen können nach drei Jahren mit einem Fachmittelschulausweis oder nach vier Jahren mit einer Fachmaturität abgeschlossen werden. Die Fachmaturität Pädagogik gewährt den prüfungsfreien Zutritt zu den Studiengängen «Kindergarten- Unterstufe» und «Primarstufe» der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Ohne Fachmaturität Pädagogik (oder eine gymnasiale Maturität) erfolgt der Zugang zur PHZH über eine Aufnahmeprüfung. Die Bestehensbedingungen für die Aufnahmeprüfung der PHZH sind in den §§ 4 ff. der «Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich» vom 16. Dezember 2015 (PH-Nr. 1.3) festgelegt.

Die Anforderungen an die Fachmaturität Pädagogik gemäss dem geltenden Prüfungsreglement FMS sind höher als diejenigen an die Aufnahmeprüfung der PHZH und gehen auch über diejenigen der «Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik» der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hinaus (Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, 4.2.1.2.2 vom 11. Mai 2012). In den meisten anderen Kantonen wurden für die Fachmaturität Pädagogik die EDK-Vorgaben in allen Punkten übernommen. Entsprechend sind dort die Anforderungen an die Fachmaturität Pädagogik ebenfalls weniger hoch als im Kanton Zürich.

Im Nachgang der Genehmigung der PH-Vorbereitungskurse an der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) am 1. Juni 2015 (vgl. BRB Nr. 26/2015), deren Anforderungen ebenfalls tiefer angesiedelt sind als an die Fachmaturität Pädagogik, hat der Bildungsrat das Prüfungsreglement der Fachmittelschulen noch einmal diskutiert und beschlossen, gewisse Anpassungen vorzunehmen.

Erwägungen

Die inhaltlichen Änderungen

Bewertung (§ 27 j.): Doppelter Rundung wird abgeschafft

Für die Prüfungsteile werden nach wie vor ganze oder halbe Noten gesetzt (§ 27 j. Abs. 1 Prüfungsreglement FMS). Die Noten der neun Unterrichtsfächer werden neu jedoch nicht mehr gerundet (§ 27 j. Abs. 2 Prüfungsreglement FMS).

Wie bisher wird für die Gesamtnote der Prüfungsfächer, welche sich aus mehreren Unterrichtsfächern zusammensetzen (Fremdsprachen, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften), der Durchschnitt der Unterrichtsfächer genommen und auf eine halbe oder ganze Note gerundet. Für die Prüfungsfächer mit nur einem Unterrichtsfach (Deutsch, Mathematik) wird die Note des Unterrichtsfachs auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

International anerkannte Sprachzertifikate (§ 27 j. Abs. 4)

Neu kann ein international anerkanntes Sprach Zertifikat in Französisch oder Englisch auf mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) die Abschlussprüfung in diesem Fach ersetzen. Dies ist auch in den EDK-Vorgaben zur FMS Pädagogik so vorgehsehen. Das Zertifikat muss zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung anerkannt sein. Die Umrechnung der im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen in Prüfungsnoten richtet sich nach Ziffer 4.2 der Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik der EDK.

Bedingungen für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses (§ 27 l.)

§ 27 l. lit c. des Prüfungsreglements FMS statuiert in der geltenden Fassung, dass in den drei zusammengesetzten Prüfungsfächern Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwissenschaften die Note in mindestens einem Unterrichtsfach genügend sein muss. Künftig wird auf diese Regelung verzichtet (vgl. § 27 l. Prüfungsreglement FMS).

Wiederholung (§ 27 n.)

Wer die Fachmaturität Pädagogik nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Wiederholt werden müssen alle Prüfungsteile der Unterrichtsfächer, welche ungenügend waren.

Neu ist die Wiederholung des Unterrichts in den ungenügenden Prüfungsfächern fakultativ (vgl. § 27 n. Prüfungsreglement FMS).

Formelle Anpassungen

Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität (§ 18)

Die Änderung in § 18 des Prüfungsreglements FMS betrifft den Aufbau des Reglements und verbessert dessen Verständlichkeit: Das Prüfungsreglement regelt im Abschnitt A. den Fachmittelschulausweis (§§ 2 bis 17) und im Abschnitt B. die Fachmaturität (§§ 18 bis 27 n). Die Regelungen zur Fachmaturität ihrerseits sind unterteilt in die Gliederungstitel I. Allgemein (§§ 18 bis 23) und II. Berufsfeld Pädagogik (§§ 27 a bis 27 n).

In der geltenden Fassung wird die für die Fachmaturität Pädagogik massgebliche Richtlinie der EDK (Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, 4.2.1.2.2 vom 11. Mai 2012) in § 18 Abs. 2 (und damit unter den allgemeinen Bestimmungen zur Fachmaturität) aufgeführt. Aus systematischen Gründen ist es angezeigt, bei den allgemeinen Bestimmungen nur den Hinweis anzubringen, dass für das Berufsfeld Pädagogik weitere Bestimmungen gelten (neuer Abs. 2 in § 18), und die Nennung der einschlägigen Richtlinien in den Gliederungstitel II. Berufsfeld Pädagogik zu überführen.

Wiederholung (§21)

§ 21 des Prüfungsreglements FMS regelt die Wiederholung der Fachmaturität mit Ausnähme der Fachmaturität Pädagogik. Diese ist speziell in § 27 geregelt. Mit dem neuen Abs. 2 zu § 21 wird auf diese Spezialregelung verwiesen.

Voraussetzung zur Erlangung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (§ 27)

Der neue § 27 des Prüfungsreglements FMS ersetzt den bisherigen Abs. 2 in § 18. Damit erfolgt der Verweis auf die für die Fachmaturität Pädagogik massgeblichen Richtlinien der EDK neu im Gliederungstitel II. Berufsfeld Pädagogik. Diese Änderung verbessert die Systematik und damit die Verständlichkeit des Reglements.

Prüfungsfächer, -teile, -dauer (§ 27 i. und j.)

§ 27 i. des Prüfungsreglements FMS zeigt die Prüfungsfächer und deren Prüfungsteile auf und regelt die Prüfungsdauer. Die Darstellung und Nachvollziehbarkeit des Reglements soll verbessert werden. Dafür wird der Begriff «Unterrichtsfächer» eingeführt und der Begriff «Prüfungsteile» ersetzt den nicht eindeutigen Begriff «Teilnoten» (auch in § 27 j. angepasst).

Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. August 2017 in Kraft und kommen erstmals an den Abschlussprüfungen im Frühjahr 2018 zur Anwendung.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich wird geändert.
  • Die Reglementsänderung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen die Reglementsänderung und deren Inkrafttreten kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Reglementsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: die Kantonsschulen Rychenberg, Zürich Nord und die Freie Evangelische Schule sowie an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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