Berufsfachschule. Kantonaler Lehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung. Erlass.

Beschluss Bildungsrat
2017/10
Sitzungsdatum
3. April 2017

Zuständigkeit des Bildungsrates

Gemäss § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) erlässt der Bildungsrat Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht.

Ausgangslage

Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 24. September 2014 den Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (RLP Sport) erlassen. Er wurde per 1. Oktober 2014 in Kraft gesetzt. Die Kantone haben die Schullehrpläne Sport gemäss Art. 83 Abs. 3 SpoFöV innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des RLP Sport zu erarbeiten. Die Umsetzung erfolgt nach der Inkraftsetzung ab Schuljahr 2017/18 einlaufend.

In Absprache mit der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) wurde für alle Schulen ein einheitlicher kantonaler Lehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung erarbeitet. An dessen Erstellung waren Sportlehrpersonen von kantonalen und privaten Berufsfachschulen sowie ein Schulleitungsmitglied beteiligt. Der Bildungsrat stimmte am 19. September 2016 dem Antrag der Bildungsdirektion zur Vernehmlassung des Kantonalen Lehrplans für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung zu (BR 2016/19).

Daraufhin wurde die Vernehmlassung eingeleitet. Der kantonale Lehrplan für Sportunterricht wurde gestützt auf die Vernehmlassungsantworten angepasst.

Problemstellung

Gestützt auf die Vernehmlassungsantworten mussten lediglich geringfügige, jedoch keine inhaltlichen Anpassungen vorgenommen werden (siehe Ziff. 4). Es liegen somit keine strittigen Punkte vor.

Erwägungen

Die Vernehmlassung ergab folgende Resultate:

  • Insgesamt sind 14 Stellungnahmen zum kantonalen Lehrplan für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung eingegangen.
  • Grundsätzlich wird der Lehrplan positiv gewürdigt und als zeitgemäss und umsetzbar bezeichnet. Die Inhalte sind verständlich und gut veranschaulicht.
  • Bei vielen Einwendungen sind es unkritische Einzelnennungen, auf die nicht weiter eingegangen werden musste.

In folgenden Punkten wurde der Lehrplan aufgrund der Vernehmlassungsantworten angepasst:

In der Vernehmlassung kritisierte Abschnitte der Vernehmlassungsvorlage (3. Juli 2016) Anpassungen nach der Vernehmlassung
1 Einleitung 2. Absatz: Gemäss diesem eidgenössischen Rahmenlehrplan sind die Kantone verpflichtet, einen Schullehrplan Sport zu erarbeiten. 1 Einleitung 2. Absatz: Gemäss diesem eidgenössischen Rahmenlehrplan sind die Kantone verpflichtet, einen Schullehrplan Sport zu erarbeiten. Die Berufsfachschulen sind verpflichtet, basierend auf dem Rahmenlehrplan Sport einen Lehrplan Sport zu erarbeiten.
2 Sportbetrieb 2. Absatz: Sportunterricht bei fehlenden oder unzureichenden Sportanlagen Für den Fall, dass die an einer Schule vorhandenen Sportanlagen nicht ausreichen oder keine vorhanden sind, muss der Unterricht den Umständen entsprechend angepasst werden, bis es eine entsprechende Infrastruktur gibt. Folgende Alternativen und Möglichkeiten können für den Sportunterricht eingesetzt werden:  
  • Sport im Freien
  • Sport in Spezialräumen (Gymnastik-, Kraftraum)
  • Sport in nahe gelegenen Sport-, Fitness-,
  • Kletter-, Spielzentren (Tennis,
  • Squash,…) und Eishallen
  • Sporttage
  • polysportive Wochen
  • Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren
  • Im Schulzimmer für Sporttheorie (Gesundheit,
  • Ernährung, Sicherheit)
 
2 Sportbetrieb 2. Absatz: Sportunterricht bei fehlenden oder unzureichenden Sportanlagen Für den Fall, dass die an einer Schule vorhandenen Sportanlagen nicht ausreichen oder keine vorhanden sind, muss der Unterricht den Umständen entsprechend angepasst werden, bis es eine entsprechende Infrastruktur gibt. Folgende Alternativen und Möglichkeiten können beispielsweise für den Sportunterricht eingesetzt werden:  
  • Sport im Freien
  • Sport in Spezialräumen (Gymnastik-,
  • Kraftraum)
  • Sport in nahe gelegenen Sport-, Fitness-, Kletter-, Spielzentren (Tennis, Squash,…) und Eishallen
  • Sporttage
  • polysportive Wochen
  • Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren
  • Im Schulzimmer für Sporttheorie (Gesundheit, Ernährung, Sicherheit) (durchgestrichen)
 
Ziff. 3.6 Handlungsbereich Wettkampf, S. 7 der Grafik Wassersport
  • Ausdauerwettkämpfe
  • Kurzstrecken-Wettkämpfe
  • Synchronschwimmen
Ziff. 3.6 Handlungsbereich Wettkampf, S. 7 der Grafik Wassersport
  • Ausdauerwettkämpfe
  • Kurzstrecken-Wettkämpfe
  • Synchron-/Rettungsschwimmen
Ziff. 3.6 Handlungsbereich Ausdruck, S. 10 der Grafik Geräteturnen
  • Rebounder / Trampolin
  • Bodenturnen
  • Reck / Ringe / Barren
Ziff. 3.6 Handlungsbereich Ausdruck, S. 10 der Grafik Geräteturnen
  • Rebounder / Trampolin
  • Bodenturnen/Parcouring
  • Reck / Ringe / Barren

Schlussfolgerungen

Die breite Vernehmlassung führte zu geringfügigen Anpassungen, welche Gehalt und Aufbau des Lehrplanes nicht tangieren. Die Vernehmlassung ist positiv ausgefallen, der Lehrplan kann erlassen werden.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der kantonale Lehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung wird auf Beginn des Schuljahrs 2017/18 in Kraft gesetzt.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: Kanton Zürich: Hochschulamt, Volksschulamt, Sportamt; AKAD Zürich; Berufsschule für Hörgeschädigte; HSO Wirtschaftsschule Zürich; Minerva Zürich; Juventus Schulen Zürich; Wirtschaftsinformatikschule Schweiz (WISS), Zürich; Interessengemeinschaft Berufsfachschulen privater Anbieter (IGBpA); Präsidialkonferenz Zürcher Berufsfachschulen; Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRBZH); Lehrpersonenkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (LKB); Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung (ZLB); Lehrerinnen und Lehrer-organisation der Kaufmännischen Berufsschulen im Kanton Zürich (LOK); Schulleiterkonferenz der Mittelschulen (SLK); Präsidialkonferenz der Schulkommissionen Mittelschulen; Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM); Mittelschullehrpersonenverband Zürich; Zürcher Handelskammer; Vereinigung Zürcher Arbeitgeberorganisation (VZA); Vereinigung Zürcher Arbeitgeberorganisation der Industrie (VZAI); Verband Zürcher Handelsfirmen (VZH); Zürcher Bankenverband; Kantonaler Gewerbeverband (KGV); Kaufmännischer Verband Zürich; Kantonaler Gewerkschaftsbund; Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Zürich; Vereinigung der Elternorganisationen im Kanton Zürich / Kantonale Elternmitwirkungs-Organisation Zürich; Verband der Elterngremien im Kanton Zürich.

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