Volksschule. Kindergartenstufe. Übergangsregelung Lektionentafel

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2017/01
Sitzungsdatum
6. Februar 2017

Zuständigkeit des Bildungsrats

Der Bildungsrat beschliesst gemäss § 21 Volksschulgesetz über den Lehrplan. Die Lektionentafel ist ein Teil des Lehrplans, über den der Bildungsrat zu beschliessen hat.

Ausgangslage

Grundlagen für die Stundenplanerstellung auf der Kindergartenstufe sind einerseits die Vorgaben aus der Lehrpersonalverordnung (LPVO) zur Arbeitszeit der Lehrpersonen und andrerseits diejenigen der Stunden- bzw. Lektionentafel im Lehrplan zur Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler.

Die Vorgaben zur Arbeitszeit der Lehrpersonen ändern mit dem neu definierten Berufsauftrag auf das neue Schuljahr 2017/18 hin. Das bisherige Unterrichtsmodell auf der Kindergartenstufe mit Wochenstunden wird ab diesem Zeitpunkt durch das Lektionenmodell der übrigen Schulstufen abgelöst.

Die Zahl der an einem Vormittag bzw. an einem Nachmittag erteilten Lektionen ist auf der Kindergartenstufe und der Primarstufe künftig gleich (§ 7 a LPVO). Entsprechend beginnt und endet auch das Unterrichtsangebot auf der Kindergartenstufe grundsätzlich zu gleichen Zeiten wie dasjenige auf der Primarstufe.

Die Vorgaben zur Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler ändern voraussichtlich im darauf folgenden Schuljahr 2018/19 mit der Lektionentafel im Lehrplan 21 für den Kanton Zürich.

Problemstellung

Bisher konnten die Gemeinden wählen, ob im ersten Kindergartenjahr nur an den Vormittagen oder zusätzlich auch an einem Nachmittag Unterricht stattfindet. Im zweiten Kindergartenjahr waren es dann entsprechend zwei Nachmittage oder ein Nachmittag.

Je nach Dauer der von den Gemeinden festgelegten Blockzeiten am Vormittag sind mit dem neu definierten Berufsauftrag nicht mehr beide Modelle möglich, wenn die Vorgaben im aktuellen Lehrplan bezüglich Unterrichtsangebot eingehalten werden müssen.

Eine Umstellung innert so kurzer Frist - d.h. bis zur Einführung des neuen Berufsauftrags ab Schuljahr 2017/18 - soll den Gemeinden jedoch nicht zugemutet werden. Aus diesem Grund wird dem Bildungsrat beantragt, die folgende Übergangsregelung bis zur Einführung der Lektionentafel des Zürcher Lehrplans 21 gutzuheissen.

Erwägungen

Als Übergangslösung können die Schulen bis zur Inkraftsetzung des neuen Lehrplans ihre bisherige Regelung zum Nachmittagsunterricht auf der Kindergartenstufe beibehalten. Um dabei die Vorgaben der Stundentafel zum minimalen oder maximalen Unterrichtsangebot einhalten zu können, müssen diese angepasst werden. Für die jüngeren Kinder wird das Unterrichtsangebot gegenüber den Lehrplanvorgaben pro Woche um maximal 15 Minuten verlängert (von 21 Stunden und 30 Minuten auf 21 Stunden und 45 Minuten). Für die älteren Kinder wird das Unterrichtsangebot pro Woche um maximal 45 Minuten gesenkt (von 20 Stunden und 40 Minuten auf 19 Stunden und 55 Minuten) oder um 30 Minuten verlängert (von 23 Stunden auf 23 Stunden und 30 Minuten).

Für die Kinder bringt diese Änderung keine Mehrbelastung, da die Gemeinden auf der Kindergartenstufe mit den freiwilligen Auffangzeiten die besuchspflichtige Unterrichtszeit der Kinder im bisherigen Rahmen beibehalten können. Das maximale Minderangebot an freiwilliger Auffangzeit für die Kinder im zweiten Kindergartenjahr beträgt täglich 9 Minuten.

Die Übergangslösung soll bis zur Einführung der Zürcher Lehrplans 21 gelten. Voraussichtlich wird mit der Lektionentafel im Lehrplan 21 für den Kanton Zürich eine einheitliche Stundenplanvorgabe für die Kindergartenstufe gemacht werden: Die jüngeren Kinder haben nur an den Vormittagen Unterricht, die älteren zusätzlich an zwei Nachmittagen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Stundentafel im Lehrplan für die Kindergartenstufe des Kantons Zürich wird gemäss den Erwägungen auf das Schuljahr 2017/18 an die Vorgaben des Berufsauftrags angepasst.
  • Publikation des Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet
  • Mitteilung an alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich; das Departement Schule und Sport Winterthur; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV z. H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; den Verband des Personals öffentlicher Dienste, vpod Zürich, Lehrberufe; die kantonale Elternmitwirkungs-Organisation Zürich, KEO; die Pädagogische Hochschule Zürich, PH Zürich; das Institut Unterstrass an der PH Zürich, unterstrass.edu; die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik, HfH; die Bildungsplanung, BP; das Volksschulamt, VSA.

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