Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre – Änderung

Beschluss Bildungsrat
2016/26
Sitzungsdatum
25. Oktober 2016

Ausgangslage

Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG) haben die Kantone Massnahmen zu ergreifen, um Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten. Diese Vorbereitung soll durch praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote erfolgen (Art. 7 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung, BBV). Im Kanton Zürich erfolgt diese Vorbereitung im Rahmen der Berufsvorbereitungsjahre gemäss §§ 5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG).

Gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a EG BBG hat der Bildungsrat die Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsvorbereitungsjahre in der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 geregelt (nachfolgend: Zulassungsverordnung). Über die Aufnahme entscheidet die anbietende Organisation (§ 9 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009, VEG BBG).

Erwägungen

Gemäss § 1 der heute geltenden Zulassungsverordnung werden Jugendliche in ein Berufsvorbereitungsjahr zugelassen, die

  • die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben (lit. a),
  • nicht älter sind als 21 Jahre beim integrationsorientierten Angebot bzw. nicht älter als 17 Jahre bei den übrigen Angeboten oder nahtlos an die Volksschule in das Berufsvorbereitungsjahr übertreten (lit. b) und
  • noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten, oder belegen, dass sie sich in mindestens zwei Berufen erfolglos um eine Lehrstelle bemüht haben, oder belegen, dass sie nach einer Lehrvertragsauflösung trotz Bemühungen noch keine neue Lehrstelle gefunden haben (lit. c).

Während die Voraussetzungen nach lit. a und b objektiv überprüfbar sind, lässt lit. c einen grossen Interpretationsspielraum offen. Entsprechend ist der Vollzug dieses Zulassungskriteriums durch die Berufswahlschulen uneinheitlich. Das Berufsvorbereitungsjahr wird teilweise als Übergangslösung genutzt, um eine Tagesstruktur zu erhalten, bis eine spezifische Lehrstelle gefunden wird, oder als Vorbereitung für ein Gymnasium oder eine Fachmittelschule beansprucht. Rund ein Drittel der Jugendlichen in den Berufsvorbereitungsjahren verfügen über eine Vorbildung auf Niveau Sekundarstufe A. Die Anzahl der Jugendlichen in den Berufsvorbereitungsjahren nimmt nicht ab (2016/17: über 2›000 [definitive Zahlen pendent], 2015/16: 1›960, 2014/15: 2›098, 2013/2014 2›043), obwohl die Zahl der offenen Lehrstellen hoch ist (2016: 1›395, 2015: 1›307, 2014:1›058, 2013: 1›122).

Um die Handhabung der Zulassung zu vereinheitlichen, hat die Konferenz der öffentlichen Berufsvorbereitungsjahre im Kanton Zürich den Kriterienkatalog vom 11. April 2016 erarbeitet, der erstmals im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für das Schuljahr 2016/2017 angewendet wurde. Dabei zeigte sich, dass zwar der Vollzug der Zulassungsverordnung vereinheitlicht werden konnte, sich die Anzahl der Jugendlichen in den Berufsvorbereitungsjahren hingegen nicht reduzierte.

Der Regierungsrat hat deshalb im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 (siehe RRB Nr. 236/2016, Massnahme F12.3) beschlossen, mit einer Änderung der Zulassungsverordnung die Teilnehmerzahl bzw. die Kosten der Berufsvorbereitungsjahre zu reduzieren.

Änderung

Der Zweck der Berufsvorbereitungsjahre ist, Jugendlichen mit individuellen Bildungsdefiziten den Eintritt in die Berufsbildung zu ermöglichen (Art. 12 BBG). § 1 lit. c der Zulassungsverordnung nennt als Zulassungsvoraussetzung – alternativ neben der noch nicht erreichten Fähigkeit, eine berufliche Grundbildung anzutreten – das erfolglose Bemühen um eine Lehrstelle, erstmalig oder nach einer Lehrvertragsauflösung. Aufgrund der heutigen Formulierung kann die erfolglose Suche nach einer Lehrstelle als eigenständiges Kriterium aufgefasst werden. Die erfolglose Suche nach einer Lehrstelle ist jedoch nicht zwingend auf bestehende Bildungsdefizite bzw. die Unfähigkeit, eine Lehrstelle anzutreten, zurückzuführen. § 1 lit. c der Zulassungsverordnung ist daher zu ändern. Ausschlaggebend für die Zulassung soll letztlich nur sein, ob die oder der Jugendliche aufgrund individueller Bildungsdefizite nicht fähig ist, eine Lehrstelle anzutreten.

Der Begriff des individuellen Bildungsdefizits ist dabei im Zusammenhang mit den Bildungszielen des Lehrplans für die Volksschule des Kantons Zürich zu sehen, die Berufswahlvorbereitung betreffen. Zu diesen Bildungszielen gehört: eine zuverlässige Arbeitshaltung; die Fähigkeit, die persönliche Situation zu prüfen und auf dieser Grundlage den Entscheid für die Berufslaufbahn zu treffen; persönliche Merkmale zu erkennen und in Bezug auf die Berufswahl realistisch einzuschätzen; Verhaltensweisen zu entwickeln, welche den Einstieg in die Arbeitswelt erleichtern; sich mit dem Zusammenhang zwischen Berufswahl und Lebensgestaltung zu beschäftigen; genügende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Ursachen für ein Bildungsdefizit sind verschieden. Namentlich kann die verzögerte kognitive Entwicklung dazu führen. Schülerinnen und Schüler mit besonderen  pädagogischen Bedürfnissen besuchen die Regelklassen der Volksschule mit integrierter Förderung, brauchen aber möglicherweise am Ende der obligatorischen Schulzeit eine besondere Unterstützung, um den Einstieg in die Berufslehre zu schaffen.

Hat die oder der Jugendliche in der Volksschule kein Bewerbungsdossier erstellt und fehlt die Fähigkeit, ein solches selbständig zu erstellen, kann dies ausnahmsweise auch an der fehlenden Reife zum Antritt einer Lehrstelle liegen.

Nicht in ein Berufsvorbereitungsjahr aufgenommen werden soll, wer grundsätzlich fähig ist, eine berufliche Grundbildung anzutreten, aber keine Lehrstelle findet, die den persönlichen Idealvorstellungen entspricht oder das Angebot zur Vorbereitung auf eine weiterführende Schule wahrnimmt.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2014 wird geändert.
  • Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
  • Gegen die Änderungen und Dispositiv II Satz 1 kann innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  • Publikation dieses Beschlusses, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt, in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Bildungsdirektion

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