Kantonaler Lehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung - Vernehmlassung
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Ausgangslage
Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 24. September 2014 den Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (RLP Sport) erlassen, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist. Die Schullehrpläne Sport sind gemäss Art. 83 Abs. 3 SpoFöV innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des RLP Sport zu erarbeiten. Die Umsetzung erfolgt nach deren Inkraftsetzung durch die Kantone spätestens ab Schuljahr 2017/2018 einlaufend.
In Absprache mit der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) wurde für alle Schulen ein einheitlicher kantonaler Lehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung erarbeitet. An dessen Erstellung waren Sportlehrpersonen von kantonalen und privaten Berufsfachschulen sowie ein Schulleitungsmitglied beteiligt.
Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) erlässt der Bildungsrat Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitäts- und Berufsfachschulunterricht. Für den Erlass des kantonalen Lehrplans ist somit der Bildungsrat zuständig. Die Bildungsdirektion wird mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt.
Kantonaler Lehrplan
Das Obligatorium zum Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung sowie der Mindestumfang des Unterrichts sind in Art. 51 und 52 SpoFöV verankert.
Der RLP Sport hält die allgemeinen Bildungsziele des Fachs Sport im Kontext der beruflichen Grundbildungen fest. Aufgeführt sind Anforderungen und entsprechende Kompetenzen, die im Sportunterricht in fünf Handlungsbereichen zu erreichen sind. Ebenso ist festgehalten, wie Qualifizierungen (Kompetenznachweise) im Sportunterricht stattfinden sollen.
Die grösste Herausforderung bei der Erstellung des kantonalen Lehrplans war die Erstellung eines Dokuments, welches genügend konkret war, um einerseits den einzelnen Sportlehrpersonen im Schulalltag ausreichend Orientierungshilfe zu bieten und andererseits unter Berücksichtigung der Vielfalt der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und unterschiedlichen Bedürfnisse der Lernenden in den verschiedenen Berufen einen einheitlichen Sportunterricht zu gewährleisten. Dies wurde erreicht, indem für die fünf vom RLP Sport vorgegebenen Handlungsbereiche «Spiel», «Wettkampf», «Ausdruck», «Herausforderung» und «Gesundheit» Lernzielkataloge definiert wurden, die in unterschiedlichen Kontexten verwendet werden können. Die Schulen sind verpflichtet, aus diesen Lernzielkatalogen zu jedem Handlungsbereich pro Schuljahr eine Anzahl von Themen und Fachkompetenzen auszuwählen.
Aufbau des kantonalen Lehrplans
Der kantonale Lehrplan übernimmt die Inhalte des eidgenössischen Rahmenlehrplans und besteht aus insgesamt sieben Kapiteln.
In Kapitel 1 (Einleitung) wird das Verhältnis zwischen dem kantonalen Lehrplan und dem RLP Sport und in Kapitel 2 (Sportbetrieb) der Umgang des kantonalen Lehrplans mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Anspruchsgruppen definiert.
Kapitel 3 (Konzept Sportunterricht) befasst sich mit den fünf Handlungsbereichen. Dabei werden Vorgaben betreffend die Auswahl der Lernziele und -inhalte gemacht. Anschliessend folgen für die fünf Handlungsbereiche die pädagogischen Zielsetzungen, die Fachkompetenzen sowie die Anforderungsstufen für alle Lehrjahre, aus welchen die Lehrpersonen die Lernziele und -inhalte auswählen müssen.
In Kapitel 4 (Qualifizierung der Lernenden) wird definiert, wie der Erreichungsgrad von Kompetenzen der Lernenden beurteilt wird.
Kapitel 5 (Sicherheit und Unfallprävention) befasst sich mit der Obhuts- und Sorgfaltspflicht der Lehrpersonen und beschreibt Massnahmen betreffend Sicherheit und Unfallprävention im Sportunterricht. In Kapitel 6 (Qualität) werden die Qualitätsansprüche an den Sportunterricht formuliert. Kapitel 7 enthält das Quellenverzeichnis sowie einschlägige Links.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Der kantonale Lehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung wird zur Vernehmlassung freigegeben.
- Die Bildungsdirektion wird beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen.
- Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
- Mitteilung an die Bildungsdirektion.