Berufszuteilung an Berufsfachschulen Unterhaltspraktikerin / Unterhaltspraktiker EBA

Beschluss Bildungsrat
2015/09
Sitzungsdatum
9. März 2015

Ausgangslage

Gestützt auf § 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) legt der Bildungsrat fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe.

Für die Zuteilung der Vermittlung der schulischen Bildung eines Berufes an eine Berufsfachschule hat der Bildungsrat mit Beschluss vom 27. Mai 2013 die Richtlinien zur Berufszuteilung an Berufsfachschulen (Stand 30. Mai 2013) erlassen. Die Richtlinien definieren die Regeln und Kriterien für die Zuteilung von Berufen.

Der Beruf Unterhaltspraktikerin bzw. Unterhaltspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) ist ein neuer Beruf. Die Bildungsverordnung wurde vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die erste duale Grundbildung beginnt im Schuljahr 2015/2016. Entsprechend gibt es im Kanton noch keinen Schulort für diese Ausbildung. Die für Schulorte zuständige Subkommission der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) hat in ihrer Mitteilung vom 2. September 2014 die Gewerbliche Berufsschule Wetzikon als Schulort empfohlen.

Erwägungen

Die verwandte Grundbildung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) ist der Beruf Fachfrau bzw. Fachmann Betriebsunterhalt. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien teilt der Bildungsrat neue Berufe an Standorte bzw. Kompetenzzentren zu. Der Kanton Zürich verfügt mit der Gewerblichen Berufsschule Wetzikon über ein Kompetenzzentrum für Berufe im Bauwesen und im Handwerk, wozu auch der Bereich Betriebsunterhalt gehört. Die neue 2-jährige Grundbildung Unterhaltspraktikerin bzw. Unterhaltspraktiker EBA löst den bisherigen Bildungsgang Anlehre Hauswartmitarbeiterin bzw. Hauswartsmitarbeiter ab, weshalb das Angebot nahtlos in die Abteilung Betriebsunterhalt der GBW integriert werden kann. Die GBW verfügt dank der bisherigen Beschulung der Anlehre über die entsprechenden Lehrpersonen, die Lehrmittel und die notwendigen Unterrichtsräume. Die Homogenität des Gesamtangebots des Standorts Wetzikon wird berücksichtigt und bestehende fachliche und infrastrukturelle Synergien können genutzt werden. Die Professionalität und Qualität des Unterrichts an der GBW ist sicher gestellt. Die Lehrpersonen unterrichten sowohl an den EFZ- als auch an den EBA-Klassen.

Bezüglich der Klassengrösse ist gemäss Parameter Nr. 2 von Ziff. 3 der Richtlinie für EBAKlassen eine Mindestgrösse von 12 Lernenden vorgesehen. In der Anlehre Hauswartmitarbeiterin bzw. Hauswartsmitarbeiter konnten jeweils 2-3 Klassen à 12 bis 14 Lernenden geführt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl EBA-Lernender in der gleichen Grössenordnung einpendeln wird. Daher kann die Mindestklassengrösse nach heutiger Einschätzung erreicht werden.

Aufgrund dieser Voraussetzungen und unter Einbezug der Richtlinien ist diese Grundbildung der Gewerblichen Berufsschule Wetzikon zuzuweisen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Beruf Unterhaltspraktikerin EBA / Unterhaltspraktiker EBA wird auf Beginn des Schuljahres 2015/16 der Gewerblichen Berufsschule Wetzikon zugewiesen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wird beauftragt, die Massnahmen für die Umsetzung in die Wege zu leiten.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Gewerbliche Berufsschule Wetzikon, die Bildungsdirektion und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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