Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre – Änderung
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Ausgangslage
Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG) haben die Kantone Massnahmen zu ergreifen, die Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten. Diese Vorbereitung soll durch praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote erfolgen (Art. 7 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003, BBV). Im Kanton Zürich erfolgt diese Vorbereitung im Rahmen der Berufsvorbereitungsjahre gemäss §§ 5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG).
Die Zulassung zu einem Berufsvorbereitungsjahr ist in der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre geregelt, welche vom Bildungsrat gestützt auf § 7 EG BBG am 9. Dezember 2013 erlassen wurde.
Änderung
Im Rahmen der Vernehmlassung zum Neuerlass der Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 (nachfolgend Verordnung) wurde eine Anhebung der Altersgrenze für alle Berufsvorbereitungsjahre diskutiert, letztlich aber verworfen. Die untere Altersgrenze von 15 Jahren wurde in der Vernehmlassung nicht in Frage gestellt. Vermehrt beenden jedoch Jugendliche vor Vollendung des 15. Altersjahres die obligatorische Schulzeit. Sie würden die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung erfüllen, haben aber aufgrund von § 1 Abs. 1 lit. a ein Ausnahmegesuch beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen. Im Gegensatz dazu sind Jugendliche, welche in der Volksschule ein Schuljahr repetieren, in der Regel älter als 17 Jahre. Für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahrs haben auch sie ein Ausnahmegesuch zu stellen.
Die untere Altersgrenze wird ganz aufgehoben und die Altersgrenze von 17 Jahren wird für Jugendliche, welche direkt aus der Volksschule kommen, aufgehoben. § 1 Abs. 1 lit a und b der Verordnung werden entsprechend angepasst.
Zudem wird in § 1 Abs. 1 lit. c mit dem Einschub des Wortes «oder» klargestellt, dass sich Jugendliche, welche noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten, nicht bewerben müssen. Dies war bereits bisher so, wurde aber teilweise anders verstanden.
Des Weiteren erweist sich die in § 3 der Verordnung festgehaltene Anmeldefrist in der konkreten Umsetzung als widersprüchlich. Zielpublikum der Berufsvorbereitungsjahre sind Jugendliche, welche am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildungsdefizite aufweisen (vgl. § 5 Abs. 1 EG BBG) und nachweislich keine Lehrstelle gefunden haben oder noch nicht fähig sind, eine Lehrstelle anzutreten. Die in der Verordnung festgehaltene Anmeldefrist zwingt die Jugendlichen, sich zwischen 15. Februar und 15. Mai für ein Berufsvorbereitungsjahr anzumelden. Die Mehrheit der Jugendlichen stellt die Lehrstellensuche nach erfolgreicher Zulassung zu einem Berufsvorbereitungsjahr ein. Jugendliche, welche sich bis in die Sommerferien erfolglos um eine Lehrstelle bemühen, können sich dagegen aufgrund von § 3 nicht mehr für ein Berufsvorbereitungsjahr anmelden.
Neu sollen die Anmeldegesuche frühestens ab dem 1. April eingereicht werden können. Ein Endtermin für die Anmeldungen ist nicht mehr vorgesehen. Dadurch erhöht sich die Motivation der Lernenden, bis mindestens Ende März eine Lehrstelle zu suchen. Die Regelung wird auch den Jugendlichen gerecht, welche sich bis im Juli um eine Lehrstelle bemühen. Zudem kann die Schule auch noch nach Beginn des Schuljahres Jugendliche aufnehmen, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint. Die Neuregelung der Anmeldefrist wird von den Berufsinformationszentren (biz) und den Leitungen der staatsbeitragsberechtigten Berufswahlschulen ausdrücklich begrüsst.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Die Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre vom 9. Dezember 2013 wird geändert.
- Die Änderungen treten auf 1. Februar 2016 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
- Gegen die Änderungen gemäss Ziff. 1 kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Publikation dieses Beschlusses, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt, in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
- Mitteilung an die Bildungsdirektion.