Volksschule. Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel Schuljahr 2016/17.

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2015/51
Sitzungsdatum
14. Dezember 2015

Ausgangslage

Die gesetzlichen Grundlagen zu den Lehrmitteln befinden sich in den §§ 12, 22 und 59 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie in § 19 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 12.101) und in den §§ 1 bis 3 der Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 (LS 412.14). Die vom Bildungsrat gemäss § 22 VSG und § 2 der Lehrmittelverordnung für die Volksschule für obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden.

Obligatorische Lehrmittel verdeutlichen die Zielsetzungen und Vorgaben des Lehrplans und bilden so eine wesentliche Grundlage für den Unterricht. Sie dienen der Koordination zwischen den Schulstufen. Das schliesst nicht aus, dass ergänzend zu den obligatorischen Lehrmitteln auch andere Unterrichtsmittel eingesetzt werden dürfen.

Obligatorische Lehrmittel müssen gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) verwendet werden. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, diese Lehrmittel zuhanden der Lehrpersonen anzuschaffen und jeder Schülerin und jedem Schüler unentgeltlich abzugeben.

Stellt der Bildungsrat für das gleiche Fach mehrere als obligatorisch bezeichnete Lehrmittel zur Auswahl (Alternativobligatorium), so sind die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, eines davon unterrichtsleitend zu verwenden (siehe dazu «Alternativobligatorium im Fachbereich Englisch», BRB 42/2012).

Erwägungen

Der Bildungsrat setzte das Verzeichnis der obligatorischen Lehrmittel am 4. April 1995 in Kraft. Seitdem wird es jährlich aktualisiert. Die Änderungen ergeben sich aus Neuanschaffungen und Streichungen, denen inhaltliche, methodisch-didaktische und verlegerische Überlegungen zugrunde liegen. Die gestaffelte Einführung neuer Lehrmittelreihen (aktuell zum Beispiel im Fach Mathematik) sowie die Begutachtungsergebnisse der Lehrpersonenkonferenz gemäss § 59 VSG stellen weitere Anpassungsgründe dar.

Obligatorische Lehrmittel gelten für die Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Natur und Technik, Englisch, Französisch sowie für Religion und Kultur.

Das angepasste Verzeichnis obligatorischer und alternativ-obligatorischer Lehrmittel wird den Schulen als Broschüre abgegeben und kann zusätzlich von der Internetseite des Volksschulamtes (www.volksschulamt.zh.ch) heruntergeladen werden.

Die Kantonale Lehrmittelkommission (KLK) hat die vorliegende Anpassung am 10. November 2015 zur Kenntnis genommen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Ergänzungen und Änderungen im Verzeichnis der obligatorischen und alternativobligatorischen Lehrmittel gemäss Beilage werden auf Beginn des Schuljahrs 2016/2017 in Kraft gesetzt.
  • Publikation in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, SSD; das Departement Schule und Sport Winterthur; DSS; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV z. H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; die Kantonale Elternmitwirkungsorganisation Zürich, KEO; den Verband Zürcher Privatschulen, VZP; den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe, vpod Zürich Lehrberufe; die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen, LKB; die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen, LKM; die Pädagogische Hochschule Zürich, PHZH; das Institut Unterstrass an der PHZH,unterstrass.edu; die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik; HfH; die Interkantonale Lehrmittelzentrale, ilz; die Schweizer Schulen im Ausland mit Patronatdes Kantons Zürich; die Bildungsdirektion des Kantons Zürich: Lehrmittelverlag Zürich, Bildungsplanung, Volksschulamt.

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