Volksschule. Bildungsrätliche Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21. Mandat für die Amtsdauer 2015-2019

Beschluss Bildungsrat
2015/32
Sitzungsdatum
1. Juni 2015

Ausgangslage

Verfassungsauftrag zur Harmonisierung des Schulwesens

Am 21. Mai 2006 wurden die revidierten Bildungsartikel in der Bundesverfassung von Volk und Ständen angenommen (Art. 61 und 62). Gestützt darauf sind die Kantone – und je nach Bildungsstufe Bund und Kantone zusammen – verpflichtet, wichtige Eckwerte im Bildungsbereich schweizweit zu regeln. Bezüglich der obligatorischen Schule kommen die Kantone ihrer Verpflichtung gemäss Art. 62 Abs. 4 der Bundesverfassung durch die interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Volksschule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat; LS 410.31) nach.

HarmoS-Konkordat

Das HarmoS-Konkordat beinhaltet Bestimmungen zu übergeordneten Zielen und strukturellen Eckwerten der obligatorischen Schule, zu Instrumenten der Systementwicklung und Qualitätssicherung sowie zur Gestaltung des Schulalltags. Die Zürcher Stimmberechtigten stimmten dem Beitritt zum HarmoS-Konkordat am 30. November 2008 zu. Am 1. August 2009 wurde das Konkordat in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen des Konkordats betreffen neben den nationalen Bildungszielen (Bildungsstandards), auch die Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente: Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel soll auf sprachregionaler Ebene erfolgen. Zudem sind Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente aufeinander abzustimmen (vgl. Art. 8).

Bildungsstandards

Das HarmoS-Konkordat hält unter Art. 7 fest, dass zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele nationale Bildungsstandards festgelegt werden. Die Grundlagen dazu wurden durch Fachleute aus Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis entwickelt. Am 16. Juni 2011 hat die EDK die ersten nationalen Bildungsziele (Bildungsstandards) für die obligatorische Schule frei gegeben. Diese beschreiben, welche Grundkompetenzen Schülerinnen und Schüler in der Schulsprache, in Mathematik und Naturwissenschaften bis am Ende der 2., 6. und 9. Klasse, in den Fremdsprachen bis am Ende der der 6. und 9. Klasse erwerben sollen. Die Bildungsstandards sind sogenannte «Mindeststandards». Sie sollen nicht direkt in den Unterricht eingeführt und dort in Konkurrenz zu den Lehrplänen stehen, sondern von den sprachregionalen Lehrplänen, den Lehrmitteln und den Evaluationsinstrumenten aufgenommen und in dieser Weise wirksam werden.

Evaluationsinstrumente

Im Rahmen des Konkordats zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 haben die Kantone beschlossen, gesamtschweizerische Bildungsstandards zu entwickeln, einzuführen und periodisch zu überprüfen. Im dazu gehörenden Umsetzungsbeschluss vom 25./26. Oktober 2007 ist vorgesehen, dass Instrumente einerseits für eine individuelle Standortbestimmung,
andererseits für die Überprüfung der Erreichung der Grundkompetenzen auf Systemebene zu entwickeln sind. Für die individuelle Standortbestimmung liegt die Verantwortung auf sprachregionaler Ebene, für die Überprüfung der Erreichung der Grundkompetenzen bei der EDK.

Am 27./28. Oktober 2011 ist der «gesamtkonzeptionelle Rahmen für die Planung, Entwicklung und Durchführung der Überprüfung der Erreichung der Grundkompetenzen» von der EDK Plenarversammlung diskutiert und zur Kenntnis genommen worden. Das Generalsekretariat EDK wurde sodann beauftragt, diesen gesamtkonzeptionellen Rahmen weiterzuentwickeln und erste Schritte zu initiieren. Als solcher wurde im Oktober 2012 von der Plenarversammlung EDK der Aufbau einer Aufgabendatenbank beschlossen.

Am 8. Mai 2014 wurde ein Organisationsreglement über die Durchführung der Überprüfung des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK) durch den Vorstand der EDK erlassen. Das Organisationsreglement regelt auch die Datenhoheit: Diese liegt bei der EDK, da das Ziel der ÜGK die Evaluation von Leistungen des Bildungssystems der obligatorischen Schule ist und sie nicht der Beurteilung einzelner Schulen oder Lehrpersonen dient. Vollerhebungen sind ausnahmsweise zulässig, sofern der betroffene Kanton zustimmt und sie statistisch notwendig sind. Die Verantwortung für die ÜGK liegt bei der EDK. Der Koordinationsstab HarmoS (KOSTA) ist das strategische Organ der ÜGK. Die Umsetzung der ÜGK erfolgt mittels Durchführung von Erhebungen und mittels kontinuierlicher wissenschaftlicher Koordination. Letztere wird durch ein wissenschaftliches Konsortium sichergestellt. Die Ergebnisse werden in Abständen von vier Jahren im Bildungsbericht Schweiz veröffentlicht, erstmalig im Dezember 2018. Verantwortlich dafür ist die Prozessleitung von Bund und Kantonen. Der Kanton Zürich ist im KOSTA über den Chef Bildungsplanung, in der Prozessleitung Bildungsmonitoring über den Abteilungschef Bildungsmonitoring der Bildungsplanung vertreten.

Mit dem Beitritt zum HarmoS-Konkordat hat sich der Kanton Zürich verpflichtet, an den Überprüfungen des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK) im Rahmen des Bildungsmonitorings von Bund und Kantonen teilzunehmen.

Lehrplan 21

Bereits vor der Genehmigung des HarmoS-Konkordats durch die EDK beschloss die Plenarversammlung der Deutschschweizer EDK-Regionalkonferenzen (D-EDK) am 9. März 2006 die gemeinsame Entwicklung eines Deutschschweizer Lehrplans. Im Grundlagenprojekt (2006 bis 2010) wurde definiert, wie der Lehrplan 21 konzeptionell aufgebaut und wie er erarbeitet werden soll. Seit Herbst 2011 wurde der Lehrplan 21 im Rahmen des Erarbeitungsprojekts durch Fachbereichsteams, in denen Lehrpersonen aus der Praxis sowie Fachdidaktikerinnen und Fachdidaktiker mitwirkten, erstellt. Im Herbst 2014 wurde die Lehrplanvorlage den Kantonen zur Einführung übergeben. Nun entscheidet jeder Kanton gemäss den eigenen Rechtsgrundlagen über die Einführung im Kanton.

Das HarmoS-Konkordat gibt vor, dass Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente aufeinander abgestimmt werden müssen. Die von der EDK verabschiedeten nationalen Bildungsstandards wurden deshalb in den Lehrplan 21 eingearbeitet. Der Lehrplan stellt in den entsprechenden Fachbereichen unter der Bezeichnung «Grundansprüche» eine eindeutige Verbindung zu den Bildungsstandards her.

Der Kanton Zürich war im Projekt Lehrplan 21 durch die Bildungsdirektorin in der Steuergruppe vertreten. Das Volksschulamt wirkte in der Begleitgruppe mit über die Leiterin der Abteilung Pädagogisches. Im Fachbeirat war die Universität Zürich durch Prof. Dr. K. Reusser (Präsidium) und Prof. Dr. K. Maag Merki vertreten. Zudem engagierten sich 7 Lehrpersonen aus der Zürcher Volksschule und 10 Dozierende aus der Pädagogischen
Hochschule Zürich in den Fachbereichsteams, die den Lehrplan konkret erarbeiten.

Per Ende 2014 hat das Volksschulamt eine Projektorganisation Lehrplan 21 Kanton Zürich aufgebaut, in der schulnahe Verbände und Institutionen mitwirken. Das Volksschulamt klärt zusammen mit den Partnern im Schulfeld sorgfältig, welche kantonalen Anpassungen und Ergänzungen notwendig sind. Die Arbeiten wurden im Januar 2015 gestartet. In den fünf Teilprojekten Lehrplaninhalte, Rahmenbedingungen, Beurteilung, Lehrmittel sowie Weiterbildung und Unterstützung werden relevante Fragen geklärt und eine Lektionentafel für den Kanton Zürich wird erarbeitet. Eingeführt wird der Lehrplan 21 im Kanton Zürich frühestens auf das Schuljahr 2017/18.

Erwägungen

Die Koordinationstätigkeiten kantonsintern und zwischen dem Kanton Zürich und dem EDK- Projekt HarmoS wurden seit 2004 durch eine bildungsrätliche Kommission Bildungsstandards begleitet (BRB vom 7. Juni 2004). Vor Beginn erster Konsultationsarbeiten im Kanton Zürich im Rahmen des Projekts Deutschschweizer Lehrplan wurde am 25. Februar 2008 die bestehende Kommission Bildungsstandards in eine Kommission Bildungsstandards und Deutschschweizer Lehrplan überführt. Am 23. Juni 2008 und am 27. April 2009 hat der Bildungsrat aufgrund von einzelnen Anträgen personelle Erweiterungen der Kommission beschlossen.

Wichtige Einsätze leistete die Kommission insbesondere im Rahmen der fachlichen Anhörung zu den Bildungsstandards im Kanton Zürich (April/Mai 2010) sowie anlässlichkantonsinterner Konsultationen zur Konzeption, zu den Grundlagen und zu den Entwürfen des Lehrplans 21 (August 2008, Juni 2009, Juni 2012 und zur Konsultation Juli-Dezember 2013).

In der Projektorganisation zur Einführung des Lehrplans 21 Kanton Zürich wurde die bildungsrätliche Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 als Gremium verankert. Sie berät den Bildungsrat bei Entscheidungen und trägt zum Informationsfluss zu wichtigen Beteiligten des Bildungswesens und zu den Partnern der öffentlichen Schule bei. Zudem wurde ein Ausschuss (Begleitgruppe) gebildet, in dem die Verbände des Schulfelds und die Pädagogische Hochschule Zürich Einsitz genommen haben. In der Begleitgruppe werden die Geschäfte und die erarbeiteten Unterlagen zuhanden der Steuergruppe vorberaten.

In der Sitzung vom 27. April 2015 hat der Bildungsrat den Präsidenten beauftragt, mit Unterstützung der Geschäftsstelle das Mandat für die Legislatur 2015-2019 zu aktualisieren, insbesondere mit Fokus auf die Einführung des Lehrplans und das Monitoring der Bildungsstandards.

Mandat

Der bildungsrätlichen Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 wird folgendes Mandat übertragen:

  • Die Kommission bewertet Ergebnisse aus den Überprüfungen des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK) von Schülerinnen und Schülern. Sie informiert sich fortlaufend über den Stand der Erhebungen.
  • Sie unterstützt und berät den Bildungsrat und die Bildungsdirektion bei der Einführung des Lehrplans 21 Kanton Zürich.
  • Die Kommission leistet einen Beitrag zur Meinungsbildung der Anspruchsgruppen im Bildungswesen und in der Verwaltung. Sie trägt dazu bei, dass die Anspruchsgruppen zeit- und bedarfsgerecht informiert, inbezogen und auf entsprechende Entwicklungen vorbereitet werden.

Die bildungsrätliche Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 übernimmt im Einzelnen folgende Aufgaben:

Alle vier Jahre, gestützt auf den Bildungsbericht Schweiz, Kenntnisnahme der Grundkompetenzen von Schülerinnen und Schülern des Kantons Zürich. Bewertung der Ergebnisse in ihrer Bedeutung für den kantonalen Lehrplan, die kantonalen Lehrmittel und den Einsatz von Instrumenten zur individuellen Standortbestimmung. Diese Aufgabe kann ab Januar 2019 wahrgenommen werden. Jährlich informiert sich die Kommission zum Stand und zur Durchführung der ÜGK.

Unterstützung und Begleitung der Arbeiten zur Erstellung und Inkraftsetzung des Lehrplans 21 Kanton Zürich.

  • Meinungsbildung der Anspruchsgruppen im Bildungswesen und in der Verwaltung im Hinblick auf folgende Arbeiten und Beschlüsse in der Kompetenz des Bildungsrates:
    • allfällige inhaltliche und/oder strukturelle Anpassungen der Lehrplanvorlage aufgrund spezifischer Verhältnisse und Bedürfnisse im Kanton Zürich.
    • Erstellung der Lektionentafel.
    • Inkraftsetzung des Lehrplans 21 Kanton Zürich gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen.

Unterstützung und Begleitung der Arbeiten zur längerfristigen Einführung des Lehrplans 21 Kanton Zürich in den Schulen:

  • Meinungsbildung der Anspruchsgruppen im Bildungswesen und in der Verwaltung im Hinblick auf folgende Arbeiten und Beschlüsse in der Kompetenz von Bildungsrat bzw. Bildungsdirektion:
    • Erstellung des Konzepts zur Einführung des Lehrplans: Festlegung von Einführungsmodell und Umsetzungsprozess, Planung und Angebot von Ausund Weiterbildung für Lehrpersonen, Schulleitungen und weitere an der Volksschule beteiligte Personen.
    • In Zusammenarbeit mit der kantonalen Lehrmittelkommission Prüfung der Kompatibilität von Lehrplan 21 Kanton Zürich und Lehrmitteln sowie Einleitung der notwendigen Anpassungen und Entwicklungen auf kantonaler Ebene.
    • Abstimmung von Beurteilung und Zeugnissen, Übertrittsverfahren sowie Instrumenten zur individuellen Standortbestimmung auf den Lehrplan 21 Kanton Zürich.
    • Klärung des Umgangs mit Schülerinnen und Schülern, welche die Grundansprüche des Lehrplans nicht erreichen.
    • Anpassung von Instrumenten und Regelungen im sonderpädagogischen Bereich.

Zusammensetzung

In die bildungsrätliche Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 nehmen Personen Einsitz, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:

  • Volksschule
  • Lehrplan, Leistungsmessung, Lehrmittel

Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  • 1 Vertreter/in des Bildungsrates (Vorsitz)
  • 3 Vertreter/innen des Bildungsrates
  • 1 Vertreter/in der Universität Zürich, Institut für Erziehungswissenschaft
  • 1 Vertreter/in der Pädagogischen Hochschule Zürich
  • 1 Vertreter/in der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich
  • 1 Vertreter/in des Verbands Zürcherischer Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten (VZS)
  • 1 Vertreter/in des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich
  • 1 Vertreter/in des Departementes Schule und Sport der Stadt Winterthur
  • 1 Vertreter/in der Schulleiterkonferenz Kanton Zürich, Mittelschulen (SLK)
  • 1 Vertreter/in der Schulleiterkonferenz Berufsfachschulen des Kantons Zürich (SLK BS)
  • 1 Vertreter/in der Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH)
  • 1 Vertreter/in der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule (LKV)
  • 1 Vertreter/in der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM)
  • 1 Vertreter/in der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen (LKB)
  • 4 Vertreter/innen des Zürcher Lehrerinnen- und Lehrervereins (ZLV)
  • 1 Vertreter/in des Vereins der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich (SekZH)
  • 1 Vertreter/in des Verbands des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), Sektion Zürich, Lehrberufe
  • 1 Vertreter/in des Verbands zürcherischer Privatschulen
  • 2 Vertreter/innen der Elternschaft des Kantons Zürich
  • 1 Vertreter/in der Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen
  • 1 Vertreter/in des Kantonalen Gewerbeverbands Zürich
  • 1 Vertreter/in des Gewerkschaftsbundes Kanton Zürich
  • 1 Vertreter/in des Lehrmittelverlags des Kantons Zürich
  • 1 Vertreter/in der Bildungsdirektion, Mittelschul- und Berufsbildungsamt
  • 2 Vertreter/innen der Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Bildungsplanung
  • 3 Vertreter/innen der Bildungsdirektion, Volksschulamt
  • 2 Personen der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 wird vom Generalsekretariat, Bildungsplanung, und vom Volksschulamt, Abteilung Pädagogisches, gemeinsam geführt. Bezogen auf die Ergebnisse aus den Überprüfungen des Erreichens der Grundkompetenzen (ÜGK) werden die Geschäfte von der Bildungsplanung geführt. Bezogen auf den Lehrplan 21 obliegen die Arbeiten der Geschäftsstelle des Volksschulamtes, Abteilung Pädagogisches.

Arbeitsweise

Nicht alle Geschäfte sind für alle Mitglieder der Kommission von gleich hoher Bedeutung. Deshalb können zur Bearbeitung von Geschäften mit fachspezifischem Charakter oder von besonderer Relevanz für einzelne Anspruchsgruppen bzw. deren Vertretungen Kommissionsausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse werden von der Geschäftsstelle geführt und bringen ihre Arbeiten und Ergebnisse in die Gesamtkommission ein. Die Bildung von Ausschüssen liegt in der Kompetenz des Kommissionspräsidiums.

Entschädigung und Finanzen

Der Kanton übernimmt die Entschädigungen der Mitglieder für die Kommissionstätigkeit und für die allfällige Mitwirkung in Kommissionsausschüssen nach den massgebenden kantonalen Bestimmungen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Mandat der bildungsrätlichen Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 umfasst die in Abschnitt C umschriebenen Aufgaben.
  • Die Geschäftsstelle der Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 wird vom Generalsekretariat, Bildungsplanung, und vom Volksschulamt, Abteilung Pädagogisches, gemeinsam geführt.
  • Die Geschäftsstelle wird beauftragt die Nominationen für die Kommission für die Amtsdauer 2015-2019 einzuholen und dem Bildungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Publikation des Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Der Vorsitz der Kommission kann zur Bearbeitung von spezifischen Geschäften Kommissionsausschüsse bilden.
  • Mitteilungen an die Mitglieder der bildungsrätlichen Kommission Bildungsstandards und Lehrplan 21 und an die in Ziffer III genannten Institutionen und Verbände.

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