Volksschule. Bildungsrätliche Kommission «Fachstelle für Schulbeurteilung». Mandat und Neubestellung.

Beschluss Bildungsrat
2015/31
Sitzungsdatum
1. Juni 2015

Ausgangslage

Im Sommer 2007 nahm die bildungsrätliche Kommission «Fachstelle für Schulaufsicht» ihre Arbeit auf und begleitete die Arbeit der Fachstelle für Schulbeurteilung. Die Fachstelle für Schulbeurteilung ist fachlich unabhängig und arbeitet im Rahmen der vom Bildungsrat festgelegten Qualitätsstandards. Der Bildungsrat regelt zudem das Verfahren und das Weitere zum Inhalt der externen Beurteilung. Im Sommer 2015 läuft die zweite Amtsdauer dieser Kommission ab.

Mandat 2015 bis 2019

Das Mandat der bildungsrätlichen Kommission «Fachstelle für Schulbeurteilung» soll weitergeführt werden. Die Kommission soll die Entwicklung des Evaluationsverfahrens begleiten und den Bildungsrat bei Entscheiden zur externen Schulevaluation beraten. Die Kommission soll ferner den Anspruchsgruppen der Volksschule ermöglichen, ihre Anliegen gegenüber der externen Schulevaluation einzubringen, um so das Evaluationsverfahren weiter zu optimieren.

Im Einzelnen übernimmt die bildungsrätliche Kommission «Fachstelle für Schulbeurteilung» folgende Aufgaben:

  • Regelmässiger Informationsaustausch
  • Verfolgen der Entwicklung der externen Schulevaluation
  • Einbringen von Anliegen der vertretenen Anspruchsgruppen betreffend die externe Schulevaluation
  • Vorberatung von Vorlagen der Fachstelle für Schulbeurteilung an den Bildungsrat

Zusammensetzung und Arbeitsweise

Die institutionelle Zusammensetzung soll in der bisherigen Form weitergeführt werden.
Die Kommission tagt in der Regel zweimal pro Jahr.

Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  • 1 Vertreter/in des Bildungsrates: N.N. (Vorsitz)
  • 1 weitere(r) Vertreter/in des Bildungsrates
  • 1 Vertreter/in des Volksschulamtes
  • 1 Vertreter/in der Bildungsplanung
  • 1 Vertreter/in des Verbandes Zürcher Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten (VSZ)
  • 1 Vertreter/in der Vereinigung der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich (VSLZH)
  • 1 Vertreter/in der Konferenz der lehrplanorientierten Sonderschulen (KLS)
  • 1 Vertreter/in der Leiterinnen und Leiter der Zürcher Schulheime (VLZS)
  • 1 Vertreter/in der Lehrpersonenkonferenz Volkschule
  • 1 Vertreter/in des Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverbandes (ZLV)
  • 1 Vertreter/in des Verbandes des Personals öffentlicher Dienste VPDO, Sektion Zürich, Lehrberufe
  • 1 Vertreter/in des Vereins der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich (SekZH)
  • 1 Vertreter/in der Elternschaft des Kantons Zürich
  • 1 Vertreter/in der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH)
  • 1 Vertreter/in der interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)
  • 1 Vertreter/in des Institutes für Erziehungswissenschaft der Universität Zürich
  • 1 Vertreter/in des Institutes für Bildungsevaluation der Universität Zürich

Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, welche der Kommission Bericht erstatten und ihr Vorschläge unterbreiten können.

Die Geschäftsstelle der Kommission wird durch die Fachstelle für Schulbeurteilung geführt.

Der Kanton übernimmt die Entschädigungen der Mitglieder für die Kommissionstätigkeit nach den massgebenden kantonalen Bestimmungen.

Die Geschäftsstelle holt bei den Institutionen und Vereinigungen Nominationen ein und stellt dem Bildungsrat einen Nominierungsantrag.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Mandat der Kommission «Fachstelle für Schulbeurteilung» wird weitergeführt. Es umfasst für die Amtsdauer 2015 bis 2019 die Aufgaben gemäss Abschnitt B der Erwägungen.
  • Die Geschäftsstelle wird durch die Fachstelle für Schulbeurteilung geführt.
  • Die Geschäftsstelle holt die Nominationen zur Bestellung der Kommission für die Amtsdauer 2015-2019 ein und unterbreitet sie dem Bildungsrat zur Beschlussfassung.
  • Publikation des Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: Generalsekretariat Bildungsdirektion; Volksschulamt; Bildungsplanung sowie an die in Ziffer III genannten Organisationen.

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