Kantonale Lehrmittelkommission. Mandat und Zusammensetzung für die Legislatur 2015 bis 2019.

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2015/29
Sitzungsdatum
1. Juni 2015

Ausgangslage

Die Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 (LS 412.14) regelt  Zusammensetzung und Aufgaben der Kantonalen Lehrmittelkommission. Gemäss § 5 der Lehrmittelverordnung zählt die Kantonale Lehrmittelkommission höchstens 19 Mitglieder.

Ihr gehören an: Ein oder zwei Mitglieder des Bildungsrats (inkl. Vorsitz); höchstens sieben Lehrpersonen der Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz; eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrerorganisationen; eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, auf Vorschlag des Verbands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich; ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien; eine Vertretung der Elternschaft, auf Vorschlag der kantonalen Elternmitwirkungsorganisation Zürich; eine Lehrperson der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich; eine Lehrperson der Mittelschulen des Kantons Zürich, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen; zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich; eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Volksschulamts; eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Lehrmittelverlages. Der Bildungsrat bestimmt den Vorsitz.

Gemäss § 6 der Lehrmittelverordnung berät die kantonale Lehrmittelkommission den Bildungsrat, das Volksschulamt und den Lehrmittelverlag bei: (a) der Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens, (b) der Planung im Bereich der obligatorischen Lehrmittel, (c) der Erarbeitung des Anforderungskatalogs und des Konzepts für die Entwicklung oder den Erwerb eines obligatorischen Lehrmittels, (d) der Ausgestaltung der Lehrermitwirkung bei der Entwicklung und der Beschaffung von obligatorischen Lehrmitteln und (e) der Freigabe von obligatorischen Lehrmitteln durch den Bildungsrat. Zudem nimmt sie Stellung zu Vernehmlassungen und weiteren Rückmeldungen der Vertretung der Lehrpersonen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Volksschulamt wird beauftragt, die Nominationen für die Kantonale Lehrmittelkommission bei den erwähnten Organisationen gemäss Lehrmittelverordnung (LS 412.14) für die Legislatur 2015 bis 2019 einzuholen.
  • Das Volksschulamt legt dem Bildungsrat die Nominationen zur Beschlussfassung vor.
  • Publikation des Beschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an: das Volksschulamt sowie die in Ziffer I erwähnten Organisationen.

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