Berufszuteilung an Berufsfachschulen Malerpraktikerin / Malerpraktiker EBA

Beschluss Bildungsrat
2015/15
Sitzungsdatum
27. April 2015

Ausgangslage

Gestützt auf § 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) legt der Bildungsrat fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln, und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe.

Für die Zuteilung der Vermittlung der schulischen Bildung eines Berufes an eine Berufsfachschule hat der Bildungsrat mit Beschluss vom 27. Mai 2013 die Richtlinien zur Berufszuteilung an Berufsfachschulen (Stand 30. Mai 2013) erlassen. Die Richtlinien definieren die Regeln und Kriterien für die Zuteilung von Berufen.

Der Beruf Malerpraktikerin bzw. Malerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) ist ein neuer Beruf. Die Bildungsverordnung wurde vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die erste duale Grundbildung beginnt im Schuljahr 2015/2016.

Erwägungen

Für die EBA-Ausbildung haben sich zwei Berufsfachschulen beworben, die Berufsschule für Gestaltung und die Berufsbildungsschule Winterthur. Beide Schulen unterrichten Lernende der Malerbranche.

Der neue EBA-Bildungsgang löst die bisherige Maler-Anlehre ab, welche an der Berufsschule für Gestaltung Zürich (BGZ) beschult wurde.

Es ist mit rund 30 EBA-Lernenden zu rechnen. Die Klassengrösse beträgt gemäss Richtlinien 12 Lernende. Das Mengengerüst ist zu klein, um zwei Schulorte zu bestimmen. Deshalb ist der Beruf der BGZ zuzuweisen. Sie verfügt bereits über geeignete Lehrpersonen, entsprechende Lehrmittel und die notwendigen Unterrichtsräume.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Beruf Malerpraktikerin EBA / Malerpraktiker EBA wird auf Beginn des Schuljahres 2015/16 der Berufsschule für Gestaltung Zürich zugewiesen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wird beauftragt, die Massnahmen für die Umsetzung in die Wege zu leiten.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Berufsbildungsschule Winterthur, Berufsfachschule für Gestaltung, Zürich, die Bildungsdirektion und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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