Kantonaler Lehrplan für die Berufsmaturität - Vernehmlassung
Ausgangslage
Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) erlässt der Bildungsrat Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1998 über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 18. Dezember 2012 den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) erlassen. Bildungsgänge, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen, basieren auf dem RLP-BM. Die Lehrpläne der eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge der Berufsmaturität sind bis zum 31. Dezember 2014 dem RLP-BM anzupassen (Art. 36 Abs. 5 BMV). Der RLP-BM bildet die Grundlage für den Unterricht und die Abschlussprüfungen in den anerkannten Bildungsgängen der Berufsmaturität und definiert die erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen an der Nahtstelle zu den Fachhochschulen. Er führt die zu erreichenden Kompetenzen und die Anforderungen an die Bildungsgänge während der beruflichen Grundbildung (BM 1) und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) auf. Der kantonale Lehrplan muss den Vorgaben der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung sowie des Rahmenlehrplans entsprechen.
Kantonaler Lehrplan
Die Rahmenbedingungen für die Berufsmaturität sind mit der BMV und dem RLP-BM eng vorgegeben: In der BMV sind bereits die Fächer des Berufsmaturitätsunterrichts (Art. 7 ff BMV) und die Mindestlektionenzahl (1440 Lektionen, siehe Art. 5 Abs. 4 BMV) vorgegeben. Die Abschlussprüfungen sind gemäss Art. 21 Abs. 3 der BMV regional vorzubereiten. Zudem weist der RLP-BM eine sehr hohe Regelungsdichte auf: Die Lerngebiete der Fächer und die zu erreichenden fachlichen Mindestkompetenzen, welche Grundlage für die Abschlussprüfungen bilden, sowie die Lektionenzahl pro Fach sind im RLP-BM vorgegeben. Der RLP-BM setzt weiter Form und Dauer der Abschlussprüfungen fest.
Die Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen der Anerkennung durch den Bund bzw. das SBFI (vgl. Art. 29 Abs. 1 BMV). Voraussetzung der Anerkennung ist ein von der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission genehmigter Lehrplan. Um die Anerkennung durch das SBFI in Bezug auf den Lehrplan sicherzustellen und Ressourcen zu sparen wurde in Absprache mit den kantonalen und privaten Anbietern, welche Berufsmaturitätsunterricht erteilen, erstmals ein gemeinsamer kantonaler Lehrplan Berufsmaturität (LP-BM) auf der Grundlage des RLP-BM erarbeitet. Dies trägt zu einer hohen und für alle Anbieter vergleichbaren Qualität der Berufsmaturität und des Unterrichts bei.
An der Erarbeitung des LP-BM waren in erster Linie Lehrpersonen von kantonalen und privaten Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität sowie Schulleitungsmitglieder beteiligt. Dadurch wurde der kantonale Lehrplan in der Verantwortung der Betroffenen erarbeitet, was seine Akzeptanz erhöht. Im Oktober 2013 wurde zudem eine Anhörung mit den betroffenen Schulen, Präsidial- und Lehrpersonenkonferenzen durchgeführt. Die Ergebnisse der Anhörung sind in den LP-BM eingeflossen. Insgesamt wurde der Entwurf LP-BM in der Anhörung positiv aufgenommen. Die Stellungnahmen betrafen überwiegend fachspezifische Unterrichtsinhalte. Einwände gab es von einigen SM-Anbietern insbesondere dagegen, dass künftig kantonal einheitliche schriftliche Abschlussprüfungen geplant, erstellt und durchgeführt werden sollen. Im LP-BM wird dennoch an einheitlichen schriftlichen Abschlussprüfungen festgehalten, da die BMV vorgibt, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen regional vorbereitet und validiert werden (vgl. Art. 21 Abs. 3 BMV). In den Bildungsgängen kaufmännischer Richtung wurden bereits bisher kantonal einheitliche schriftliche Abschlussprüfungen durchgeführt. Dies hat sich bewährt. Dadurch wird auch die Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sichergestellt, die Qualität gesichert und der Aufwand bei der Erstellung der Abschlussprüfungen reduziert.
Aufbau des kantonalen Lehrplans
Der kantonale Lehrplan übernimmt den Aufbau und die Inhalte des eidgenössischen Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität. Damit kann der LP-BM ohne weitere Konsultation des Rahmenlehrplans gelesen werden.
Zu Beginn wird die Tabelle mit den Ausrichtungen und Lektionen aus dem RLP BM aufgeführt und erläutert. Die Tabelle ist mit aktiven Verknüpfungen auf die relevanten Stellen im LP-BM hinterlegt.
Kapitel 1 (Einleitung und Überblick) beschreibt den Aufbau des LP-BM sowie das Verhältnis Rahmenlehrplan zu Lehrplan.
Kapitel 2 (Allgemeiner Teil) wurde, bis auf eine Ergänzung bezüglich der pädagogisch-didaktischen Umsetzung und Unterrichtsform, aus dem RLP-BM übernommen. Der allgemeine Teil erläutert die Struktur des Berufsmaturitätsunterrichts. überdies wird das Kompetenzmodell erklärt, das dem RLP-BM und damit auch dem LP-BM zugrunde liegt.
Kapitel 3 bis 5 enthalten die fachspezifischen Lehrpläne für den Grundlagenbereich (Kapitel 3), den Schwerpunktbereich (Kapitel 4) und den Ergänzungsbereich (Kapitel 5). Die Lehrpläne sind einheitlich und entsprechend dem RLP-BM aufgebaut. Der Überblick über die einzelnen Fächer, die allgemeinen Bildungsziele, die überfachlichen Kompetenzen sowie die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen sind aus dem Rahmenlehrplan übernommen: In der 1. und 2. Spalte werden die Lern- und Teilgebiete und die zu erreichenden fachlichen Kompetenzen gemäss RLP-BM aufgelistet. Die darauf basierenden kantonalen Konkretisierungen bzw. Unterrichtsinhalte ergeben sich jeweils aus der 3. Spalte.
Für den Fachhochschulfachbereich Land- und Forstwirtschaft im Schwerpunktbereich (Naturwissenschaften 1 und Naturwissenschaften 2) haben die Bildungsanbieter in der Deutschschweiz einen einheitlichen Lehrplan erarbeitet (vgl. LP-BM Kapitel 4.5.3, Gruppe 3, Seite 155 ff.). In die Erarbeitung dieses Lehrplans war der Strickhof, als kantonale Anbieterin von Bildungsgängen der naturwissenschaftlichen Berufsmaturität, eingebunden.
Kapitel 6 enthält die Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten und zur mehrsprachigen Berufsmaturität. Sie gelten für alle Ausrichtungen gleichermassen. Die Richtlinien wurden aus dem RLP-BM übernommen. Ergänzungen erfolgten betreffend Umfang der interdisziplinären Arbeiten und Bewertung der Berufsmaturitätsarbeit. Insbesondere zum interdisziplinären Arbeiten gibt der LP-BM Leitlinien vor, die der konkreten Umsetzung durch die Anbieter dienen.
Kapitel 7 regelt die Abschlussprüfungen und übernimmt wiederum weitegehend die Vorgaben des RLP-BM. Kantonale Konkretisierungen erfolgen einerseits da, wo der RLP-BM eine Zeitspanne bei den Prüfungen vorgibt - vornehmlich bei den mündlichen Prüfungen. Hier wird die Dauer im LP-BM generell auf 15 Minuten festgelegt. Weiter werden kantonale Regelungen zum Qualifikationsverfahren, soweit dieses nicht durch die Berufsmaturitätsverordnung, den Rahmenlehrplan und kantonale Vorschriften geregelt sind, festgelegt: So wird unter anderem der Einbezug der vom SBFI anerkannten Sprachdiplome geregelt, ebenso das vorzeitige Abschliessen von Fächern, die Abschlussprüfung in der zweiten und dritten Landessprache sowie in Englisch, wie auch die Koordination der Fächer in den Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften.
Die Annexe sind aus dem RLP-BM übernommen, allerdings redaktionell an den kantonalen Lehrplan angepasst worden.
Kantonale Konkretisierungen und Gestaltungsfreiheit der Anbieter
Die zeitliche Verteilung der im Rahmenlehrplan vorgegebenen Anzahl Lektionen auf die Schuljahre und Schulsemester werden im LP-BM nicht vorgegeben und sind von den Schulen selber festzulegen. Dies erlaubt für die jeweiligen Bildungsgänge eine optimale Koordination mit der berufskundlichen Bildung gemäss der jeweiligen berufsspezifischen Bildungsverordnung bzw. dem Bildungsplan.
Weiter ist es Aufgabe der SM-Anbieter, die Umsetzung der Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten in einem schulinternen Prozess zu erarbeiten und diese Umsetzung nachzuweisen.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Der kantonale Lehrplan für die Berufsmaturität wird zur Vernehmlassung freigegeben.
- Die Bildungsdirektion wird beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen.
- Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Kontakt
Bildungsrat