Kantonaler Lehrplan für die Berufsmaturität - Vernehmlassung

Titel
Kantonaler Lehrplan für die Berufsmaturität - Vernehmlassung
Beschluss Bildungsrat
2014/34
Sitzungsdatum
8. September 2014

Ausgangslage

Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) erlässt der Bildungsrat Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1998 über die eidgenössi­sche Berufsmaturität (BMV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) am 18. Dezember 2012 den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) erlas­sen. Bildungsgänge, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen, basieren auf dem RLP-BM. Die Lehrpläne der eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge der Berufsmaturität sind bis zum 31. Dezember 2014 dem RLP-BM anzupassen (Art. 36 Abs. 5 BMV). Der RLP-BM bildet die Grundlage für den Unterricht und die Abschlussprüfungen in den an­erkannten Bildungsgängen der Berufsmaturität und definiert die erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen an der Nahtstelle zu den Fachhochschulen. Er führt die zu er­reichenden Kompetenzen und die Anforderungen an die Bildungsgänge während der berufli­chen Grundbildung (BM 1) und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) auf. Der kantonale Lehrplan muss den Vorgaben der eidgenössischen Berufsmaturitätsverord­nung sowie des Rahmenlehrplans entsprechen.

Kantonaler Lehrplan

Die Rahmenbedingungen für die Berufsmaturität sind mit der BMV und dem RLP-BM eng vorgegeben: In der BMV sind bereits die Fächer des Berufsmaturitätsunterrichts (Art. 7 ff BMV) und die Mindestlektionenzahl (1440 Lektionen, siehe Art. 5 Abs. 4 BMV) vorgegeben. Die Abschlussprüfungen sind gemäss Art. 21 Abs. 3 der BMV regional vorzubereiten. Zudem weist der RLP-BM eine sehr hohe Regelungsdichte auf: Die Lerngebiete der Fächer und die zu erreichenden fachlichen Mindestkompetenzen, welche Grundlage für die Abschlussprü­fungen bilden, sowie die Lektionenzahl pro Fach sind im RLP-BM vorgegeben. Der RLP-BM setzt weiter Form und Dauer der Abschlussprüfungen fest.

Die Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen der Aner­kennung durch den Bund bzw. das SBFI (vgl. Art. 29 Abs. 1 BMV). Voraussetzung der Aner­kennung ist ein von der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission genehmigter Lehrplan. Um die Anerkennung durch das SBFI in Bezug auf den Lehrplan sicherzustellen und Res­sourcen zu sparen wurde in Absprache mit den kantonalen und privaten Anbietern, welche Berufsmaturitätsunterricht erteilen, erstmals ein gemeinsamer kantonaler Lehrplan Berufs­maturität (LP-BM) auf der Grundlage des RLP-BM erarbeitet. Dies trägt zu einer hohen und für alle Anbieter vergleichbaren Qualität der Berufsmaturität und des Unterrichts bei.

An der Erarbeitung des LP-BM waren in erster Linie Lehrpersonen von kantonalen und priva­ten Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität sowie Schulleitungsmitglieder beteiligt. Dadurch wurde der kantonale Lehrplan in der Verantwortung der Betroffenen erarbeitet, was seine Akzeptanz erhöht. Im Oktober 2013 wurde zudem eine Anhörung mit den betroffenen Schulen, Präsidial- und Lehrpersonenkonferenzen durchgeführt. Die Ergebnisse der Anhö­rung sind in den LP-BM eingeflossen. Insgesamt wurde der Entwurf LP-BM in der Anhörung positiv aufgenommen. Die Stellungnahmen betrafen überwiegend fachspezifische Unter­richtsinhalte. Einwände gab es von einigen SM-Anbietern insbesondere dagegen, dass künf­tig kantonal einheitliche schriftliche Abschlussprüfungen geplant, erstellt und durchgeführt werden sollen. Im LP-BM wird dennoch an einheitlichen schriftlichen Abschlussprüfungen festgehalten, da die BMV vorgibt, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen regional vorbe­reitet und validiert werden (vgl. Art. 21 Abs. 3 BMV). In den Bildungsgängen kaufmännischer Richtung wurden bereits bisher kantonal einheitliche schriftliche Abschlussprüfungen durch­geführt. Dies hat sich bewährt. Dadurch wird auch die Gleichbehandlung der Prüfungskandi­daten und Prüfungskandidatinnen sichergestellt, die Qualität gesichert und der Aufwand bei der Erstellung der Abschlussprüfungen reduziert.

Aufbau des kantonalen Lehrplans

Der kantonale Lehrplan übernimmt den Aufbau und die Inhalte des eidgenössischen Rah­menlehrplans für die Berufsmaturität. Damit kann der LP-BM ohne weitere Konsultation des Rahmenlehrplans gelesen werden.

Zu Beginn wird die Tabelle mit den Ausrichtungen und Lektionen aus dem RLP BM aufge­führt und erläutert. Die Tabelle ist mit aktiven Verknüpfungen auf die relevanten Stellen im LP-BM hinterlegt.

Kapitel 1 (Einleitung und Überblick) beschreibt den Aufbau des LP-BM sowie das Verhältnis Rahmenlehrplan zu Lehrplan.

Kapitel 2 (Allgemeiner Teil) wurde, bis auf eine Ergänzung bezüglich der pädagogisch-didak­tischen Umsetzung und Unterrichtsform, aus dem RLP-BM übernommen. Der allgemeine Teil erläutert die Struktur des Berufsmaturitätsunterrichts. überdies wird das Kompetenzmo­dell erklärt, das dem RLP-BM und damit auch dem LP-BM zugrunde liegt.

Kapitel 3 bis 5 enthalten die fachspezifischen Lehrpläne für den Grundlagenbereich (Kapitel 3), den Schwerpunktbereich (Kapitel 4) und den Ergänzungsbereich (Kapitel 5). Die Lehr­pläne sind einheitlich und entsprechend dem RLP-BM aufgebaut. Der Überblick über die ein­zelnen Fächer, die allgemeinen Bildungsziele, die überfachlichen Kompetenzen sowie die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen sind aus dem Rahmenlehrplan übernommen: In der 1. und 2. Spalte werden die Lern- und Teilgebiete und die zu erreichenden fachlichen Kompetenzen gemäss RLP-BM aufgelistet. Die darauf basierenden kantonalen Konkretisie­rungen bzw. Unterrichtsinhalte ergeben sich jeweils aus der 3. Spalte.

Für den Fachhochschulfachbereich Land- und Forstwirtschaft im Schwerpunktbereich (Na­turwissenschaften 1 und Naturwissenschaften 2) haben die Bildungsanbieter in der Deutsch­schweiz einen einheitlichen Lehrplan erarbeitet (vgl. LP-BM Kapitel 4.5.3, Gruppe 3, Seite 155 ff.). In die Erarbeitung dieses Lehrplans war der Strickhof, als kantonale Anbieterin von Bildungsgängen der naturwissenschaftlichen Berufsmaturität, eingebunden. 

Kapitel 6 enthält die Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten und zur mehrsprachigen Be­rufsmaturität. Sie gelten für alle Ausrichtungen gleichermassen. Die Richtlinien wurden aus dem RLP-BM übernommen. Ergänzungen erfolgten betreffend Umfang der interdisziplinären Arbeiten und Bewertung der Berufsmaturitätsarbeit. Insbesondere zum interdisziplinären Ar­beiten gibt der LP-BM Leitlinien vor, die der konkreten Umsetzung durch die Anbieter dienen.

Kapitel 7 regelt die Abschlussprüfungen und übernimmt wiederum weitegehend die Vorga­ben des RLP-BM. Kantonale Konkretisierungen erfolgen einerseits da, wo der RLP-BM eine Zeitspanne bei den Prüfungen vorgibt - vornehmlich bei den mündlichen Prüfungen. Hier wird die Dauer im LP-BM generell auf 15 Minuten festgelegt. Weiter werden kantonale Rege­lungen zum Qualifikationsverfahren, soweit dieses nicht durch die Berufsmaturitätsverord­nung, den Rahmenlehrplan und kantonale Vorschriften geregelt sind, festgelegt: So wird un­ter anderem der Einbezug der vom SBFI anerkannten Sprachdiplome geregelt, ebenso das vorzeitige Abschliessen von Fächern, die Abschlussprüfung in der zweiten und dritten Lan­dessprache sowie in Englisch, wie auch die Koordination der Fächer in den Naturwissen­schaften und Sozialwissenschaften.

Die Annexe sind aus dem RLP-BM übernommen, allerdings redaktionell an den kantonalen Lehrplan angepasst worden.

Kantonale Konkretisierungen und Gestaltungsfreiheit der Anbieter

Die zeitliche Verteilung der im Rahmenlehrplan vorgegebenen Anzahl Lektionen auf die Schuljahre und Schulsemester werden im LP-BM nicht vorgegeben und sind von den Schu­len selber festzulegen. Dies erlaubt für die jeweiligen Bildungsgänge eine optimale Koordina­tion mit der berufskundlichen Bildung gemäss der jeweiligen berufsspezifischen Bildungsver­ordnung bzw. dem Bildungsplan.

Weiter ist es Aufgabe der SM-Anbieter, die Umsetzung der Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten in einem schulinternen Prozess zu erarbeiten und diese Umsetzung nachzuweisen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der kantonale Lehrplan für die Berufsmaturität wird zur Vernehmlassung freigegeben.
  • Die Bildungsdirektion wird beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen.
  • Mitteilung an die Bildungsdirektion.

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