Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugsgebiete von Berufsfachschulen

Beschluss Bildungsrat
2014/24
Sitzungsdatum
7. Juli 2014

Ausgangslage

Gemäss § 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) bestimmt der Bildungsrat das Einzugsgebiet der einzelnen Berufsfachschulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe. An seiner Sitzung vom 27. Mai 2013 hat der Bildungsrat Richtlinien zur Berufszuteilung an Berufsfachschulen erlassen. Darin hat er festgehalten, dass der Bildungsrat aufgrund der Komplexität des Verfahrens, der grossen Anzahl von Einzelfällen und der kurzfristig zu fällenden Entscheide Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Einzugsgebiets festlegt, und die darauf gestützte Umsetzung durch das MBA erfolgt. Gleichzeitig hat er das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) beauftragt, ihm bis im Herbst 2014 ein Konzept mit Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugsgebiete von Berufsfachschulen zum Entscheid vorzulegen.

Das MBA hat mit Unterstützung der Firma Res Publica Consulting (RPC), welche bereits bei der Entwicklung der Richtlinien mitgewirkt hat, ein solches Konzept erarbeitet. Dabei wurden die bisher angewandten Grundsätze und Verfahrensweisen berücksichtigt.

Erwägungen

Bei der erstmaligen Zuweisung eines Berufs an eine oder mehrere Berufsfachschulen erfolgt die Festlegung des Einzugsgebiets durch den Bildungsrat. Veränderungen eines bereits durch den Bildungsrat bestimmten Einzugsgebietes werden ausgelöst durch die Veränderung des Standortes eines Lehrbetriebs, den Antrag einer Schule, eines einzelnen Lehrbetriebs oder einer Organisation der Arbeitswelt. Weiter kann das MBA selbst aktiv werden, wenn sich zum Beispiel die Anzahl der Lehrverhältnisse wesentlich ändert und damit eine Anpassung der Anzahl Schulorte bzw. die Eröffnung eines weiteren Schulortes angezeigt ist. Dabei spielen neben schulorganisatorischen, räumlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten (Klassengrösse, Auslastung des Schulraums, ausgewogene Auslastung der Berufsfachschulen) auch die Professionalität und Qualität des Unterrichts eine wichtige Rolle. Drei Kriterien werden für die Zuordnung von Standortgemeinden und Lehrbetrieben zum Einzugsgebiet von Berufsfachschulen und von Veränderungen dieses Einzugsgebietes verwendet:

  • Erreichbarkeit
    Wird ein Beruf an mehreren Standorten angeboten, erfolgt die Zuweisung in der Regel zum Standort mit der besten Erreichbarkeit, d.h. der kürzesten Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Neben der Distanz zwischen Berufsfachschule und Lehrbetrieben kann auch die Distanz zwischen Lehrbetrieb und den Zentren, die überbetriebliche Kurse anbieten, berücksichtigt werden.
  • Besondere Verhältnisse
    Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ausnahmen bewilligt werden. Bsp. wenn:
    • der Lehrbetrieb mit anderen Lehrbetrieben eng zusammenarbeitet, die einem anderen Einzugsgebiet einer Berufsfachschule zugeordnet sind;
    • die Zusammenarbeit zwischen Lehrbetrieb und Berufsfachschule ernsthaft und unüberbrückbar gestört ist;
    • ein Lehrbetrieb umzieht und durch die Neuzuordnung des Schulstandorts die ausgewogene Auslastung der betroffenen Berufsfachschulen erheblich gestört würde.
  • Räumliche Kapazitäten und ausgewogene Auslastung der Berufsfachschulen
    Die Kriterien Erreichbarkeit und besondere Verhältnisse sind gegenüber der räumlichen Kapazität der Berufsfachschulen abzuwägen. Würden durch die Zuteilung an eine Berufsfachschule räumliche Engpässe entstehen, die nur mit baulichen Massnahmen behoben werden könnten oder müssten dauerhaft zusätzliche Klassen geführt werden, kann vom Grundsatz der besten Erreichbarkeit und der Berücksichtigung besonderer Verhältnisse abgewichen werden. Um einen qualitativ hochstehenden und fachlich kompetenten Unterricht zu gewährleisten, ist ein Mindestpensum für den berufskundlichen Unterricht und damit eine ausgewogene Auslastung notwendig. Die Grösse der Fachschaft und die Anzahl Klassen pro Lehrjahr sind bei der Änderung des Einzugsgebiets entsprechend zu berücksichtigen.

Im Antrag für die Zuweisung einer Standortgemeinde bzw. eines Lehrbetriebs zum Einzugsgebiet einer Berufsfachschule sind die relevanten Informationen zu den Kriterien für die Festlegung des Einzugsgebietes aufzuzeigen. Damit kann eine vergleichende Beurteilung der möglichen Standorte vorgenommen werden. Das MBA verwendet dafür ein standardisiertes Antragsformular (Beilage 2). Dieses wird periodisch aufgrund der Erfahrungen angepasst.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Kriterien und Verfahren zur Festlegung der Einzugsgebiete von Berufsfachschulen werden festgelegt.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wird mit der Umsetzung beauftragt.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an den Präsidenten der Präsidialkonferenz Zürcher Berufsfachschulen (PZB), Herrn Michel Baumgartner, den Präsidenten der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB), Herrn Paul Müller, die Bildungsdirektion und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

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