Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren, Neuerlass (ersetzt die bisherige Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen)
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Ausgangslage
Der Bildungsrat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 die Regelungen über die Zulassung und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre revidiert und in einen unbefristeten Erlass überführt (neu: Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre, LS 413.311.1). Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 30. April 2014 die bis Ende Schuljahr 2013/2014 befristete Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 bis 2013/2014 in die Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 und in die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 überführt (RRB Nr. 521/2014). Nun ist noch die Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen vom 27. April 2009, welche bis Ende Schuljahr 2013/2014 befristet ist, ist in einen unbefristeten Erlass zu überführen.
Die einzelnen Bestimmungen
Die neue Verordnung entspricht weitgehend den bisherigen Regelungen. Es erfolgten jedoch Präzisierungen, da die Umsetzung bei den für die Anstellung der Lehrpersonen zuständigen Schulen zu Unsicherheiten führte. Neu hinzugekommen sind die Zusatzqualifikationen für Lehrpersonen im integrationsorientierten Angebot und für die Durchführung der zusätzlichen Begleitung.
- § 1 Berufspraktischer Unterricht (bisher § 3 und 4)
Es wird präzisiert, dass die höhere Berufsbildung in dem zu unterrichtenden Fach zu absolvieren ist. Bei den unterrichtenden Lehrpersonen handelt es sich um Personen, welche berufspraktischen Unterricht erteilen. Die berufliche Praxis muss im Lehrgebiet erworben worden sein. In § 1 lit. c wird die Formulierung von Art. 45 der Verordnung des Bundes vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) übernommen.
- § 2 Allgemeinbildender Unterricht (bisher § 5)
Die Lehrpersonen für die Berufsvorbereitungsjahre benötigen eine Befähigung für die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Ausbildung. Für die Beurteilung, ob eine gleichwertige Ausbildung gegeben ist, ist das Merkblatt «Lehrdiplome» des Volksschulamtes Zürich vom 1. Februar 2008 zu konsultieren.
- § 3 Zusatzqualifikationen, a. Lernfeld Berufswelt (bisher § 5 Abs. 2)
Die bisherige Vorgabe, wonach pro Klasse eine Lehrperson des allgemeinbildenden Unterrichts über eine Zusatzausbildung verfügen muss, erwies sich als nicht zielführend (bisher § 5 Abs. 2 der Verordnung Lehrpersonen). In den Schulen werden geeignete Lehrpersonen mit der entsprechenden Zusatzausbildung sowohl im allgemeinbildenden als auch im berufspraktischen Unterricht eingesetzt. Neu wird die Anforderung an die Zusatzqualifikation nicht mehr an die Klassen gebunden, sondern an das Unterrichten im Fach «Lernfeld Berufswelt» (Berufswahl und Berufsfindung, Lehrstellensuche, Bewerbungsgespräche etc.). Verlangt wird eine Zusatzausbildung zur «Fachlehrerin/Fachlehrer Berufswahlunterricht» oder als Berufswahlcoach im Umfang von 15 ECTS-Kreditpunkten bzw. 450 Lernstunden.
- § 4 Zusatzqualifikationen, b. integrationsorientiertes Angebot (neu)
Eine Mehrheit der Jugendlichen, welche ein integrationsorientiertes Angebot besuchen, sprechen kein oder wenig Deutsch (Sprachniveau A1 bis B1). Entsprechend wird für den Deutschunterricht in diesen Klassen, in Absprache mit den Rektorinnen und Rektoren der Berufsvorbereitungsjahre, als Zusatzqualifikation der Lehrgang «Deutsch als Zweisprache» verlangt. Der Unterricht wird im Regelfall von Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht gemäss § 2 erteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Grundlagenwissen für die Förderung von Deutsch als Zweitsprache bei den Lehrpersonen vorhanden ist.
- § 5 Zusätzliche Begleitung (neu)
Analog zur fachkundigen individuellen Begleitung für Lernende in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (vgl. Art. 10 Abs. 4 und 5 BBV) hat der Regierungsrat die zusätzliche Begleitung für Lernende in den Berufsvorbereitungsjahren eingeführt. Diese wird ab Schuljahr 2014/2015 angeboten. Sie richtet sich an leistungsschwache Lernende, deren Integration in den Arbeitsmarkt gefährdet ist. Ziel der zusätzlichen Begleitung ist die Erhöhung der Chancen auf dem Lehrstellenmarkt. Personen, welche die zusätzliche Begleitung durchführen, müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie diejenigen, welche die fachkundige individuelle Begleitung im Rahmen der zweijährigen beruflichen Grundbildungen übernehmen. Entsprechend wird eine Weiterbildung im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden gefordert.
- § 6 Ausnahmen (bisher § 6)
Verfügt eine Lehrperson oder eine Person, welche die zusätzliche Begleitung durchführen will, nicht über die geforderten Ausbildungen bzw. Zusatzqualifikationen gemäss §§ 1 bis 5, so darf sie nur mit der Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) eingesetzt werden. Das MBA entscheidet, ob die vorhandenen Qualifikationen mit den Anforderungen gemäss §§ 1 bis 5 vergleichbar sind oder ob die Person fehlende Qualifikationen nachzuholen hat. Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren seit der Zulassung zu erfolgen. Die Nachqualifikation ist gegenüber dem MBA zu belegen.
- § 7 Schlussbestimmung
Lehrpersonen, welche vom MBA vor dem Schuljahr 2014/15 zugelassen wurden, dürfen in den Fächern, auf welche sich die Zulassung bezieht, weiterhin unterrichten.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Es wird eine Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren erlassen.
- Die Verordnung gemäss Ziff. I tritt auf Beginn des Schuljahres 2014/2015 (18. August 2014) in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
- Gegen die Verordnung gemäss Ziff. I und Dispositiv Ziff. II, Satz 1, kann innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Publikation dieses Beschlusses, der Verordnung und der Begründungen im Amtsblatt, in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.