Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre, Neuerlass (ersetzt das bisherige Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014)

Beschluss Bildungsrat
2013/40
Sitzungsdatum
9. Dezember 2013

Ausgangslage

Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG) haben die Kantone Massnahmen zu ergreifen, um Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten. Diese Vorbereitung soll durch praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote erfolgen (Art. 7 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung, BBV). Im Kanton Zürich erfolgt diese Vorbereitung im Rahmen der Berufsvorbereitungsjahre (BVJ) gemäss §§ 5-7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG). Diese Angebote richten sich an Jugendliche, die am Ende der obligatorischen Schulzeit individuelle Bildungsdefizite aufweisen, sich erfolglos um eine Lehrstelle bemüht oder nach einem Lehrabbruch keine Anschlusslösung gefunden haben. Jährlich besuchen rund 2000 Abgängerinnen und -abgänger der Volksschule ein öffentliches BVJ.4

Die BVJ sind zurzeit in mehreren Erlassen des Regierungsrates und Bildungsrates übergangsrechtlich geregelt. Die bisherigen Regelungen haben sich grundsätzlich bewährt und sollen in unbefristete Erlasse überführt werden

Die Regelungen des Regierungsrates werden in die bestehende Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG) und in die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) überführt.

Die Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung liegen in der Kompetenz des Bildungsrats. Sie werden in die neu zu erlassende Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre überführt.

Der Bildungsrat hat mit Beschluss vom 25. März 2013 die Bildungsdirektion ermächtigt, die Vernehmlassung zu den geplanten Änderungen durchzuführen.

Die Vernehmlassung ist abgeschlossen. Aus dem Kanton gingen 117 Stellungnahmen ein. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich ausdrücklich oder inhaltlich entweder der Stellungnahme des Verbandes der Zürcher Schulpräsidenten (VZS) oder derjenigen des Verbandes der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich (GPV) angeschlossen.

Überblick über die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung

Die Rückmeldungen zur Revision der BVJ (sowohl zu den Änderungen in der Kompetenz des Regierungsrates als auch des Bildungsrates) können wie folgt zusammengefasst werden: Die Stossrichtung der Stellungnahmen des VZS und des GPV und die sich ihnen anschliessenden Vernehmlassungsteilnehmenden zeigten auf, dass die Revision der BVJ im Grundsatz positiv aufgenommen wird. Aus der Vorlage gingen der Ablauf und die Zuständigkeiten beim Aufnahmeverfahren unzureichend klar hervor. Dass der Entscheid über die Aufnahme in ein BVJ neu beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA bzw. Amt) liegen soll, warf die Frage der Notwendigkeit einer Kostengutsprache durch die Gemeinde auf. Zudem forderten die Gemeinden die Einführung eines Controllings und dass ihre finanzielle Beteiligung nicht höher sein dürfe als der Kantonsbeitrag, sofern der Entscheid über die Aufnahme neu bei MBA liege und von diesen an die anbietende Organisation delegiert werde.

Die obligatorische Bestätigung der Berufsberatung als Zulassungsvoraussetzung wurde in der Vernehmlassung kritisiert. Eine solche Bestätigung solle nicht zwingend erforderlich sein. Hingegen sei sicherzustellen, dass die Berufsinformationszentren bzw. Berufsberatungen die Jugendlichen bei der Suche nach einer Anschlusslösung tatsächlich unterstützen und nicht voreilig ein BVJ empfohlen wird.4

Die Gliederung in die vier Angebotstypen in der Vorlage des Regierungsrates wurde begrüsst. Verlangt wurde jedoch die Koordination der Motivationssemester (SeMo) des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA), welche als arbeitsmarktliche Massnahme angeboten wird, mit den betrieblichen BVJ. Das betriebliche BVJ sei dem SeMo vorzuziehen. Nach Ansicht der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu diesem Punkt äusserten (insbesondere VZS und GPV) gestalte sich ein Einstieg in das Berufsleben über ein durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum gesteuertes Angebot schwieriger als ein Einstieg über ein BVJ. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden äusserte den Wunsch, dass ein zweites BVJ in begründeten Einzelfällen für Absolventinnen und Absolventen eines integrationsorientierten Angebotes möglich sein sollte.

Verordnung des Bildungsrates über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (Neuerlass)

Mit der Revision sollen die für die Lernenden massgeblichen Bestimmungen, welche heute einerseits in einer Verordnung und andererseits in einem Reglement des Bildungsrates festgelegt sind, gemeinsam in einer Verordnung zusammengefasst werden. Die Bestimmungen in der neuen Verordnung entsprechen den bisherigen §§ 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen sowie den Bestimmungen im Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014. Zusätzlich wird die rein organisatorische Bestimmung, bei welcher Stelle das Aufnahmegesuch einzureichen ist, von der Verordnung des Regierungsrates über die Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014 in die Verordnung des Bildungsrates überführt.

§ 1 (Voraussetzungen) – bisher § 1 der Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren
2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen

Bisher lag die obere Altersgrenze für die Zulassung bei 17 Jahren. Eine Ausnahme galt für das integrationsorientierte Angebot. Dieses konnte bis zum Alter von 21 Jahren besucht werden. Vorgeschlagen war eine Anhebung der Altersgrenze für alle Angebote auf 21 Jahre (§ 1 Abs. 1 lit. b des Entwurfes). Diese Anhebung war in der Vernehmlassung umstritten. Der GPV und damit auch die sich dieser Stellungnahme anschliessenden Vernehmlassungsteilnehmenden lehnten die Erhöhung ab und beantragten die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Auch der VZS und die sich dieser Stellungnahme anschliessenden Vernehmlassungsteilnehmenden standen der Erhöhung sehr kritisch gegenüber und lehnten eine Finanzierung von Lernenden durch die Schulgemeinden bis zum 21. Altersjahr ab.

Aufgrund der kritischen Rückmeldungen in der Vernehmlassung ist auf eine allgemeine Anhebung der Altersgrenze zu verzichten und die bisherige Regelung beizubehalten.

Zu vielen Rückmeldungen führte auch der vorgeschlagene § 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 über die Zulassungsvoraussetzung der Suchbemühungen bzw. der noch nicht gegeben Reife für die Lehrstellensuche und den Nachweis mittels einer Bestätigung der Berufsberatung. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden schlugen eine Formulierung vor, in welcher zum Ausdruck kommt, dass die Lernenden einen Nachweis der erfolglosen Bemühung um eine Lehrstelle oder eine andere Anschlusslösung beibringen müssen. Die vorgesehene Bestätigung der Berufsberatung hingegen sei zwar wünschenswert, dürfe aber nicht zwingend sein. Beide Anliegen erscheinen berechtigt und werden berücksichtigt.

Beantragt wurde weiter eine Klarstellung, dass die Zulassungskriterien auch für Jugendliche gelten, die in der Mittelschule nicht mehr promoviert werden oder diese freiwillig verlassen oder die Aufnahmeprüfung an eine Mittelschule oder Fachmittelschule nicht bestanden haben. Die Vernehmlassungsteilnehmenden wünschten klarere Vorgaben zum Erfordernis der Suchbemühungen bzw. der fehlenden Reife zur Lehrstellensuche gemäss § 1 Abs. 1 lit. c. Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 lit. c beinhalten einen gewissen Ermessensspielraum. Auf Grund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung erfolgt eine Präzisierung dahingehend, dass sich Jugendliche auf Lehrstellensuche in mindestens zwei verschiedenen Berufen bewerben müssen. Es wird sich zeigen, ob langfristig eine weitergehende Regelung erforderlich ist, um die Zunahme an BVJ-Teilnehmenden zu vermindern.

§ 2 (Ausnahmen) – bisher § 2 der Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2013/2014 und die Anforderungen an die Lehrpersonen

Diese Bestimmung, wonach Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, in begründeten Fällen und mit Genehmigung des MBA in ein BVJ aufgenommen werden können, entspricht der bisherigen Regelung und hat zu keinen Rückmeldungen Anlass gegeben.

§ 3 (Aufnahmegesuche) – bisher § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre
2013/2014 des Regierungsrates

Die Bestimmung, wo und wann das Aufnahmegesuch einzureichen ist, war bisher in der Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014 des Regierungsrates geregelt. Mit Blick auf das Ziel, alle für die Zulassung massgeblichen Bestimmungen in einem Erlass zu regeln und auf Grund des rein organisatorischen Charakters der Norm wird sie in die neue Verordnung des Bildungsrates übernommen.

Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wird § 3 geändert. Wie bisher soll die Wohnsitzgemeinde die Stelle bezeichnen, bei der das Aufnahmegesuch einzureichen ist.

§ 3 Abs. 2 sah vor, dass das MBA Vorgaben über die mit dem Aufnahmegesuch einzureichenden Unterlagen erlässt. Damit sollte sichergestellt werden, dass Doppelspurigkeiten zwischen BVJ und Volksschule abgebaut werden. Die Einschätzung der Lehrpersonen und Standortbestimmungen der Volksschule sowie die dort durchgeführten Standortgespräche und Stellwerktests sollten als Grundlage für die Zuteilung der Jugendlichen zu einem Profil dienen. Da der Aufnahmeentscheid bei der anbietenden Organisation liegt und diese auch über die Zuteilung zu einem Angebotstypen entscheidet, wird neu in § 9 VEG BBG festgehalten, dass die in der Volksschule durchgeführten Standortbestimmungen bei der Zuteilung zu einem Angebotstyp zu berücksichtigen sind. § 3 Abs. 2 kann deshalb gestrichen werden.

§§ 4 bis 6 (Abschlussbeurteilung) – bisher §§ 2 bis 5 des Reglements über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014

In der Abschlussbeurteilung sollen die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen ausgewiesen werden. Möglich ist auch der Nachweis weiterer Kompetenzen, wie z.B. Sprachdiplome. Die Bestimmungen über die Abschlussbeurteilung entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen. Nicht mehr reglementiert werden die fakultativen Kompetenznachweise pro Lernfeld (alt § 5 des Reglements über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014) sowie die Vorgaben bezüglich Erfassung und Ausweisen von Absenzen (alt § 6 des Reglements über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014). Es soll zukünftig den anbietenden Organisationen überlassen werden, in welcher Form und in welchem Umfang weiterführende Kompetenzen der Lernenden dokumentiert werden. Den anbietenden Organisationen soll es auch überlassen werden, ob sie die Absenzen in Lektionen oder Tagen erfassen und ob sie diese im Zeugnis ausweisen.

Die §§ 4 bis 6 über die Abschlussbeurteilung bot der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden keinen Anlass zu Bemerkungen.

§ 7 Termine – bisher § 7 des Reglements über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014

Die Schule stellt wie bisher jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus. Es erfolgt nur ein sprachliche Vereinfachung.

Damit die Entgegennahme der Aufnahmegesuche für die Berufsvorbereitungsjahre 2014/15 rechtzeitig erfolgen kann, muss die Verordnung bereits auf 1. Februar 2014 in Kraft gesetzt werden.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Es wird eine Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre erlassen.
  • Die Verordnung tritt auf 1. Februar 2014 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen die Verordnung gemäss Ziff. 1 kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  • Publikation dieses Beschlusses, des Reglements, der Verordnung und der Begründungen im Amtsblatt, in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Die Entgegennahme der Aufnahmegesuche für die Berufsvorbereitungsjahre 2014/2015 stehen unter dem Vorbehalt des Beschlusses des Regierungsrats über die Änderungen der Verordnung zum EG BBG sowie der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung.

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