Volksschule. Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel ab Schuljahr 2014/15. Anpassung im Rahmen der neuen Lehrmittelpolitik.

Beschluss Bildungsrat
2013/37
Sitzungsdatum
9. Dezember 2013

Ausgangslage

Die gesetzlichen Grundlagen zu den Lehrmitteln befinden sich in § 11, § 22 und § 59 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie in § 19 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101). Die vom Bildungsrat gemäss § 22 VSG für obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden.

Obligatorische Lehrmittel verdeutlichen die Zielsetzungen und Vorgaben des Lehrplans und bilden so eine wesentliche Grundlage für den Unterricht. Sie dienen der Koordination zwischen den Schulstufen. Das schliesst nicht aus, dass ergänzend zu den obligatorischen Lehrmitteln auch andere Unterrichtsmittel eingesetzt werden dürfen.

Gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) müssen die obligatorischen Lehrmittel verwendet werden. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, diese Lehrmittel zuhanden der Lehrpersonen anzuschaffen und jeder Schülerin und jedem Schüler unentgeltlich abzugeben.

Stellt der Bildungsrat für das gleiche Fach mehrere als obligatorisch bezeichnete Lehrmittel zur Auswahl (Alternativobligatorium), so sind die Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, eines davon unterrichtsleitend zu verwenden (siehe dazu «Alternativobligatorium im Fachbereich Englisch», BRB 42/2012).

Erwägungen

Der Bildungsrat setzte das Verzeichnis der obligatorischen Lehrmittel am 4. April 1995 in Kraft. Seitdem wird es jährlich aktualisiert. Die Änderungen ergeben sich aus Neuanschaffungen und Streichungen, denen inhaltliche, methodisch-didaktische und verlegerische Überlegungen zugrunde liegen. Die gestaffelte Einführung neuer Lehrmittelreihen (aktuell zum Seite 2/3 Beispiel im Fach Mathematik) sowie den Begutachtungsergebnissen der Lehrpersonenkonferenz gemäss § 59 VSG stellen weitere Anpassungsgründe dar.

Gemäss Bildungsratsbeschluss vom 3. September 2012 «Lehrmittelpolitik des Kantons Zürich – Projektabschluss und Umsetzung der Projektergebnisse» (BRB 35/2012) wird an der Zürcher Volksschule auf Ebene Schule bzw. Schulgemeinde ab Schuljahr 2014/15 bei der Lehrmittelwahl ein Nebeneinander von kantonalem Lehrmittelobligatorium und freier Lehrmittelwahl eingeführt. Der Lehrmittelstatus «obligatorisch» bleibt bestehen, die Lehrmittelstatus «provisorisch-obligatorisch» und «zugelassen» werden aufgehoben.

Obligatorische Lehrmittel sind ab Schuljahr 2014/15 für die Fächer Deutsch, Englisch Französisch, Mathematik sowie für Religion und Kultur vorgesehen. Der Bildungsrat verfügt über die Kompetenz, den oben genannten obligatorischen Fächerbereich zu erweitern oder anzupassen. Das Verzeichnis der obligatorischen Lehrmittel muss entsprechend angepasst werden.

Das angepasste Verzeichnis obligatorischer und alternativ-obligatorischer Lehrmittel wird den Schulen als Broschüre abgegeben und kann zusätzlich von der Internetseite des Volksschulamtes (zh.ch/vsa) heruntergeladen werden. Die Kantonale Lehrmittelkommission (KLK) hat die vorliegende Anpassung am 28. Oktober 2013 mit Zirkularbeschluss gutgeheissen. Sie beantragt dem Bildungsrat, diese auf das kommende Schuljahr 2014/15 in Kraft zu setzen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Verzeichnis der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel wird im Rahmen der neuen Lehrmittelpolitik angepasst.
  • Die Anpassung wird auf Beginn des Schuljahres 2014/2015 in Kraft gesetzt.
  • Publikation in geeigneter Form im Schulblatt und auf der Website des Volksschulamtes.
  • Mitteilung an die Mitglieder der kantonalen Lehrmittelkommission KLK; den Verband Zürcher Schulpräsidentinnen und -präsidenten; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich; das Departement Schule und Sport Winterthur; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; den Vorstand der Schulsynode des Kantons Zürich; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband ZLV zuhanden der Stufenorganisationen; den Verein Sekundarlehrkräfte Zürich, SekZH; Kantonale Elternorganisation, KEO; die Pädagogische Hochschule Zürich, PH Zürich; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste Sektion Zürich, VPOD, Sektion Lehrberufe; den Verband Zürcher Privatschulen, VzP; die interkantonale Lehrmittelzentrale ilz; die Schweizer Schulen im Ausland mit Patronat des Kantons Zürich; die Bildungsdirektion: Generalsekretariat, Abteilung Finanzen, Bildungsplanung, Lehrmittelverlag Zürich, Mittelschulund Berufsbildungsamt, Volksschulamt.

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