Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht, den Berufsmaturi tätsunterricht und die Berufsmaturitätsprüfung (Berufsmaturitätsreglement, BMR); Neuerlass (Vernehmlassung)

Beschluss Bildungsrat
2013/23
Sitzungsdatum
1. Juli 2013

Ausgangslage

Gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG; LS 413.31) erlässt der Bildungsrat die Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht. Das geltende Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss vom 1. Oktober 2002 (Berufsmaturitätsreglement; LS 413.326) wurde vom Bildungsrat noch unter der Geltung der Berufsmaturitätsverordnung des Bundesrates vom 30. November 1998 erlassen. Die eidgenössische Verordnung wurde gestützt auf das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) totalrevidiert und auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt (Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009; BMV; SR 412.103.1). Gemäss Übergangsbestimmungen der BMV (Art. 36 Abs. 4 BMV) haben die Kantone die kantonalen Vorschriften der neuen BMV bis zum 31. Dezember 2012 anzupassen. Da die kantonalen Regelungen jedoch auch Rücksicht auf den eidgenössischen Rahmenlehrplan zu nehmen haben und dieser erst per 18. Dezember 2012 erlassen wurde, wird der Bundesrat die Frist zur Umsetzung der kantonalen Regelungen demnächst bis 31. Dezember 2014 verlängern. Ohnehin gilt die Berufsmaturitätsverordnung des Bundesrates vom 30. November 1998 weiterhin für Absolventinnen und Absolventen der Berufsmaturität (BM), welche ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2014 (neu 1. Januar 2015) begonnen haben. Das neue kantonale Berufsmaturitätsreglement basiert entsprechend auf dem neuen Rahmenlehrplan zur Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012 und der BMV.

Erwägungen

Die BMV regelt die Gliederung des Berufsmaturitätsunterrichts, die Fächer, die Anforderungen an die Bildungsgänge, die Leistungsbewertung und Promotion, die Abschlussprüfung Seite 2/2 und die Anerkennung von Bildungsgängen der Berufsmaturität durch den Bund. Der Vollzug wird den Kantonen übertragen (Art. 34 BMV). Das neue kantonale Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht, den Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturitätsprüfung (Berufsmaturitätsreglement) regelt die Aufnahmeprüfungen sowie Einzelheiten zum Unterricht und den Abschlussprüfungen, soweit diese nicht durch das Bundesrecht vorgegeben sind.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Das Reglement über die Zulassung, den Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturitätsprüfung (Berufsmaturitätsreglement, BMR) wird zur Vernehmlassung freigegeben.
  • Die Bildungsdirektion wird beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Bildungsdirektion.

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