Berufszuteilung an Berufsfachschulen. Lackierassistentin EBA / Lackierassistent EBA

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2013/17
Sitzungsdatum
27. Mai 2013

Ausgangslage

Der Bildungsrat legt gemäss § 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe.

Die Bildungsverordnung der Lackierassistentin EBA / Lackierassistent EBA wurde am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Mit Mitteilung vom 24. Dezember 2012 hatte die Subkommission Schulorte der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) den Kantonen empfohlen, dass die EBA-Ausbildung Lackierassistent/in an den Schulstandorten Bern, Luzern, Zürich und St.Gallen erfolgen soll. Die definitive Empfehlung folgt im Sommer 2013, sobald die Lernendenzahl bekannt ist. Da noch ungewiss ist, wie gross die Anzahl Lehrverträge zu Schuljahresbeginn 2013/14 sein wird, klärte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich die Schulortsfrage im eigenen Kanton ab.

Erwägungen

Der Kanton Zürich betreibt mit der Berufsschule für Gestaltung ein einziges Kompetenzzentrum für die Berufe der gestalterischen Branche, insbesondere auch die Carrossierin Lackiererei EFZ / Carrossier Lackiererei EFZ und, als einzige Berufsfachschule in der Deutschschweiz, die Industrielackiererin EFZ / Industrielackierer EFZ. Die neue 2-jährige Grundbildung Lackierassistentin EBA / Lackierassistent EBA gehört zu dieser Branche. Zusätzlich verfügt die Berufsschule für Gestaltung über die entsprechenden Lehrpersonen, die Lehrmittel und die notwendigen Unterrichtsräume. Deshalb ist diese Grundbildung der Berufsschule für Gestaltung Zürich zuzuweisen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Beruf Lackierassistentin EBA / Lackierassistent EBA wird auf Beginn des Schuljahres 2013/14 der Berufsschule für Gestaltung Zürich zugewiesen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wird beauftragt, die Massnahmen für die Umsetzung in die Wege zu leiten.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Berufsschule für Gestaltung Zürich und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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