Informatikmittelschulen. Promotionsreglement (Neuerlass)

Beschluss Bildungsrat
2013/15
Sitzungsdatum
15. April 2013

Ausgangslage

Aufgrund des in der Schweiz bestehenden Fachkräftemangels in der Informationstechnologie und der Lehrstellenknappheit in diesem Bereich wurde im Rahmen eines Lehrstellenprojekts ab 1999 die Möglichkeit geschaffen, einen Informatiklehrgang an Handelsmittelschulen (HMS) anzubieten. Mit RRB Nr. 115/2000 führte der Regierungsrat auf Beginn des Schuljahres 2000/01 versuchsweise einen Informatiklehrgang an der Kantonsschule Büelrain in Winterthur ein. Mit Beschluss des Bildungsrates vom 16. Januar 2001 wurde diese Pilotausbildung auf die Kantonsschulen Enge und Hottingen in Zürich ausgedehnt. Mit RRB Nr. 458/2003 stimmte der Regierungsrat einer Verlängerung des Pilotversuchs an der Kantonsschule Büelrain zu. Mit RRB Nr. 565/2004 und RRB Nr. 999/2008 wurde der Pilotversuch an den Kantonsschulen Büelrain, Hottingen und Enge bis Ausbildungsbeginn 2009/10 verlängert. Mit Verfügung der Bildungsdirektion vom 27. August 2010 wurde vom Abschluss des Projekts «Informatikmittelschulen des Kantons Zürich» Vormerk genommen und festgestellt, dass die Informatikmittelschule (IMS) als Informatiklehrgang der Handelsmittelschule geführt wird. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wurde beauftragt, das IMS-Angebot laufend zu prüfen und gemeinsam mit den betroffenen Institutionen und Organisationen weiter zu entwickeln.

Im Zentrum der IMS steht die Ausbildung von Informatikerinnen und Informatikern, die eine Fachhochschulausbildung anstreben. Die IMS ist eine Berufsausbildung, die leistungsfähige Schülerinnen und Schüler in einer dreijährigen Vollzeitschule und einer einjährigen Praxistätigkeit in einem Betrieb zur eidgenössischen kaufmännischen Berufsmaturität und zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Informatiker/Informatikerin in Richtung Applikationsentwicklung führt.

Seit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG), welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, untersteht die IMS als ein Informatiklehrgang der HMS den Bestimmungen des BBG und den entsprechenden bundesrechtlichen Ausführungserlassen.

Die IMS verfügt bis anhin über kein eigenes Promotionsreglement. Für die Pilotphase wurde im Beschluss des Bildungsrates vom 16. Januar 2001 festgelegt, das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 sinngemäss für die IMS anzuwenden. Diese Pilotphase ist abgeschlossen und für die IMS deshalb ein Promotionsreglement zu erlassen. Da die IMS als Informatiklehrgang der HMS geführt wird, soll wo immer möglich, die Regelung der HMS für die IMS übernommen werden.

Das neue Reglement berücksichtigt die eidgenössischen Vorgaben, gestützt auf die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 (BMV; AS 1999, 1367). Wie das Promotionsreglement für die HMS soll sich dasjenige für die IMS soweit als möglich am gymnasialen Bildungsgang orientieren, da im Kanton Zürich die HMS jeweils einem Gymnasium angegliedert ist.

Voraussichtlich ab Schuljahr 2015/16 gilt für die HMS, und damit auch für die IMS, die neue eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Januar 2009.

Erwägungen

§§ 1 und 2

Diese Bestimmungen werden unverändert vom Promotionsreglement der HMS übernommen.

§ 3

Für die definitive Aufnahme bzw. Promotion darf keine Abweichung von insgesamt mehr als 2 Punkten unter 4 gegeben sein. Dies entspricht § 14 Abs. 1 BMV. Die HMS hat in ihrem Reglement 2 ½ Punkte Abweichung, da sie über 10 promotionsrelevante Fächer verfügt. Die IMS weist 8 promotionsrelevante Fächer aus. Deshalb sollen bei der IMS auch nur zwei Fachnoten unter 4 möglich sein. Dies entspricht § 14 Abs. 1 lit. b BMV.

§§ 4–7

Die Regelungen in den §§ 4–7 werden vom Promotionsreglement der HMS übernommen. In § 4 wird gegenüber dem Promotionsreglement der HMS eine redaktionelle Bereinigung vorgenommen. § 4 lit. a ist nicht notwendig. Es genügt, wenn festgehalten wird, dass während der ganzen Ausbildung an der IMS nur einmal ein Provisorium möglich ist.

§ 8 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf Beginn des Schuljahres 2013/14 in Kraft treten für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2013/14 ihre Ausbildung an der IMS beginnen. Für Schülerinnen und Schüler, welche ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2013/14 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Es wird ein Promotionsreglement für die kantonalen Informatikmittelschulen erlassen.
  • Das Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2013/14 (19. August 2013) in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen das Reglement gemäss Ziff. I kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Publikation dieses Beschlusses, des Neuerlasses des Reglements und der Begründung im Amtsblatt, in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Rektorate der kantonalen Mittelschulen, die anerkannten nichtstaatlichen Mittelschulen, den Präsidenten der Präsidentenkonferenz Schulkommissionen Mittelschulen, Herrn Eric Huggenberger, den Präsidenten der Schulleiterkonferenz Mittelschulen, Herrn Dr. Urs Bamert, den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen, Herrn Martin Lüscher, sowie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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