Regelung der Berufsvorbereitungsjahre; Teilrevisionen (Vernehmlassung)

Beschluss Bildungsrat
2013/13
Sitzungsdatum
25. März 2013

Ausgangslage

Gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) hat der Bildungsrat für die Berufsvorbereitungsjahre die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen an die Lehrpersonen, die Abschlussbeurteilung und die Qualitätsentwicklung und -sicherung zu regeln. Die Berufsvorbereitungsjahre sind zurzeit übergangsrechtlich geregelt.

Die Bestimmungen sind bis Ende Schuljahr 2012/2013 befristet. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) und die damit verbundenen Ausführungsbestimmungen wurden auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft gesetzt. Da die Gemeinden gemäss § 6 EG BBG ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung zu stellen haben, mussten sie vor Inkrafttreten des EG BBG und der Verordnung zum EG BBG für das Schuljahr 2009/2010 planen und organisieren sowie Zulassungsentscheide fällen. Deshalb hatte der Regierungsrat mit Beschluss vom 22. April 2009 eine vorab auf zwei Jahre befristete Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011 erlassen (ABl 2009, 637). Der Bildungsrat hatte gestützt auf § 7 EG BBG mit Beschluss vom 27. April 2009 die Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2009/2010 und 2010/2011 und die Anforderungen an die Lehrpersonen (LS 413.311.91) erlassen. Am 28. September 2009 hat der Bildungsrat zudem das Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011 (LS 413.311.95) erlassen.

Die Übergangsregelung wurde mit Beschluss vom 25. Mai 2011 (RRB Nr. 679/2011) bis Ende Schuljahr 2012/13 verlängert. Ebenso hat der Bildungsrat mit Beschluss vom 28. Februar 2011 die übergangsrechtliche Regelung verlängert.

Erwägungen

Die öffentlichen Berufsvorbereitungsjahre im Übergang von der Volksschule in die Berufsbildung haben sich in der Zwischenzeit als wichtiges Angebot etabliert. Die befristeten Bestimmungen können deshalb durch ordentliche Erlasse abgelöst werden. Dabei sind die bisher befristeten Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates in die Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG) und in die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) zu integrieren. Damit alle Bestimmungen des Bildungsrates, welche die Lernenden betreffen, in einem Erlass zusammengefasst werden, sind sie in einem Reglement über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren und die Abschlussbeurteilung zu regeln.

Die Regelungen zu den Berufsvorbereitungsjahren des Bildungsrates und des Regierungsrates sind aufeinander abzustimmen. Daher ist eine gemeinsame Vernehmlassung zu der revidierten VEG BBG, der revidierten VFin BBG und dem revidierten Reglement über die Abschlussbeurteilung und die Berufsvorbereitungsjahre angezeigt.

Die Änderungen sollen auf Beginn des Schuljahres 2014/15 in Kraft treten. Aus diesem Grund sind die übergangsrechtliche Regelung des Regierungsrates und des Bildungsrates bis dahin zu verlängern. Die Vernehmlassungsadressaten, insbesondere die anbietenden Organisationen und die Gemeinden, haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Vernehmlassung zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung zu äussern.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zu den Änderungen des Reglements über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2011/2012 und 2012/2013 (neu: Reglement über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Kontakt

Bildungsdirektion

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 23 09

 

Telefonzeiten

Montag bis Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

info@bi.zh.ch

(Für allgemeine Anfragen)

Medienkontakt Bildungsdirektion


Für dieses Thema zuständig: