Berufsvorbereitungsjahre. Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2011/2012 und 2012/2013 und die Anforderungen an die Lehrpersonen; Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2011/2012 und 2012/2013 (Änderungen).

Inhaltsverzeichnis

Beschluss Bildungsrat
2013/12
Sitzungsdatum
25. März 2013

Ausgangslage

Mit Beschluss Nr. 639/2009 vom 22. April 2009 hat der Regierungsrat im Sinne einer Übergangsordnung eine Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011 erlassen. Am 27. April 2009 erliess der Bildungsrat die Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2009/2010 und 2010/2011 und die Anforderungen an die Lehrpersonen. Am 28. September 2009 erliess der Bildungsrat ferner ein Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011.

Mit Beschluss Nr. 679/2011 vom 25. Mai 2011 verlängerte der Regierungsrat die Geltungsdauer der Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011 bis Ende Schuljahr 2012/2013. Auch der Bildungsrat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2011 die Geltungsdauer der Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren und die Anforderungen an die Lehrpersonen und das Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre verlängert und die Titel der Verordnung bzw. des Reglements entsprechend angepasst.

Die beiden Erlasse sollen in einen definitiven Erlass überführt werden. Es ist geplant, die bisher befristeten Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates in die Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG) und in die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) zu integrieren.

Die Bestimmungen des Bildungsrates, welche die Lernenden betreffen, sollen in einem Reglement über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren und die Abschlussbeurteilung zusammengefasst werden.

Für die vorgesehenen Änderungen ist zunächst eine Vernehmlassung durchzuführen. Die Regelungen zu den Berufsvorbereitungsjahren des Bildungsrates und des Regierungsrates sind aufeinander abzustimmen. Daher ist eine gemeinsame Vernehmlassung zu der revidierten VEG BBG, der revidierten VFin BBG und dem revidierten Reglement über die Abschlussbeurteilung und die Berufsvorbereitungsjahre angezeigt.

Damit für die Vernehmlassung und deren Auswertung genügend Zeit zur Verfügung steht, ist es erforderlich, die übergangsrechtlichen Erlasse zu verlängern. Die vorgesehenen Änderungen sollen auf das Schuljahr 2014/2015 in Kraft treten. Dies bedingt eine Verlängerung der Geltungsdauer der nachstehend erwähnten Erlasse des Bildungsrates bis Ende Schuljahr 2013/2014.

Änderungen

2.1.Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2011/2012 und 2012/2013 und die Anforderungen an die Lehrpersonen.

Mit dieser Teilrevision wird der übergangsrechtliche Erlass um ein Jahr verlängert. Dementsprechend sollen der Titel des Erlasses sowie die Geltungsdauer (§ 7) geändert werden. Materielle Änderungen erfolgen nicht.

2.2.Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2011/2012 und 2012/2013.

Mit dieser Teilrevision wird der übergangsrechtliche Erlass um ein Jahr verlängert. Dementsprechend sollen der Titel des Erlasses sowie die Geltungsdauer (§ 8) geändert werden. Materielle Änderungen erfolgen nicht.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Verordnung über die Zulassung zu den Berufsvorbereitungsjahren 2011/2012 und 2012/2013 und die Anforderungen an die Lehrpersonen vom 27. April 2009 wird geändert (Anhang 1).
  • Das Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2011/2012 und 2012/2013 vom 28. September 2009 wird geändert (Anhang 2).
  • Die Änderungen gemäss Ziffer I und II treten auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 (19. August 2013) in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen diese Verordnungsänderungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt sowie in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Bildungsdirektion.

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