Volksschule. Verzeichnis der obligatorischen, alternativ-obligatorischen und zugelassenen Lehrmittel. Aktualisierung.

Beschluss Bildungsrat
2013/11
Sitzungsdatum
25. März 2013

Ausgangslage

Die gesetzlichen Grundlagen zu den Lehrmitteln befinden sich in § 22 und § 59 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie in § 19 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101). Gemäss § 1 der Lehrmittelverordnung vom 1. Februar 2000 (LS 412.14) bestimmt der Bildungsrat die provisorisch-obligatorischen, obligatorischen und zugelassenen Lehrmittel.
Provisorisch-obligatorische und obligatorische Lehrmittel müssen gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) verwendet werden. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, diese Lehrmittel anzuschaffen und jeder Schülerin und jedem Schüler unentgeltlich abzugeben. Zugelassene Lehrmittel werden auf Wunsch der Lehrpersonen von den Schulgemeinden erworben.
Im Fachbereich Englisch an der Volksschule gilt ab Beginn des Schuljahres 2013/2014 ein Alternativobligatorium. Eines der alternativ-obligatorischen Lehrmittel muss unterrichtsleitend eingesetzt werden. Das Alternativobligatorium ist befristet bis Ende Schuljahr 2021/22 (BRB 42/2012). Bezüglich Einsatz und Verwendung gelten die gleichen Regelungen wie bei den übrigen obligatorischen Lehrmitteln.

Erwägungen

Der Bildungsrat setzte das Verzeichnis der zugelassenen und obligatorischen Lehrmittel am 4. April 1995 in Kraft. Seitdem wird es jährlich aktualisiert. Die Änderungen ergeben sich aus Neuanschaffungen und Streichungen, denen inhaltliche, methodisch-didaktische und verlegerische Überlegungen, aber auch die gestaffelte Einführung neuer Lehrmittelreihen (aktuell zum Beispiel im Fach Mathematik) sowie die Begutachtungsergebnisse der Lehrpersonenkonferenz gemäss § 7 der Synodalverordnung vom 9. Juni 2009 (LS 410.11) zugrunde liegen. Das Verzeichnis obligatorischer, alternativ-obligatorischer und zugelassener Lehrmittel wird den Schulen als Broschüre abgegeben und kann zusätzlich von der Internetseite des Volksschulamtes (zh.ch/vsa) sowohl als Gesamtdokument als auch bezogen auf Schulstufen heruntergeladen werden. Die Kantonale Lehrmittelkommission hat den Änderungen im Verzeichnis an seiner Sitzung vom 29. Januar 2013 zugestimmt.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Ergänzungen und Änderungen im Verzeichnis der obligatorischen, alternativobligatorischen und zugelassenen Lehrmittel werden auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 in Kraft gesetzt.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Mitglieder der kantonalen Lehrmittelkommission KLK; den Verband Zürcher Schulpräsidentinnen und -präsidenten; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich; das Departement Schule und Sport Winterthur; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; den Vorstand der Schulsynode des Kantons Zürich; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband ZLV zuhanden der Stufenorganisationen; den Verein Sekundarlehrkräfte Zürich, SekZH; die Pädagogische Hochschule Zürich, PH Zürich; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste Sektion Zürich, VPOD, Sektion Lehrberufe; den Verband Zürcher Privatschulen, VzP; die interkantonale Lehrmittelzentrale ilz; die Schweizer Schulen im Ausland mit Patronat des Kantons Zürich; die Bildungsdirektion: Generalsekretariat, Abteilung Finanzen, Bildungsplanung, Lehrmittelverlag Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Volksschulamt.

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