Berufszuteilung an Berufsfachschulen. Printmedienpraktiker EBA / Printmedienpraktikerin EBA

Beschluss Bildungsrat
2012/29
Sitzungsdatum
9. Juli 2012

Ausgangslage

Der Bildungsrat legt gemäss § 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) fest, für welche Berufe die Berufsfachschulen die schulische Bildung vermitteln und bestimmt das Einzugsgebiet dieser Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Lehrbetriebe.

Am 1. Januar 2012 wurde die Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie über die berufliche Grundbildung Printmedienpraktikerin / Printmedienpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in Kraft gesetzt. Mit Mitteilung vom 15. Mai 2012 hat die Subkommission Schulorte der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz den Kantonen empfohlen, dass die EBA-Ausbildung Printmedienpraktiker/in an einer Berufsfachschule mit dem Beruf Printmedienverarbeiter EFZ / Printmedienverarbeiterin EFZ erfolgen soll. Bis zum 6. Juni 2012 wurde im Kanton Zürich erst ein Lehrvertrag abgeschlossen. Die Kantone Basel-Landschaft, Luzern und Schaffhausen haben dem Kanton Zürich vier Lernende zugewiesen.

Erwägungen

Der Kanton Zürich betreibt mit der Berufsschule für Gestaltung Zürich (BGZ) ein einziges Kompetenzzentrum für die Berufe der gestalterischen Branche. Die neue 2-jährige Grundbildung Printmedienpraktiker EBA / Printmedienpraktikerin EBA gehört zu dieser Branche.
Deshalb ist diese Grundbildung der BGZ zuzuweisen.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Der Beruf Printmedienpraktiker EBA / Printmedienpraktikerin EBA wird auf Beginn des Schuljahres 2012/13 der Berufsschule für Gestaltung Zürich zugewiesen.
  • Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wird beauftragt, die Massnahmen für die Umsetzung in die Wege zu leiten.
  • Publikation des Bildungsratsbeschlusses in geeigneter Form im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an die Berufsschule für Gestaltung Zürich und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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