Volksschule. Lehrplan für die Kindergartenstufe. Änderung Unterrichtssprache.

Beschluss Bildungsrat
2011/45
Sitzungsdatum
21. November 2011

Ausgangslage

Am 15 Mai 2011 haben die Stimmberechtigten der Volksinitiative «JA zur Mundart im Kindergarten» zugestimmt. Danach wird § 24 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wie folgt geändert:

«Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der Einschulung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standardsprache.» Die Umsetzung dieser Gesetzesbestimmung erfordert eine Änderung des Lehrplans. Gemäss § 21 VSG ist dafür der Bildungsrat zuständig.

Auf der Primar- und Sekundarstufe ist die Unterrichtssprache grundsätzlich die Standardsprache (Hochdeutsch). Der Begriff «grundsätzlich» wird auf Seite 19 des Lehrplans für diese Stufen wie folgt umschrieben:

«Auf der Primar- und auf der Sekundarstufe ist als Unterrichtssprache grundsätzlich die Standardsprache zu verwenden. Unterrichtssequenzen in Mundart sind möglich, sie sollen aber beschränkt sein auf Situationen mit klarem Bezug zu mundartlichen Vorgaben oder Situationen (Verse, Lieder, Texte oder Zitate in Mundart, Bewerbungsgespräche). Vorrangiges Ziel ist dabei die Förderung der kommunikativen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler.» Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Lautung des gesprochenen Hochdeutsch beim Schweizer Hochdeutsch regional gefärbt ist.

Erwägungen

Neuregelung der Unterrichtssprache

Die Unterrichtssprache auf der Kindergartenstufe ist gemäss der Änderung des VSG vom 15. Mai 2011 grundsätzlich Mundart. Der Begriff «grundsätzlich» soll auf der Kindergartenstufe gleich ausgelegt werden wie auf der Primar- und Sekundarstufe. Nach Rücksprache mit einer Vertretung der Lehrpersonen der Kindergartenstufe und in möglichst genauer Entsprechung zur Formulierung des entsprechenden Abschnitts im Lehrplan der Primar- und Sekundarstufe entstand nachfolgender Lehrplantext:

«Auf der Kindergartenstufe ist als Unterrichtssprache grundsätzlich die Mundart zu verwenden. Der Gebrauch der Mundart in Unterricht und Freispiel fördert die differenzierte Ausdrucksfähigkeit in der Umgangssprache. Diese ist auch im ausser- und nachschulischen Alltag von zentraler Bedeutung und daher eine wichtige Grundlage für die soziale Integration. Unterrichtssequenzen in Hochdeutsch sind möglich, sie sollen aber beschränkt sein auf Situationen mit klarem Bezug zu hochsprachlichen Vorgaben oder Situationen (z. B. einzelne Verse, Lieder, Vorlesen, Audio- und Bildmedien, Texte und Zitate, erstes Lesen, Rollenspiele). Vorrangiges Ziel ist dabei die Vorbereitung auf die Unterrichtssprache auf der Primarstufe und das Wahrnehmen von Unterschieden zwischen Mundart und Hochsprache. Die Lautung der gesprochenen Unterrichtssprache ist regional und persönlich gefärbt, sowohl bei Mundart wie bei Hochdeutsch.»

Mit dieser Lehrplanänderung wird die Sprache im Klassenunterricht auf der Kindergartenstufe geregelt. Der besondere Unterricht für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache (DaZ) findet weiterhin in Hochdeutsch statt. Ein zentrales Lernziel von DaZ-Unterricht ist der Erwerb von Deutschkenntnissen, die es ermöglichen, dem Unterricht auf der Primarstufe zu folgen. In der Zusammenarbeit von DaZ- und Klassenlehrperson kann damit eine Grundlage geschaffen werden für die entsprechende im Lehrplan geforderte Basiskompetenz: «Das Kind kann zwischen Mundart und Hochdeutsch unterscheiden und einfache Sätze in Hochdeutsch bilden.»

Kapitelsbegutachtung

Bei der Neuregelung der Unterrichtssprache handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Lehrplans im Sinne von § 7 der Synodalverordnung vom 9. Juni 2004 (LS 410.11). Deshalb soll über die vorliegende Lehrplanänderung nach zwei Jahren eine Begutachtung durch die Kapitel durchgeführt werden. Diese kann wegfallen, wenn der Deutschschweizer Lehrplan den Zürcher Lehrplan für die Kindergartenstufe ersetzt oder dessen Einführung kurz bevorsteht.

Auf die Durchführung einer Vernehmlassung zur Änderung der Unterrichtssprache im Kindergarten ist zu verzichten, weil der Gesetzeswortlaut wenig Spielraum für die Umsetzung zulässt.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:

  • Die Unterrichtssprache wird im Lehrplan für die Kindergartenstufe im Sinn der Erwägungen geändert.
  • Diese Änderung tritt auf den 1. August 2012 in Kraft.
  • Nach zwei Jahren wird zur Lehrplanänderung gemäss Ziffer I eine Begutachtung durch die Kapitel durchgeführt. Diese kann wegfallen, wenn der Deutschschweizer Lehrplan den Zürcher Lehrplan für die Kindergartenstufe ersetzt oder dessen Einführung kurz bevorsteht.
  • Publikation des Beschlusses und der Lehrplanänderung in geeigneter Weise im Schulblatt und im Internet.
  • Mitteilung an alle Schulpflegen; das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich; das Departement Schule und Sport Winterthur; den Verband Zürcher Schulpräsidien, VZS; den Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter des Kantons Zürich, VSLZH; den Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, ZLV z. H. der Stufenorganisationen; den Vorstand der Lehrpersonenkonferenz, LKV; den Vorstand der Schulsynode des Kantons Zürich; den Verband Zürcher Privatschulen, VsP; den Berufsverband der Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich, SekZH; den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Region Zürich, Lehrberufe, vpod Zürich Lehrberufe; die Vereinigung der Elternorganisationen im Kanton Zürich, vez; Schule und Elternhaus Zürich, S&E Zürich; die Pädagogische Hochschule Zürich, PH Zürich; das Institut Unterstrass an der PH Zürich, unterstrass.edu; die Interkantonale Lehrmittelzentrale, ilz; den Lehrmittelverlag Zürich; die Bildungsplanung, BP; das Volksschulamt, VSA.

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