Mittelschulen. Sprachaufenthaltsreglement (Erlass)
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Ausgangslage
Mit Bildungsratsbeschluss vom 28. September 2009 wurde den Kantonsschulen Freudenberg und Oerlikon die Führung eines zweisprachigen Maturitätsgangs Deutsch/Französisch im Sinne eines Pilotversuchs bewilligt. Gleichzeitig wurde das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) angewiesen, einheitliche Promotionsbestimmungen für Schulbesuche an Gymnasien in der Romandie im Rahmen von zweisprachigen Maturitätsgängen Deutsch/Französisch auszuarbeiten und dem Bildungsrat gemäss § 4 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG) und § 14 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Es zeigte sich, dass sich die bereits bestehenden Richtlinien für einjährige Auslandaufenthalte vom 23. Februar 1988 und vom 12. Januar 1999 grundsätzlich auch für den erwähnten zweisprachigen Maturitätsgang eignen. Da Erlasse, die Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen, in der Offiziellen Gesetzessammlung zu publizieren sind, sind die bestehenden Richtlinien in ein Reglement zu überführen und zu publizieren (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt vom 27. September 1998 [Publikationsgesetz]). Den Entwurf eines solchen neuen Reglements für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement) legte das MBA am 10. Februar 2011 der Präsidialkonferenz der Schulkommissionen der Mittelschulen (PKSM), der Schulleiterkonferenz Mittelschulen (SLK), der Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen des Kantons Zürich (LKM) sowie dem Mittelschullehrerverband (MVZ) im Rahmen eines Konsultationsverfahrens zur Stellungnahme vor. Die PKSM, die LKM sowie der MVZ hiessen das vorgelegte Reglement ohne Einwände gut. Die von der SLK vorgebrachten Anregungen konnten berücksichtigt werden, mit Ausnahme jener, von einer Publizierung der erwähnten Richtlinien als Reglement sei abzusehen.
Sprachaufenthaltsreglement
Die Sprachaufenthalte, die im Rahmen eines zweisprachigen Maturitätsgangs Deutsch/Französisch absolviert werden, sollten möglichst an einer Schule durchgeführt werden, die gemäss Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 anerkannt ist (im Folgenden: MAR-Schule). Die angestammte Schule beteiligt sich an der Suche nach geeigneten Schulen und Gastfamilien und kann dabei auf bereits bestehende Kontakte mit MAR-Partnerschulen in der Romandie zurückgreifen.
Die bisherigen Richtlinien sehen als Leistungsnachweis einzig den erfolgreichen Wiedereintritt in die angestammte Klasse vor. Auch für den zweisprachigen Maturitätsgang ist kein weiterführender Leistungsnachweis einzuführen. Dies aus nachfolgenden Gründen: Promotionsbestimmungen, die über den Nachweis des Schulbesuchs hinausgehen, sind in der Praxis nicht umsetzbar. Die Sprachaufenthalte im Rahmen des zweisprachigen Maturitätsgangs dauern ein Semester oder mindestens ein Quartal. Jahresaufenthalte sind nicht vorgesehen. Nach einem Quartal oder einem Semester an einer Schule im Fremdsprachgebiet ist eine promotionswirksame Benotung der Schülerinnen und Schüler erfahrungsgemäss kaum möglich. Im Übrigen ist eine Übernahme von Leistungsbeurteilungen ins Zeugnis der angestammten Schule nur zwischen MAR-Schulen möglich. Die betroffenen Mittelschulen im Kanton Zürich befürchten, nicht genügend Plätze an MAR-Schulen zu finden, da deutlich mehr Schülerinnen und Schüler aus der Deutschschweiz einen solchen Sprachaufenthalt absolvieren wollen als umgekehrt. Daher sollte für den Fall, dass ausnahmsweise kein entsprechender Platz gefunden werden kann, ein Sprachaufenthalt an einer MAR-ähnlichen Schule im Ausland möglich sein, was wiederum eine Leistungsbeurteilung verunmöglicht.
Das Sprachaufenthaltsreglement übernimmt den Inhalt der Richtlinien weitgehend. Auf Anregung der SLK sind Quartalsaufenthalte neu nur noch im Rahmen des zweisprachigen Maturitätsgangs möglich (§ 1 Sprachaufenthaltsreglement). Die Schulleitung entscheidet bei Sprachaufenthalten im Rahmen des zweisprachigen Maturitätsgangs aufgrund der definitiven Promotion und bei den übrigen Sprachaufenthalten zusätzlich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetriebliche Gründe berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 2 Sprachaufenthaltsreglement). Der ordentliche Schulbesuch muss an einem Gymnasium oder an einer vergleichbaren Schule im Ausland absolviert werden (§ 3 Abs. 3 Sprachaufenthaltsreglement). Ausserdem entfällt die Bestimmung der Richtlinie vom 12. Januar 1999, gemäss der Schülerinnen und Schüler, die in der Mitte der 3. Klasse des Kurzgymnasiums bzw. der 5. Klasse des Langgymnasiums den Sprachaufenthalt antreten, nicht in die angestammte Klasse zurückkehren können. Diese Einschränkung erübrigt sich, da es sich bereits aus den jeweiligen Schulprogrammen ergibt, ob in der genannten Zeit eine Maturarbeit zu schreiben ist oder Erfahrungsnoten zu erwerben sind, so dass ein Sprachaufenthalt aus organisatorischen Gründen nicht mehr in Frage käme.
Das vorliegende Sprachaufenthaltsreglement steht im Einklang mit den gültigen Promotionsreglementen für die Gymnasien des Kantons Zürich, die K + S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich, die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene und das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich. Es ersetzt die bisherigen Erziehungsratsbeschlüsse (Richtlinien für einjährige Auslandaufenthalte von Schülern vom 23. Februar 1988 und 12. Januar 1999) und soll am 1. Februar 2012 in Kraft treten.
Antrag
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Bildungsrat:
- Es wird ein Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen (Sprachaufenthaltsreglement) erlassen.
- Das Reglement tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
- Der Erziehungsratsbeschluss «Kantonale Mittelschulen. Richtlinien für einjährige Auslandaufenthalte von Schülern (Neuerlass)» vom 23. Februar 1988 sowie der Erziehungsratsbeschluss «Kantonale Mittelschulen. Promotionsreglement und Richtlinien für einjährige Auslandaufenthalte von Schülern. Übergangsregelungen und Ergänzungen» vom 12. Januar 1999 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements aufgehoben.
- Gegen das Reglement gemäss Ziff. I und die Aufhebung der Beschlüsse gemäss Ziff.
- kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
- Veröffentlichung dieses Beschluss, des Neuerlasses des Reglements und der Begründung im Amtsblatt und in geeigneter Form im Internet.
- Mitteilung an den Präsidenten der Schulleiterkonferenz Mittelschulen, Herrn Dr. Urs Bamert; den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen, Herrn Martin Lüscher; die Präsidentin der Präsidialkonferenz der Schulkommissionen der Mittelschulen, Frau Dr. Susy Stauber-Moser sowie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.