Handelsmittelschule. Promotionsreglement (Änderung).

Beschluss Bildungsrat
2011/26
Sitzungsdatum
20. Juni 2011

Ausgangslage

Die Ausbildung an einer Handelsmittelschule (HMS) wird im Kanton Zürich an den folgenden Mittelschulen angeboten: Kantonsschule Büelrain, Kantonsschule Hottingen und Kantonsschule Enge. Gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und den Vorgaben des nationalen Reformprojekts «Avenir ESC/Zukunft HMS» unter Leitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) wird die Anpassung der Zürcher Handelsmittelschulen an das Modell «3+1» vorbereitet. Das Modell «3+1» beinhaltet eine dreijährige schulische Ausbildung und ein anschliessendes einjähriges Praktikum im kaufmännischen Bereich. Zentrales Element der Reform bildet die Ablösung des bisherigen Handelsdiploms durch das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kauffrau/Kaufmann. Wie bisher wird die Handelsmittelschule im gewählten Modell «3+1» – zusätzlich zum EFZ – mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen. Zum Erlangen des EFZ sind neu insbesondere zusätzliche Praxiselemente in das Ausbildungsmodell zu integrieren.

Im Frühjahr 2010 wurde durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt das kantonale Umsetzungsprojekt der Reform gestartet. Dazu gehören u.a. Anpassungen des Lehrplans, der Stundentafel sowie des Aufnahme-, Promotions- und Abschlussreglements. Der Start nach dem neuen Ausbildungsmodell «3+1» erfolgt im Kanton Zürich, zeitgleich mit den meisten Deutschschweizer Kantonen, mit den im Schuljahr 2011/2012 neu in eine 1. Klasse eintretenden HMS-Schülerinnen und -Schülern.

Die nachfolgenden Änderungen berücksichtigen die eidgenössischen Vorgaben, gestützt auf die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 (BMV; AS 1999, 1367). Die Anpassungen im Promotionsreglement sollen sich ausserdem soweit wie möglich am gymnasialen Bildungsgang orientieren, da im Kanton Zürich alle Handelsmittelschulen einem Gymnasium angegliedert sind.

Voraussichtlich ab 2015/2016 gilt für die Handelsmittelschulen die neue eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009.

Erwägungen zu den einzelnen Bestimmungen

§ 2 Massgebliche Fächer

Geändert werden soll die Bezeichnung der Fächer. Die Begriffe «Pflicht»- und «Wahlpflichtfächer» werden im Lehrplan nicht mehr verwendet. Materielle Änderungen erfolgen nicht.

§ 3 Aufnahme, definitive Promotion

Gemäss § 14 Abs. 1 BMV erfolgt eine Promotion in das nächste Semester, wenn der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt (lit. a), höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind (lit. b) und die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt (lit. c). Aufgrund des grösseren Fächerangebots der Handelsmittelschulen im Vergleich zu Berufsmittelschulen des dualen Berufsbildungsgangs sollen im Promotionsreglement der Handelsmittelschulen Abweichungen von maximal 2 ½ Punkten sowie höchstens drei ungenügende Noten zulässig sein. Das Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich sieht in § 9 lit. b ebenso vor, dass eine Promotion erfolgt, wenn in allen Promotionsfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

§ 4 Nichtaufnahme, provisorische Promotion, Nichtpromotion

Neu sollen die Schülerinnen und Schüler nur noch einmal ins Provisorium versetzt werden können. Diese Regelung entspricht derjenigen gemäss der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und auch jener des Promotionsreglements für die Gymnasien.

§ 5 Letzte Promotionstermine

In den Handelsmittelschulen soll letztmals eineinhalb Jahre vor Schulende eine provisorische Promotion möglich sein, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Schulausbildung. Damit wird die gleiche Regelung wie an den gymnasialen Mittelschulen erreicht.

§ 6 Repetition

Dass eine Repetentin bzw. ein Repetent definitiv in die neue Klasse aufgenommen wird, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dieser Satz ist daher ersatzlos zu streichen. Die Schulkommissionen sollen nicht das Recht haben, eine zweite Repetition bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu verbieten. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäss. Des Weiteren sind in dieser Bestimmung terminologische Anpassungen notwendig.

§ 9 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen berücksichtigen den im Schulrecht geltenden Grundsatz, dass neue Promotionsbestimmungen grundsätzlich nicht rückwirkend auf Schülerinnen und Schüler angewendet werden dürfen, wenn diese ihre Ausbildung noch vor Inkrafttreten der Rechtsänderung begonnen haben. Sie sind daher bis Ende des Schuljahres 2016/2017 zu befristen.

Im ganzen Erlass wurde zudem die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter verwirklicht. Dies betrifft die Bestimmungen in § 4, 6 und 7.

Antrag

Auf Antrag der Bildungsdirektion und in Anwendung von § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 beschliesst der BIldungsrat:

  • Das Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 wird geändert (siehe Anhang).
  • Die Änderung gemäss Ziff. I tritt auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 (22. August 2011) in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
  • Gegen diese Änderung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet,beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
  • Veröffentlichung des Promotionsreglements und der Änderung in der Gesetzessammlung und der Begründung im Amtsblatt.
  • Mitteilung an die Kantonsschule Büelrain; die Kantonsschule Hottingen; die Kantonsschule Enge; die Präsidentin der Präsidentenkonferenz Schulkommissionen, Frau Dr. Susy Stauber; den Präsidenten der Schulleiterkonferenz Mittelschulen, Herrn Prof. Dr. Peter Ritzmann; den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz Mittelschulen, Herrn Martin Lüscher, sowie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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